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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2012
13. Jahrgang
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1. Zum Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte Leistungen. (BGHSt)
2. In einer gemäß § 12 GOÄ ausgestellten Rechnung behauptet der privatliquidierende Arzt gegenüber dem Privatpatienten nicht lediglich, zur Abrechnung berechtigt zu sein, sondern auch, dass die Voraussetzungen der der Abrechnung zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eingehalten worden seien. Wer eine Leistung einfordert, bringt zugleich das Bestehen des zugrunde liegenden Anspruchs, hier also die Abrechnungsfähigkeit der in Rechnung gestellten ärztlichen Leistung zum Ausdruck. (Bearbeiter)
3. Zur zivilrechtlichen Anspruchslage bei der Abrechnung von Speziallaborleistungen und in eigenen Praxisräumen erbrachte Akupunktur- und Osteopathieleistungen. (Bearbeiter)
4. Ein Irrtum im Sinne des Betruges setzt grundsätzlich nicht voraus, dass sich der Adressat einer auf einer Gebührenordnung basierenden (Ab)Rechnung eine konkrete Vorstellung über die Berechnung und die in Ansatz gebrachten Bemessungsgrundlagen macht. Entscheidend – aber auch ausreichend – ist das gedankliche Mitbewusstsein über die Ordnungsgemäßheit der Rechnungsstellung und sei es nur als „allgemein gehaltene Vorstellung, die Abrechnung sei in Ordnung“. Davon ist auszugehen, wenn Patienten mangels hinreichender eigener Fachkenntnisse auf die sachliche Richtigkeit der Rechnungen vertrauen mussten. Dies gilt auch für nicht oder nicht selbst erbrachter Leistungen. (Bearbeiter)
5. Normative Gesichtspunkte können bei der Bewertung von Schäden eine Rolle spielen; sie dürfen die wirtschaftliche Betrachtung allerdings nicht überlagern oder verdrängen. Ein Schaden liegt nicht vor, wenn zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird. Ein solcher Vermögenszuwachs tritt beispielsweise ein, soweit das Vermögen von einer Verbindlichkeit in Höhe des Verlustes befreit wird. Eine solche Kompensation scheidet hingegen regelmäßig dann aus, wenn sich die Vermögensmehrung nicht aus der Verfügung selbst ergibt, sondern durch eine andere, rechtlich selbständige Handlung hervorgebracht wird. (Bearbeiter)
6. Die Bewertung des Vermögens bzw. Schadens erfolgt nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Auf die subjektive Einschätzung des Patienten, ob er sich wegen der von einem anderen als dem Angeklagten erbrachten Leistung nicht geschädigt fühlt, kommt es nicht an. Maßgebend für den Vergleich von Leistung und Gegenleistung ist regelmäßig der Verkehrswert oder ein an Angebot und Nachfrage orientierter Marktpreis, der auch nach dem von den Vertragsparteien vereinbarten Preis unter Berücksichtigung der für die Parteien des fraglichen Geschäfts maßgeblichen preisbildenden Faktoren bestimmt werden kann. (Bearbeiter)
7. Für privatärztliche Leistungen, für die es weder einen Verkehrswert noch einen (objektiven) Markt oder einen von den Vertragsparteien frei zu vereinbarenden Preis gibt, bestimmen die materiell-rechtlichen Normen zur Abrechenbarkeit der Leistung, namentlich der GOÄ, zugleich deren wirtschaftlichen Wert. Ist etwa eine Behandlungsleistung zwar erbracht, gilt sie aber als mit einer anderen Leistung abgegolten, kommt ihr kein eigener wirtschaftlicher Wert zu, mag auch der Patient, hätte er die Leistung alleine bezogen, daraus resultierende Aufwendungen gehabt haben. In dem Umfang, in dem die Rechtsordnung einer privatärztlichen Leistung die Abrechenbarkeit versagt, weil etwa die für die Abrechenbarkeit vorgesehenen Qualifikations- und Leistungsmerkmale nicht eingehalten sind, kann ihr kein für den tatbestandlichen Schaden i.S.v. § 263 StGB maßgeblicher wirtschaftlicher Wert zugesprochen werden. (Bearbeiter)
8. Auch sonst bestimmt sich der wirtschaftliche Wert einer Arbeitsleistung nach deren Abrechenbarkeit; die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbringung von Dienstleistungen einzusetzen, hat Vermögenswert nur, soweit sie üblicher Weise gegen Entgelt erbracht wird. Indes wird gesetzeswidrigen Handlungen oder Leistungen, die verboten sind oder unsittlichen Zwecken dienen, mögen sie auch „üblicherweise“ nur gegen Entgelt erbracht werden, kein Vermögenswert zuerkannt, da sich das Strafrecht ansonsten in Widerspruch zur übrigen Rechtsordnung setzen würde, wenn es im Rahmen des Betrugstatbestandes nichtigen - weil gesetzeswidrigen - Ansprüchen Schutz gewährte. Ebenso wird einer Arbeitsleistung ein wirtschaftlicher Wert abgesprochen, wenn Gesetz oder Verwaltungsvorschriften einer zu deren Entlohnung führenden Anstellung entgegenstanden, selbst wenn fachlich nicht zu beanstandende Leistungen erbracht wurden. (Bearbeiter)
9. Es kann bei der täuschenden Privatliquidation nicht eingewandt werden, der Patient habe sich durch den Erhalt der Leistungen ansonsten erforderliche Aufwendungen erspart. Anderenfalls wäre eine hypothetische Reserveursache beachtlich. (Bearbeiter)
10. Ob bei der Strafzumessung in Fällen zu Unrecht abgerechneter ärztlicher Leistungen der Umstand tatsächlich erbrachter Leistungen und hierzu entstandener Aufwendungen strafmildernd berücksichtigt werden muss, oder ob - wozu der Senat neigt - sich dies im Bereich privatärztlicher Liquidation schon deswegen verbietet, weil hier die „Bereicherung” des Opfers dessen Schaden gerade nicht kompensiert und der Täter eigenmächtig und auf strafbare Weise den Ausgleich, den er materiell-rechtlich nicht beanspruchen kann, herbeiführt, bleibt offen. (Bearbeiter)
11. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO sind bei Erhebung einer Verfahrensrüge die auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen vollständig und zutreffend so vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären. Die Angriffsrichtung ist klar zu bezeichnen und darf nicht widersprüchlich sein. So muss klargestellt sein, weshalb ein Beweisantrag zu Unrecht als bedeutungslos abgelehnt worden sei. (Bearbeiter)
12. Eine Erstattung des vom Patienten bereits an den Angeklagten zu Unrecht bezahlten Betrages durch Versicherung und/oder Beihilfe führt lediglich zu einer Schadensverlagerung; sie entlastet den Angeklagten beim Betrug ebenso wenig, wie es einen Autodieb entlasten könnte, dass die Versicherung des Bestohlenen diesem den Schaden ersetzt. (Bearbeiter)
1. Zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung „in Millionenhöhe“ (Fortführung von BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71). (BGHSt)
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat seit der Grundsatzentscheidung vom 2. Dezember 2008 (im Verfahren 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 84 ff.) mehrfach bestätigt und fortgeschrieben hat (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 – 1 StR 579/11), ist das nach objektiven Maßstäben zu bestimmende Merkmal des Regelbeispiels „in großem Ausmaß“ dann erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € übersteigt. Beschränkt sich das Verhalten des Täters darauf, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen und führt das lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs, liegt die Wertgrenze zum „großen Ausmaß“ bei 100.000 € (BGHSt 53, 71, 85). (Bearbeiter)
3. Der in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung ist bei besonders hohen Hinterziehungsbeträgen dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein kann. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGHSt 53, 71, 86 mwN). (Bearbeiter)
4. Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung in den Beratungen zu dem am 3. Mai 2011 in Kraft getretenen Schwarzgeldbekämpfungsgesetz gebilligt (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 5. Mai 2011 – 1 StR 116/11 Rn. 14, wistra 2011, 347). (Bearbeiter)
5. Auch wenn der Angeklagte unbestraft ist, er sich entschuldigt und die Tat gesteht, ihn eine lange Verfahrensdauer und psychische Belastungen belasten, genügt dies auch bei einer vollständigen Nachzahlung der hinterzogenen Summen nicht stets, um auch bei einer Steuerhinterziehung in Millionenhöhe noch eine zur Bewährung aussetzungsfähige Strafe zu verhängen. (Bearbeiter)
6. Das Gewicht einer Schadenswiedergutmachung verliert an Gewicht, wenn der Angeklagte diese angesichts seiner komfortablen Vermögensverhältnisse ohne erkennbare Einbuße seiner Lebensführung erbringen konnte. (Bearbeiter)
7. Die Gesamtverfahrensdauer von dreieinhalb Jahren bis zum erstinstanzlichen Urteil ist in einer Wirtschaftsstrafsache regelmäßig kein besonders gewichtiger Milderungsgrund. (Bearbeiter)
8. Auch bei der Bemessung der wegen Steuerhinterziehung verhängten Strafe kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden, dass nicht mit noch höherer krimineller Energie ein noch höherer Schaden angerichtet wurde. (Bearbeiter)
9. Wenn die schuldangemessene Strafe in einem Spielraum liegt, in dem grundsätzlich noch eine aussetzungsfähige Strafe in Betracht kommt, dürfen zwar bereits bei der Strafzumessung die Wirkungen einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe berücksichtigt werden (sog. Spielraumtheorie). Rechtsfehlerhaft sind solche Erwägungen bei der Strafzumessung aber dann, wenn eine zur Bewährung aussetzungsfähige Strafe nicht mehr innerhalb des Spielraums für eine schuldangemessene Strafe liegt. (Bearbeiter)
10. Bei Steuerhinterziehungen beträchtlichen Umfangs ist es von Gewicht, die Rechtstreue der Bevölkerung auch auf dem Gebiet des Steuerrechts zu erhalten. Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann sich daher zur Verteidigung der Rechtsordnung als notwendig erweisen, wenn die Tat Ausdruck einer verbreiteten Einstellung ist, die eine durch einen erheblichen Unrechtsgehalt gekennzeichnete Norm nicht ernst nimmt und von vornherein auf die Strafaussetzung vertraut (BGHSt 53, 311, 320 mwN).
11. Die zur sorgfältigen Vorbereitung und Terminierung – zumal einer Wirtschaftsstrafsache – erforderliche Zeit ist selbst dann nicht als Zeitraum einer (rechtsstaatswidrigen) Verfahrensverzögerung anzusehen, wenn nicht näher belegt ist, wie dieser Zeitraum vom Gericht genutzt wurde. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn dem Angeklagten vom Gericht eine Verständigung gemäß § 257c StPO über eine Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung und die Zahlung von einer Mio. € als Bewährungsauflage vorgeschlagen wird. (Bearbeiter)
12. Beim gerichtlichen Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen bestehen Besonderheiten, die regelmäßig einen Vorrang der Gründlichkeit vor der Schnelligkeit gebieten. (Bearbeiter)
13. Dem Zwischenverfahren kommt im Hinblick auf den Schutz des Angeklagten große Bedeutung zu. Zur Vorbereitung der Eröffnungsberatung bedarf es schon deshalb einer intensiven Einarbeitung des Vorsitzenden und des Berichterstatters in die Sache – parallel zur Förderung und Verhandlung anderer Verfahren. Diese Vorarbeit schlägt sich hinsichtlich des Umfangs naturgemäß nicht als verfahrensfördernd in den Akten nieder, wie auch andere Vorgänge der meist gedanklichen Auseinandersetzung mit dem Verfahrensstoff in der Regel nicht. Am Ende einer intensiven Vorbereitung und der Eröffnungsberatung steht häufig nur ein Eröffnungsbeschluss, der aus einem Satz besteht. (Bearbeiter)
1. Steuerhehlerei kann jedenfalls in Form von Absatzhilfe auch vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung begangen werden. (BGHSt)
2. Sachhehlerei erfordert grundsätzlich eine abgeschlossene Vortat. Jedoch kann für Sachhehlerei sogar eine nur versuchte Tat als Vortat dann ausreichen, wenn diese den Vortäter bereits in den Besitz der Sache gebracht hat (vgl. BGH StV 1996, 81 f.). (Bearbeiter)
3. Die Absatzhilfe ist eine zur Täterschaft erhobene Beihilfe, weil die Absatztat für den Vortäter nicht gesondert strafbar ist. Hilfe bei dem für den Vortäter wesentlichen Absatz kann bei der Steuerhehlerei typischerweise in der Vermittlung von Kontakten zu Kaufinteressenten liegen. Die Absatzhilfe geht im Erfolgsfalle der Übertragung an den Abnehmer jedenfalls regelmäßig voraus. Eine Verurteilung allein wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung würde das nach gesetzlicher Wertung beim Tatbeteiligten eigenständige Unrecht, das in der Mitwirkung am Absatz liegt, nicht erfassen. (Bearbeiter)
1. Im Rahmen des § 266 StGB kann eine Schädigung des Gesamthandsvermögens einer Kommanditgesellschaft nur insoweit bedeutsam sein kann, als sie gleichzeitig das Vermögen der Gesellschafter berührt. Der Senat sieht vorliegend keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch vom Schrifttum geteilt wird, abzuweichen. Geschädigter i.S.d. § 266 StGB kann nur ein mit dem Täter nicht identischer Träger fremden Vermögens sein, sei es eine natürliche Person, sei es eine juristische Person, der eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Eine in diesem Sinn eigene Rechtspersönlichkeit wird der Kommanditgesellschaft - kommt sie als verselbständigtes Gesamthandsvermögen einer juristischen Person auch sehr nahe - nicht zuerkannt.
2. Das Fehlen fristgerechter Strafanträge (§§ 77b, 247, 266 Abs. 3 StGB) führt nur dann zu einem Strafverfolgungshindernis, wenn der Angeklagte zu allen Gesellschaftern in einer privilegierten Beziehung im Sinne des § 247 StGB steht.
3. Greift ein vermögensbetreuungsverpflichteter Geschäftsführer in die Kasse einer GmbH & Co KG, um aus Spekulationsgeschäften Gewinne zu erzielen, die er – soweit sie entstanden – auch den Firmenkonten gutbrachte, kommt einer derart ungewissen Aussicht auf Rückzahlung wirtschaftlich kein Wert zu. Maßgeblich für den zur Bestimmung des tatbestandlichen Nachteils i.S.v. § 266 StGB erforderlichen Vermögensvergleich ist – gleichermaßen wie bei § 263 StGB – der Zeitpunkt der vermögensschädigenden Handlung, hier also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach den Verfügungen zu Lasten der Firmenkonten. Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht.
4. Für die Frage des Nachteilseintritts ist bei einer Kommanditgesellschaft nicht allein auf die Gesellschaft, sondern auf das Vermögen der einzelnen Gesellschafter abzustellen. Bei einer personalisiert strukturierten Gesellschaft sind daher als Verletzte deren Gesellschafter anzusehen. Deren Einverständnis schließt die Annahme von Untreue aus, soweit sie selbst betroffen sind. In gleicher Weise kann bei einer Kommanditgesellschaft der Angeklagte selbst, soweit sein Gesellschaftsanteil betroffen ist, nicht Geschädigter einer von ihm begangenen Untreue sein. Auch hinsichtlich eines Kommanditisten, der in einer gemäß § 247 StGB privilegierten Beziehung zum Angeklagten stand bzw. steht, scheidet eine Untreue zu dessen Nachteil bei Fehlen eines form- und fristgerechten Strafantrags aus.
5. Die Anwendbarkeit des § 247 StGB entfällt nicht etwa dadurch, dass hinsichtlich eines oder mehrerer der gesamthänderisch verbundenen Kommanditisten die Voraussetzungen des § 247 StGB nicht gegeben sind. Der Haus- und Familienfrieden, den zu schützen Normzweck des § 247 StGB ist, besteht nur in dem Umfang nicht, in dem ein durch die Untreue verletzter Gesellschafter nicht in einer im Sinne des § 247 StGB privilegierten Beziehung zum Täter steht. Fallen Taten zu Lasten mehrerer Geschädigter wie hier tateinheitlich zusammen, ergibt sich der Umfang der Verfolgbarkeit nach Maßgabe des § 247 StGB.
6. Auch die Höhe des dem Angeklagten anzulastenden Nachteils und damit des großen Ausmaßes i.S.v. § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB bestimmt nach der Summe der zugefügten Nachteile hinsichtlich der Kommanditisten, die entweder form- und fristgerecht Strafantrag gestellt haben oder die nicht in einer durch § 247 StGB privilegierten Beziehung zum Angeklagten standen bzw. stehen.
1. Eine natürliche Handlungseinheit verlangt auch bei Untreue und Bestechung im geschäftlichen Verkehr neben weiteren Voraussetzungen, dass die einzelnen
Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen. Daran fehlt es, wenn Angebotserhöhungen zur Ermöglichung treuwidriger Angebotsaufschläge nicht automatisch, sondern nach einer Entscheidung im konkreten Einzelfall erfolgen.
2. Voraussetzung für die sog. Klammerwirkung ist, dass zwischen wenigstens einem der an sich selbständigen Delikte und dem sie verbindenden, sich über einen gewissen Zeitraum hinziehenden (Dauer-)Delikt zumindest annähernde Wertgleichheit besteht. Die Klammerwirkung bleibt daher aus, wenn das (Dauer-)Delikt in seinem strafrechtlichen Unwert, wie er in der Strafandrohung seinen Ausdruck findet, deutlich hinter den während seiner Begehung zusätzlich verwirklichten Gesetzesverstößen zurückbleibt. Danach scheidet eine Verklammerung mehrerer jeweils durch eine Angebotserhöhung verwirklichter Untreuestraftaten durch Delikte der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr aus. Die Obergrenze des Strafrahmens für die Straftaten der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bleibt deutlich hinter derjenigen der Untreuestraftaten zurück.
1. Sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat anzusehen, wenn bereits der Erwerb der Betäubungsmittel, die zum Zweck der Weitergabe beschafft werden, den Tatbestand einer Variante des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllt. Denn in diesem Fall bilden die aus dem einheitlich bezogenen Betäubungsmittelvorrat vorgenommenen Weitergaben von Einzelmengen lediglich unselbständige Teilakte ein und desselben strafbaren Güterumsatzes im Sinne einer strafrechtlichen Bewertungseinheit.
2. Ist der Erwerb eines Betäubungsmittelvorrats dagegen für sich nicht strafbar und greift eine Strafnorm des Betäubungsmittelgesetzes erst mit der Weitergabe hieraus entnommener Teilmengen ein, so fehlt es an einem die Einzeltaten zu einer Bewertungseinheit verbindenden einheitlichen Güterumsatz.
3. Auch eine Gesetzesverletzung, die aufgrund einer Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a StPO nicht mehr Gegenstand des Schuldspruchs ist, kann andere Taten zu einer Bewertungseinheit verbinden, denn die Verfahrensbeschränkung hat auf die konkurrenzrechtliche Bewertung keinen Einfluss.
4. Für die Frage, ob im Urteil ein Teilfreispruch zu erfolgen hat, ist die konkurrenzrechtliche Beurteilung maßgeblich, die der Tatrichter dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegt hat, denn die Urteilsformel muss diesen erschöpfen.
5. Nach § 13 Abs. 1 BtMG dürfen Betäubungsmittel von Ärzten verschrieben werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen Körper begründet ist. Eine solche Substitutionsbehandlung ist jedoch nur als ultima ratio zulässig. Eine Verschreibung von Betäubungsmitteln ohne Indikationsstellung und ohne Prüfung von Behandlungsalternativen ist unbegründet und strafbar, weil sie nicht gewährleistet, dass gegebenenfalls andere und damit vorrangige Behandlungsmethoden zur Anwendung kommen. Gleiches gilt, wenn der Substitutionsbehandlung eine unzureichende ärztliche Kontrolle zugrunde liegt.
6. Die unterbliebene Wiedereinbeziehung nach § 154a Abs. 3 StPO kann als Verfahrensverstoß nur mit einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Verfahrensrüge angegriffen werden.
1. Bei unerlaubtem Betäubungsmittelhandel prägen zwar vor allem Art und Menge des Rauschgifts den Unrechtsgehalt der Tat. Gleichwohl verlieren die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nicht ihre Bedeutung. Eine reine „Mengenrechtsprechung“ ist mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Vielmehr sind nicht zuletzt auch staatliche Beteiligungshandlungen an Drogengeschäften als gewichtige Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen, insbesondere bei einer staatlichen Initiative zu einem konkreten Drogengeschäft.
2. Dabei genügt es nicht, die Sicherstellung der Drogen zu berücksichtigen. Der Strafmilderungsgrund der Beteiligung Verdeckter Ermittler an den Drogengeschäften muss gesondert beachtet werden.
Hat ein Gehilfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln neben der Verfolgung seiner eigenen Belange in erster Linie in Auftrag und Interesse eines Betäubungsmittelkäufers gehandelt und wurde er auch allein von diesem entlohnt, so liegt hierin bei wertender Betrachtung der Schwerpunkt des Rechtsgutsangriffs. Dann aber tritt die - notwendigerweise stets auch gegebene - Beihilfe zum Handeltreiben des Verkäufers hinter der zu den Taten des Käufers zurück.
Zwar hat der Tatrichter nach § 267 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 StPO nur die bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkte mitzuteilen. Mit der vollständigen Sicherstellung der Betäubungsmittel kurz nach dem - zudem durch Telefonüberwachung bekannten - Treffen des Angeklagten mit dem Drogenverkäufer ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund unerwähnt geblieben, dessen Berücksichtigung sich aufdrängen musste.
1. Auch bei einer wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich deren Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten (§ 18 Abs. 2 JGG).
2. Defizite in der Bereitschaft, ein normgerechtes Leben zu führen, treten bei Begehung einer Straftat regelmäßig hervor. Daher sind sie nicht geeignet, einen erforderlichen Erziehungsbedarf im Sinne des § 18 Abs. 2 JGG ausreichend zu begründen.