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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 388

Bearbeiter: Stephan Schlegel

Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 2307/07, Beschluss v. 21.01.2008, HRRS 2008 Nr. 388


BVerfG 2 BvR 2307/07 (3. Kammer des Zweiten Senats) - Beschluss vom 21. Januar 2008 (LG Hildesheim/AG Hildesheim)

Recht auf körperliche Unversehrtheit; Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Genehmigung (Gefahr im Verzug; Willkürverbot).

Art. 2 Abs. 2 GG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 81a Abs. 1 StPO; § 81a Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Missachtung des einfachrechtlich in § 81a Abs. 1, 2 StPO geregelten Richtervorbehalts begründet allein noch keine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG.

2. Die Annahme von Gefahr im Verzug bei der Anordnung einer Blutprobe an einem Werktag zwischen 14.40 und 15.40 ist nicht willkürlich, wenn diese dazu dient, die Blutalkoholkonzentration des Betroffenen, insbesondere wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt zu sichern.

Entscheidungstenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nicht gegeben ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Gestaltung des Verfahrens und die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind grundsätzlich Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Lediglich auf Verletzungen spezifischen Verfassungsrechts hin kann das Bundesverfassungsgericht eingreifen. Dies ist aber nicht schon dann verletzt, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muss gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Dem Bundesverfassungsgericht obliegt auch die Kontrolle, ob die Fachgerichte das Willkürverbot missachtet haben (vgl. BVerfGE 62, 338 <343>).

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die angegriffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Dass die Gerichte bei der Verwertung der Ergebnisse der Blutentnahme die Grundrechte des Beschwerdeführers verkannten oder willkürlich gehandelt haben, ist nicht erkennbar.

a) Im Gegensatz zu Art. 13 Abs. 2 GG ist der Richtervorbehalt, der bei der hier in Rede stehenden Blutentnahme zu beachten ist, lediglich einfachrechtlich in § 81a Abs. 1, 2 StPO geregelt. Eine Missachtung dieses Vorbehalts stellt damit zunächst einen Verstoß gegen einfaches Recht dar. Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG steht hingegen allein wegen der fehlenden richterlichen Anordnung noch nicht zu befürchten.

b) Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht. Dabei enthält die Feststellung von Willkür keinen subjektiven Vorwurf. Willkürlich im objektiven Sinne ist eine Maßnahme, welche im Verhältnis zu der Situation, der sie Herr werden will, tatsächlich und eindeutig unangemessen ist (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; stRspr).

Im vorliegenden Fall kann noch nicht festgestellt werden, dass die Missachtung der richterlichen Anordnungsbefugnis willkürlich gewesen ist. Zwar hätte - wie der Beschwerdeführer zutreffend vorträgt - an einem Werktag zwischen 14.40 und 15.40 Uhr ein Ermittlungsrichter, der die Blutabnahme anordnet, erreicht werden können. Es ist jedoch trotz der fehlenden Protokollierung nicht vollständig auszuschließen, dass die ermittelnden Polizeibeamten das Vorliegen von Gefahr im Verzuge angenommen haben, um die Blutalkoholkonzentration des Beschwerdeführers, insbesondere wegen dessen Behauptung des Nachtrunks, in zeitlicher Nähe zum Tatzeitpunkt zu sichern. Als tatsächlich und eindeutig unangemessen kann diese Annahme noch nicht bewertet werden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 388

Bearbeiter: Stephan Schlegel