HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 549
Bearbeiter: Stephan Schlegel
Zitiervorschlag: BVerfG, 2 BvR 1027/02, Beschluss v. 12.04.2005, HRRS 2005 Nr. 549
Die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 - 618 Qs 52/02 -, vom 20. Juni 2002 - 618 Qs 54/02 - und vom 25. Juni 2002 - 618 Qs 52/02 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit über die Sicherstellung von Beweismitteln entschieden wurde. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu drei Viertel zu erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung und Beschlagnahme des elektronischen Datenbestands einer Rechtsanwaltskanzlei und einer Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen eines gegen einen der Berufsträger gerichteten Ermittlungsverfahrens. Sie wirft unter anderem die Frage auf, welche Bedeutung die Vertrauensbeziehungen zwischen den unmittelbar von den Eingriffen betroffenen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten für die Zulässigkeit eines strafprozessual veranlassten umfassenden Datenzugriffs haben.
1. Die materielle Legitimation der Sicherstellung sowie der förmlichen Beschlagnahme von Beweisgegenständen ist in § 94 StPO geregelt. Diese Vorschrift gilt seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung im Jahre 1879 inhaltlich unverändert. Begrenzt wird die Beschlagnahmefähigkeit von Beweismitteln insbesondere durch § 97 StPO. Die Vorschriften lauten:
§ 94 StPO
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
§ 97 StPO
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
2. Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
3. andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Beschlagnahme unterliegen auch nicht Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam einer Krankenanstalt oder eines Dienstleisters, der für die Genannten personenbezogen Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt, sind, sowie Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a und 3b genannten Personen erstreckt, wenn sie im Gewahrsam der in dieser Vorschrift bezeichneten Beratungsstelle sind. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer Teilnahme oder einer Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig sind oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit die in § 53a Genannten das Zeugnis verweigern dürfen.
(5) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 genannten Personen reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken, Ton-, Bild- und Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen, die sich im Gewahrsam dieser Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei oder der Rundfunkanstalt befinden, unzulässig. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend; die Beschlagnahme ist jedoch auch in diesen Fällen nur zulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht und die Erforschung des Sachverhaltes oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
Die Beschlagnahme von Computerdateien ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Lediglich der durch das Gesetz über das Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeiter von Presse und Rundfunk vom 25. Juli 1975 (BGBl I S. 1973) novellierte § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO nennt Datenträger als Zugriffsobjekte, die unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift einem Beschlagnahmeverbot unterliegen können.
In der Rechtspraxis wird der Datenträger als Gegenstand der strafprozessualen Sicherstellung und Beschlagnahme gemäß § 94 StPO behandelt. Allerdings ist das strafprozessuale Eingriffsregime wegen der erheblichen Streubreite des Informationsgehalts eines Datenträgers hierauf nicht zugeschnitten. In der Regel haben lediglich bestimmte auf dem Datenträger gespeicherte Daten einen für das Verfahren erheblichen Beweiswert. In diesem Zusammenhang erlangt auch die Regelung des § 108 StPO über so genannte Zufallsfunde Bedeutung. Sie lautet:
§ 108 StPO
(1) Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen, aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft ist hiervon Kenntnis zu geben. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit eine Durchsuchung nach § 103 Abs. 1 Satz 2 stattfindet.
(2) Werden bei einem Arzt Gegenstände im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gefunden, die den Schwangerschaftsabbruch einer Patientin betreffen, ist ihre Verwertung in einem Strafverfahren gegen die Patientin wegen einer Straftat nach § 218 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen.
Die Vorschrift sichert die Verwertbarkeit von zufällig am Durchsuchungsort aufgefundenen Beweismitteln für andere Straftaten als diejenigen, die den Anlass für die Durchsuchung gegeben haben. Beim Zugriff auf elektronische Datenträger kann eine Recherche faktisch einer gezielten Suche nach "Zufallsfunden" nahe kommen. Betroffen sein können hiervon neben den Daten der nichtbeschuldigten Berufsträger auch die Daten von Mandanten, die mit dem verfahrensbezogenen Vorwurf in keinem Zusammenhang stehen.
Der Prüfung, ob die vorläufig sichergestellten Gegenstände als Beweismittel zu beschlagnahmen sind, dient § 110 StPO. Ursprünglich war die Durchsicht dem Ermittlungsrichter vorbehalten. Der Richtervorbehalt wurde durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl I S. 3393) abgeschafft. Danach war für die Durchsicht die Staatsanwaltschaft zuständig, sofern nicht der betroffene Inhaber die Durchsicht durch andere Beamte genehmigte. § 110 StPO hatte in der bis zum 31. August 2004 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
§ 110 StPO a.F.
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft zu.
(2) Andere Beamte sind zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
(3) Dem Inhaber der Papiere oder dessen Vertreter ist die Beidrückung seines Siegels gestattet; auch ist er, falls demnächst die Entsiegelung und Durchsicht der Papiere angeordnet wird, wenn möglich, zur Teilnahme aufzufordern.
Das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) hat mit Wirkung zum 1. September 2004 auch den Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft auf deren Anordnung die Kompetenz zur Durchsicht der Papiere eingeräumt. § 110 Abs. 3 StPO wurde, da der Beidrückung eines Siegels auf der Verpackung der bei einer Durchsuchung gefundenen Papiere in der Praxis keine Bedeutung zugekommen sei (vgl. BTDrucks 15/3482, S. 21), aufgehoben. Gleichzeitig entfiel ohne nähere Begründung die Regelung, nach der der Inhaber für den Fall der demnächst anzuordnenden Durchsicht der Papiere nach Möglichkeit zur Teilnahme aufzufordern war. § 110 StPO hat nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 110 StPO n.F.
(1) Die Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu.
(2) Im Übrigen sind Beamte zur Durchsicht der aufgefundenen Papiere nur dann befugt, wenn der Inhaber die Durchsicht genehmigt. Andernfalls haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten, in einem Umschlag, der in Gegenwart des Inhabers mit dem Amtssiegel zu verschließen ist, an die Staatsanwaltschaft abzuliefern.
2. Beim Datenzugriff werden unter Umständen personenbezogene Daten einer Vielzahl von unbeteiligten Personen erhoben und verarbeitet. Die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000 S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO sollten dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung tragen (BTDrucks 14/1484, S. 1). Vorbehaltlich speziellerer Regelungen enthalten §§ 483 ff. StPO vor allem verfahrensrechtliche Sicherungen. Von besonderer Bedeutung für die Datenerhebung zum Zwecke der Beweisgewinnung sind neben der generalklauselartigen Befugnis des § 483 StPO zur Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien für Zwecke des Strafverfahrens die Regelungen über die Datenlöschung und Auskunftserteilung gemäß § 489, § 491 StPO.
1. Die Staatsanwaltschaft Hamburg und die Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Hamburg-Neustadt-St. Pauli führen ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. Dieser ist Rechtsanwalt und Steuerberater. Er ist Sozius der gemeinschaftlichen Rechtsanwaltskanzlei der Beschwerdeführer zu 1. bis 3. sowie Prokurist und Mitgesellschafter der unter gleicher Adresse firmierenden Beschwerdeführerin zu 4., einer Steuerberatungsgesellschaft.
Die Ermittlungsbehörden nehmen an, der Beschwerdeführer zu 2. sei neben anderen Mitbeschuldigten daran beteiligt gewesen, dass die Firmen S. GmbH, C. GmbH und D. GmbH, jeweils mit Sitz im Inland, Geldbeträge für tatsächlich nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen an Briefkastenfirmen auf der britischen Insel Jersey gezahlt hätten. Bei den Geldbeträgen habe es sich unter anderem um eine Zahlung der Firma S. GmbH in Höhe von 2.481.698,25 DM und eine Zahlung der Firma D. GmbH in Höhe von 142.544,12 DM gehandelt. Bei der Firma S. GmbH sei es vor diesem Hintergrund im Steuerjahr 1999 zu einer Verkürzung der Gewerbe- und Körperschaftssteuer in Höhe von 1.437.510,00 DM gekommen, bei der D. GmbH in Höhe von 82.562,00 DM. Die nach Jersey transferierten Gelder seien von dort als angebliche Gewinnausschüttungen in ein Trustvermögen abgeführt worden, das tatsächlich die persönliche Alterssicherung der Mitbeschuldigten dargestellt habe.
Die Mitbeschuldigten M. und M. sind Gesellschafter der genannten Firmen. Sie wurden rechtlich von dem Beschwerdeführer zu 2. und steuerlich von der Beschwerdeführerin zu 4. beraten, wobei diese möglicherweise vom Beschwerdeführer zu 2. vertreten wurde. Nach der Verdachtsannahme haben die Mitbeschuldigten, die gemeinsame Einkommensteuererklärungen abgegeben haben, ihre Einkommensteuer um insgesamt 1.390.874,00 DM verkürzt.
2. a) Vor diesem Hintergrund erließ das Amtsgericht Hamburg am 7. Mai 2002 zwei gleich lautende Durchsuchungsbeschlüsse gemäß § 102 StPO, welche auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. in der Rechtsanwaltskanzlei und in den Räumen der Beschwerdeführerin zu 4. bezogen waren. Dem Beschwerdeführer zu 2. wird zur Last gelegt, zusammen mit dem Steuerfachgehilfen B. für die Mitbeschuldigten M. das Konzept zu der Steuerhinterziehung, welche durch drei selbständige Handlungen begangen worden sei, entwickelt zu haben. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere von Unterlagen über die Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten untereinander und zu den von ihnen betriebenen Firmen führen werde.
b) Am 11. Mai 2002 erließ das Amtsgericht Hamburg einen weiteren, hier nicht angegriffenen Durchsuchungsbeschluss gemäß § 103 StPO hinsichtlich der Räume der Beschwerdeführerin zu 4. Die Beschwerdeführerin zu 4. habe die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse der Mitbeschuldigten und der genannten Inlandsfirmen gefertigt. Es sei zu vermuten, dass die Durchsuchung der Steuerberatungsgesellschaft zur Auffindung solcher Unterlagen führen werde.
3. Die Durchsuchung wurde am 14. Mai 2002 in den zumindest teilweise gemeinsam von den Sozien genutzten Räumen der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt. Hierbei wurden schriftliche Unterlagen, unter anderem bezüglich "H.", "M.", "C.", "R. ./. B.", "S. ./. B.", und drei Computer im "Büro R.", im "Büro U." sowie im "Empfangsbereich/Archiv" sichergestellt. Ferner erstreckte sich der Zugriff auf "diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert". Dabei handelte es sich um vor Ort von den Ermittlungsbeamten angefertigte Kopien aller Daten auf den Festplatten von Computern der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft.
4. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. Widerspruch. Der Widerspruch bezog sich insbesondere auf die Computer, fünf Datensicherungsbänder sowie die "diversen Daten auf eigenen Medien gespeichert". Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. führten aus, durch den Zugriff auf die Computerdaten werde das Vertrauensverhältnis zu ihren Mandanten empfindlich gestört. Sollte der Zugriff auf die Daten aber für rechtens erklärt werden, werde hilfsweise beantragt, die Durchsicht sämtlicher Daten durch den Richter vornehmen zu lassen. Bei den beschlagnahmten Computern und sichergestellten Daten handele es sich um den gesamten Datenbestand der Kanzlei. Darunter befinde sich auch die Korrespondenz aus Verteidigermandaten. Gesondert wurde beim Amtsgericht Hamburg beantragt, die Beschlagnahme bezüglich der im "Empfangsbereich/Archiv" (Nr. IV/5 - IV/29 des Sicherstellungsverzeichnisses) sichergestellten Gegenstände und EDV-Daten nicht zu bestätigen.
5. Mit Beschluss vom 4. Juni 2002 bestätigte das Amtsgericht Hamburg - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags im Übrigen - die Beschlagnahme einzeln bezeichneter Unterlagen, der Computer nebst Zubehör und einzelner Datei-Kopien von den Festplatten. Hiervon betroffen waren diejenigen Dateien, die - ungeöffnet - im Dateienverzeichnis folgende Begriffe und Bezeichnungen trugen:
- "R."
- "T." oder "T."
- "J."
- "d."
- "s."
- "F."
- "G."
- "C."
- "M."
- "B.".
Maßgeblich sei, dass auch der Empfangsbereich und die gemeinsam genutzte EDV Teil des Arbeitsplatzes des Beschuldigten sei. Der Zugriff sei geboten, weil andernfalls in den von mehreren Personen genutzten Bürobereichen eine "Vermischung" von beschlagnahmefähigen Daten oder Unterlagen mit "Dritteigentum" dazu führen könne, diese dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Andererseits könne die Beschlagnahme nicht undifferenziert auf alle Daten und Unterlagen in der Sphäre von Berufsgeheimnisträgern im Sinne des § 53 Abs. 1 StPO erstreckt werden. Aus dieser Privilegierung ergebe sich eine Verpflichtung der Ermittlungsbehörden, schon bei der Erstdurchsicht eine Auswahl zu treffen und solche Daten und Unterlagen herauszufiltern, die allem Anschein nach als verwertbare Beweismittel in Betracht kämen. Eine derartige Auswahl sei nach dem möglichen thematischen Sachbezug zum Verfahren gegen die Beschuldigten getroffen worden; insoweit komme die Eignung der sichergestellten Gegenstände oder Daten als Beweismittel in Betracht. Die übrigen kopierten Dateien seien ungeöffnet zu löschen. Ihre Durchsicht auf "Zufallsfunde" sei unzulässig. Außerhalb des Büroraums sichergestellte Hardware unterliege gleichfalls nicht der Beschlagnahme, weil deren Datenbestände bereits gesichert worden seien.
6. Gegen die amtsgerichtliche Entscheidung legten die Beschwerdeführer zu 2. und zu 4. am 12. Juni 2002 Beschwerde ein, soweit es um die Bestätigung der Beschlagnahme ihrer Sachen ging. Ebenso legte die Staatsanwaltschaft, soweit das Amtsgericht die Beschlagnahme nicht bestätigt hatte, am 6. Juni 2002 Beschwerde zu Ungunsten der Beschwerdeführer ein.
7. a) Das Landgericht Hamburg verwarf eine weitere, gegen die Durchsuchungsanordnungen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. vom 4. Juni 2002 mit Beschluss vom 14. Juni 2002 als unbegründet.
b) Auf die staatsanwaltschaftliche Beschwerde änderte das Landgericht Hamburg die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 insoweit ab, als die Bestätigung der Beschlagnahme auf zwei Computer, einen Hängeordner "H." und "diverse Daten auf eigenen Medien gespeichert (Kopien der Festplatten der PC im Büro R. und im Empfang)" erweitert wurde. Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass mit Ausnahme beschlagnahmter "Sicherungsbänder" (IV/25 - IV/29 des Sicherstellungsverzeichnisses) alle beschlagnahmten Gegenstände und Dateien geeignet seien, im weiteren Strafverfahren als Beweismittel zu dienen. Bezüglich der Datenträger und Datenkopien ergebe sich dies daraus, dass vor Ort mittels Suchbegriffen festgestellt worden sei, dass in den Speichermedien Dateien mit fallbezogenen Begriffen wie "R." und "d." vorhanden gewesen seien.
Der Beschlagnahme stehe wegen der Tatverstrickung des Beschwerdeführers zu 2. kein Beschlagnahmeverbot entgegen. Die Beschlagnahme werde auch nicht dadurch unzulässig, dass zugleich Dateien erfasst worden seien, die von den unverdächtigen anderen Rechtsanwälten und Steuerberatern angelegt worden seien. Eine andere Sichtweise würde es Straftätern ermöglichen, ihre der Beschlagnahme unterliegenden Daten durch Vermischung mit Daten des von § 97 Abs. 1 StPO erfassten Personenkreises dem Zugriff der Strafverfolgung zu entziehen. Soweit das Amtsgericht eine Differenzierung nach unterschiedlichen Daten gefordert habe, könne das Beschwerdegericht dieser Ansicht nicht folgen. Der auf einem Datenträger befindliche Datenbestand sei "im Ganzen ein Beweismittel, das unteilbar der Beschlagnahme" unterliege. Eine konkrete Gefahr der "gezielten Suche nach Zufallsfunden" sei nicht gegeben. Der vom Amtsgericht aufgestellte Katalog von Suchbegriffen sei als Aussonderungskriterium zu eng gefasst. Es seien zahlreiche weitere fallbezogene Suchbegriffe denkbar, die nicht den Anschein einer gezielten Suche nach Zufallsfunden erwecken. "Der verantwortungsvolle Umgang mit den gesicherten Daten" müsse "deshalb der Staatsanwaltschaft überlassen bleiben".
c) Mit gesondertem Beschluss vom 20. Juni 2002 verwarf das Landgericht Hamburg die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 2. und zu 4. gegen die Beschlagnahmebestätigung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Gründe des vorangegangenen Beschlusses vom 14. Juni 2002. Soweit im Übrigen Computerteile zwischenzeitlich herausgegeben worden seien, habe sich die Beschlagnahme erledigt.
8. Die Beschwerdeführer zu 1., 3. und 4. erhoben gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 14. Juni 2002 Gegenvorstellung und vorsorglich eine weitere Beschwerde. Im Wesentlichen wiesen die in Besteuerungs- und Steuerstrafverfahren tätigen Beschwerdeführer darauf hin, dass der Zugriff auf die Mandatsdaten in schwer wiegender Weise besonders geschützte Vertrauensverhältnisse betreffe, weshalb auch ein Beschlagnahmeverbot bestehe. Das Landgericht habe die Möglichkeit verkannt, durch eine begrenzte Maßnahme die Grundrechte zu wahren und dennoch die Strafverfolgung nicht leer laufen zu lassen. Die Durchsuchungsanordnung hätte sich zudem auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen solche Gegenstände, die gerade nicht bei der Durchsuchung dieses Arbeitsplatzes gefunden worden seien. Dies habe Auswirkungen auf die Beschlagnahme. Im Übrigen seien in den Durchsuchungsbeschlüssen die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend konkretisiert worden.
9. Das Landgericht Hamburg wies den mit der Gegenvorstellung gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschwerdeentscheidung mit Beschluss vom 25. Juni 2002 zurück. Es sei zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 311 a StPO vorlägen. Die Beschwerdeführer zu 1. bis 3. hätten schon vor der Beschwerdeentscheidung die Möglichkeit der Stellungnahme gehabt. Im Übrigen sei die Beschwerdeentscheidung in der Sache zutreffend. Soweit die Beschwerdeführer ergänzend vorgetragen hätten, dass die Durchsuchungsbeschlüsse zu unbestimmt gewesen seien, könne das Gericht dem nicht folgen. Jedenfalls aus dem Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die Beschlüsse nicht auf Unterlagen über sämtliche Geschäftsbeziehungen gerichtet gewesen seien, sondern lediglich auf diejenigen mit Bezug zu den genannten Unternehmen.
1. Die Beschwerdeführer rügen mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Sie wenden sich in erster Linie "gegen die sich aus den Beschlüssen des Landgerichts ergebende Beschlagnahme".
Basis der anwaltlichen Tätigkeit sei das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt. Dieses besondere Vertrauensverhältnis sei in vielfältiger Weise durch das Gesetz gesichert. Dies komme in einer strafbewehrten Schweigepflicht zum Ausdruck. Im Strafverfahren werde das Vertrauensverhältnis durch ein Zeugnisverweigerungsrecht und ein Beschlagnahmeverbot geschützt. Das Vertrauensverhältnis habe grundlegende Bedeutung für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts. Bestimmungsgemäß könne der Beruf des Rechtsanwalts im Strafverfahren nur ausgeübt werden, wenn den Rechtsanwälten ein Zeugnisverweigerungsrecht eingeräumt werde und für die Unterlagen ein Beschlagnahmeverbot bestehe. Dies gelte grundsätzlich für alle Arten der Mandate, in besonderem Maße aber für Mandate in Strafsachen.
Durch Kopieren aller Dateien der Rechtsanwaltssozietät seien ihre Vermerke und Mitteilungen an Beschuldigte in Steuerstrafverfahren sichergestellt worden. Diese Informationen seien beschlagnahmefrei, wobei es in entsprechender Anwendung von § 11 Abs. 3 StGB gleichgültig sei, auf welchem technischen Medium sich die Informationen befänden. Nur ein von der Staatsanwaltschaft nicht kontrollierter Gedankenaustausch gewährleiste eine sachgerechte Verteidigung im Strafverfahren. Ihre Grundrechte seien in den Beschlüssen, die die Beschlagnahme bestätigt hätten, übergangen worden. Die Entscheidungen beruhten allein auf Zweckmäßigkeitsüberlegungen. Das Landgericht habe verkannt, dass die Möglichkeit bestanden habe, durch eine differenzierende Regelung einerseits die Grundrechte der Betroffenen zu wahren und andererseits die Strafverfolgung nicht leerlaufen zu lassen.
Die Durchsuchungsanordnungen hätten sich, soweit nicht die Räume der Beschwerdeführerin zu 4. betroffen gewesen seien, auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu 2. beschränkt. Sichergestellt worden seien dagegen gerade solche Gegenstände und Daten, die nicht an diesem Arbeitsplatz gefunden worden seien. Dies verletze Art. 13 Abs. 1 GG und habe Auswirkungen auf die Beschlagnahme. Regelmäßig stehe einer Beschlagnahme zwar nicht entgegen, dass ein Gegenstand auf Grund einer rechtlich fehlerhaften Durchsuchung erlangt worden sei. Dies gelte aber nicht bei schwerwiegenden Verstößen gegen Schutznormen. Ein derartiger Verstoß liege hier vor, da die gesamte Rechtsanwaltssozietät ausgeforscht worden sei. Jedenfalls hinsichtlich der Computerdaten hätten sich die Ermittlungsbeamten keinerlei Beschränkungen unterworfen.
In den Durchsuchungsbeschlüssen seien die als Beweismittel gesuchten Gegenstände als Unterlagen über die Geschäftsbeziehungen der Beschuldigten und der von ihnen betriebenen Firmen bezeichnet worden. Mit dieser vagen Umschreibung seien die gesuchten Gegenstände nicht ausreichend konkretisiert worden. Eine solche Konkretisierung sei aber eine Voraussetzung für ein rechtsstaatliches Verfahren. Die Unbestimmtheit der Durchsuchungsanordnung habe zu einem zu weit gehenden Zugriff auf sämtliche mandatsbezogenen Daten geführt. Erlangt worden seien daher auch Daten und Informationen, die generell einer Beschlagnahme entzogen seien.
2. In einem nachgereichten Schriftsatz rügen die Beschwerdeführer ohne weitere Begründung, dass die Durchsuchungsbeschlüsse nicht ausreichend konkretisiert gewesen seien und daher ihre Grundrechte aus Art. 13 Abs. 2 GG, Art. 19 Abs. 4 GG verletzt hätten.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2002 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine einstweilige Anordnung erlassen (vgl. BVerfGE 105, 365 ff.). Die Ermittlungsbehörde ist angewiesen worden, den Datenbestand der die Kanzlei betreffenden Datenträger und Sicherungsbänder beim Amtsgericht zu hinterlegen. Kopien durften nur von im Einzelnen bezeichneten Dateien gefertigt werden, bezüglich derer die konkrete Möglichkeit eines thematischen Bezuges zu den verfolgten Taten ersichtlich war.
Zu der Verfassungsbeschwerde und zur Verfahrenspraxis haben sich das Bundesministerium der Justiz, der Generalbundesanwalt, das Bundeskriminalamt, die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen sowie die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Steuerberaterverband, die Bundesrechtsanwaltskammer und der Deutsche Anwaltverein geäußert.
1. Die Stellungnahmen haben sich unter anderem mit den praktischen Problemen des Zugriffs auf Computerdaten befasst. In den Äußerungen ist überwiegend darauf hingewiesen worden, dass eine Verschleierung, Verschlüsselung oder Löschung verfahrenserheblicher Daten regelmäßig nicht ausgeschlossen werden könne. Dies könne, zum Zweck der Sichtbarmachung sämtlicher unter Umständen verfahrenserheblicher Daten, die Sicherstellung des kompletten Datenträgers erfordern. Das Bundeskriminalamt als sachverständige Stelle hat zudem darauf hingewiesen, aus technischer Sicht könne zur Sichtbarmachung von Daten auch die Sicherstellung und Beschlagnahme der Originalhardware erforderlich sein.
Gleichwohl ist in den Stellungnahmen im Wesentlichen übereinstimmend die Auffassung vertreten worden, dass jedenfalls dann allein eine lediglich beschränkte Sicherstellung ausgewählter und potentiell verfahrenserheblicher Daten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche, wenn die Aussonderung der verfahrenserheblichen Daten aus dem Datenbestand von vornherein mit angemessenen Mitteln möglich sei.
Vor allem wegen der Gefahr einer missbräuchlichen Suche nach "Zufallsfunden" haben der Generalbundesanwalt sowie die Länder Brandenburg und Niedersachsen ein Beweisverwertungsverbot erörtert. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Auffassung vertreten, dass ein bloßes Beweisverwertungsverbot den mit der Datensicherstellung bereits eingetretenen Vertrauensverlust nicht verhindern könne. Neben dem subjektiv-rechtlichen Gewicht der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse hat die Bundesrechtsanwaltskammer auch deren objektiv-rechtliche Bedeutung betont.
2. Das Bundesministerium der Justiz hat keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorliegende Datenträgerbeschlagnahme. Der Generalbundesanwalt sowie das Land Brandenburg halten die Verfassungsbeschwerde ausdrücklich für unbegründet.
Die angehörten Berufsverbände der Rechtsanwälte und Steuerberater hingegen haben wegen des zwingenden Erfordernisses eines intakten Vertrauensverhältnisses für die Berufsausübung der Rechtsanwälte und Steuerberater gegen die Beschlagnahme kompletter Datenträger erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet oder ausdrücklich erklärt, dass sie die Verfassungsbeschwerde für begründet halten. Im Wesentlichen haben die Berufsverbände die Auffassung vertreten, dass von dem Datenzugriff keine Daten erfasst werden dürften, die mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen. Eine Unterscheidung zwischen verfahrenserheblichen und irrelevanten Daten sei in der Regel möglich.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme des Datenbestands der Beschwerdeführer wendet.
Soweit die Beschwerdeführer sich mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 9. Juli 2002 gegen die Anordnung der Durchsuchung wenden und die nach ihrer Auffassung nicht ausreichende Konkretisierung der Durchsuchungsbeschlüsse zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
Die auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogenen Ausführungen beschränken sich, unter Bezugnahme auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002 - 2 BvR 1619/00 - (NJW 2002, S. 1941 f.), auf die bloße Behauptung einer Grundrechtsverletzung. Soweit in der gegen die Beschlagnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde vom 1. Juli 2002 Ausführungen zu den Durchsuchungsbeschlüssen enthalten sind, betreffen diese ersichtlich nur die Begründung dieses anderen Beschwerdegegenstands.
Der auf die Durchsuchungsbeschlüsse bezogene Rügevortrag entspricht daher nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung nach Maßgabe der § 23, § 92 BVerfGG. Danach hätte innerhalb der Beschwerdefrist die durch die Anordnung der Durchsuchung verursachte Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorgetragen werden müssen (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>; 99, 84 <87>; stRspr).
Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 14., 20. und 25. Juni 2002 verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Beschlagnahme des Datenbestands der Beschwerdeführer ist am Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG zu messen (I.). Das strafprozessuale Eingriffsregime ermöglicht zwar grundsätzlich die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und von hierauf gespeicherten Daten (II.). Das Landgericht Hamburg hat jedoch verkannt (V.), dass bei der Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besondere Bedeutung zukommt (III.). Eine umfassende Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten ist darüber hinaus nur im Hinblick auf bestehende verfahrensrechtliche Sicherungen nicht zu beanstanden (IV.).
Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde insbesondere dagegen, dass die Daten im Rahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Staatsanwaltschaft kopiert und einbehalten worden sind. Damit befinden sich die gesamten Daten und Informationen der Rechtsanwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft in der Verfügungsgewalt der Staatsanwaltschaft. Den Beschwerdeführern geht es nicht um den Entzug des Eigentums an dem Datenträger als körperlichem Gegenstand. Die Verfassungsbeschwerde bezweckt, den umfassenden Zugriff auf alle Daten der Anwaltskanzlei und der Steuerberatungsgesellschaft durch die Strafverfolgungsbehörden zu verhindern.
1. Die angegriffenen Entscheidungen sind an Art. 2 Abs. 1 GG zu messen.
a) Art. 2 Abs. 1 GG schützt nicht nur den Kernbereich der Persönlichkeit. Erfasst ist vielmehr jedes menschliche Verhalten. Art. 2 Abs. 1 GG ist ein Grundrecht des Bürgers, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (vgl. BVerfGE 29, 402 <408>). Da nach der Art der geschützten Tätigkeit nicht differenziert wird, sind von Art. 2 Abs. 1 GG auch wirtschaftliche (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>) und berufliche Tätigkeiten erfasst. Geschützt werden natürliche und juristische Personen sowie Personenmehrheiten (vgl. BVerfGE 10, 89 <99>; 23, 12 <30>).
Die Durchsuchung greift in der Regel in die durch Art. 13 GG geschützte Unverletzlichkeit der Wohnung ein. Soweit über die eigentliche Durchsuchung hinaus behördliche Maßnahmen in Bezug auf dabei aufgefundene Unterlagen oder Daten getroffen werden, kann das subsidiär anwendbare allgemeine Persönlichkeitsrecht berührt sein. Die Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO, die nur mittelbar aus der Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume folgen, unterfallen nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 2248/00 -, NStZ 2002, S. 377 und vom 28. April 2003 - 2 BvR 358/03 -, BVerfGK 1, 126 <133>). Insoweit bildet Art. 2 Abs. 1 GG den maßgebenden Schutzbereich, wenn und soweit nicht andere Spezialgrundrechte vorgehen.
b) Die Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes greift insbesondere in das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein.
aa) Die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenbestandes der Beschwerdeführer ermöglicht eine automatische Verarbeitung der erhobenen Daten. Der mit den technischen Möglichkeiten einhergehenden gesteigerten Gefährdungslage (vgl. BVerfGE 65, 1 <42>) entspricht der hierauf bezogene Grundrechtsschutz. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist von dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).
Das Grundrecht dient dabei über das hinaus, was es unmittelbar gewährleistet, auch dem Schutz vor einem Einschüchterungseffekt, der entstehen und zu Beeinträchtigungen bei der Ausübung anderer Grundrechte führen kann, wenn für den Einzelnen nicht mehr erkennbar ist, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Die Freiheit des Einzelnen, aus eigener Selbstbestimmung zu planen und zu entscheiden, kann dadurch wesentlich gehemmt werden.
Ein von der Grundrechtsausübung abschreckender Effekt fremden Geheimwissens muss nicht nur im Interesse der betroffenen Einzelnen vermieden werden. Auch das Gemeinwohl wird hierdurch beeinträchtigt, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist (vgl. BVerfGE 65, 1 <43>).
bb) Die Sicherstellung und die Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten berühren darüber hinaus das Recht der Mandanten der Beschwerdeführer auf informationelle Selbstbestimmung.
Zwar können diejenigen, denen die Informationen Dritter anvertraut wurden, deren Rechte nicht unmittelbar im eigenen Namen geltend machen (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Die Verfassungsmäßigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme eines einheitlichen Datenbestands kann aber nicht davon abhängen, ob der von der Durchsuchung betroffene Berufsgeheimnisträger oder ein Mandant rechtlich hiergegen vorgehen. Das Bundesverfassungsgericht prüft in vollem Umfang, ob die der Maßnahme zugrunde liegende Norm von Verfassungs wegen eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bildet. Die Bedeutung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sich zudem nicht in der Sicherung und Durchsetzung grundgesetzlich garantierter individueller Rechtspositionen. Sie hat daneben die Aufgabe, das objektive Verfassungsrecht zu wahren sowie seiner Ausbildung und Fortbildung zu dienen (vgl. BVerfGE 45, 63 <74>; 79, 365 <367>).
Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der hierauf gespeicherten Daten greift in das Grundrecht der Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung ein und beeinträchtigt die hiermit zusammenhängenden Belange der Allgemeinheit. Die Möglichkeit eines unbeschränkten Zugriffs auf den Datenbestand einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei könnte deren Mandanten insbesondere auch in den Fällen von einer vertraulichen Kommunikation oder gar von einer Mandatierung abhalten, in welchen ein Zusammenhang zwischen dem Mandat und der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat unter keinen Umständen festgestellt werden kann.
2. Von dem Datenzugriff ist auch das Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 26, 66 <71>; 38, 105 <111>; 40, 95 <99>; 65, 171 <174>; 66, 313 <318>; 77, 65 <76>; 86, 288 <317 f.>; 110, 226 <253 f.>) und das hieraus resultierende Recht auf eine vertrauliche Kommunikation zwischen dem Rechtsanwalt als Strafverteidiger und seinem Mandanten betroffen. Wie bei dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat das Bundesverfassungsgericht den Schutz der drittbetroffenen Mandanten vor einem übermäßigen Datenzugriff zu gewährleisten. Auch hier ist von Bedeutung, dass Mandanten nicht durch die Gefahr eines unbeschränkten Informationszugriffs der Strafverfolgungsbehörden an einer offenen, rückhaltlosen und vertrauensvollen Kommunikation mit ihren Verteidigern gehindert werden dürfen (vgl. BVerfGE 110, 226 <260>).
Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand einer Rechtsanwaltssozietät und einer Steuerberatungsgesellschaft beeinträchtigt wegen seines Umfangs in schwerwiegender Weise das für das jeweilige Mandatsverhältnis vorausgesetzte und rechtlich geschützte Vertrauensverhältnis zwischen den Mandanten und den für sie tätigen Berufsträgern.
3. Die angegriffenen Entscheidungen greifen zwar nicht in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) der Beschwerdeführer ein. Die Besonderheiten der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer als Rechtsanwälte und Steuerberater sind aber bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der angegriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
a) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der Schutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, wie die ausdrückliche Erwähnung von Berufswahl, Wahl von Ausbildungsstätte und Arbeitsplatz und Berufsausübung zeigt. Andererseits schützt es aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung bezogen sind. Es genügt also nicht, dass eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seine Schutzwirkung nur gegenüber solchen Normen oder Akten, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder die zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>; 97, 228 <253 f.>).
Nach diesen Maßstäben wird den strafprozessualen Eingriffsnormen des Ersten Buchs 8. Abschnitt der Strafprozessordnung, welche unterschiedslos sämtliche Beschuldigte strafrechtlicher Vorwürfe betreffen, keine berufsregelnde Tendenz entnommen werden können. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Zusammenschau strafprozessualer Vorschriften, die das Vertrauensverhältnis zu bestimmten Berufsgeheimnisträgern aufgreifen. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 97 Abs. 1, § 148 StPO begrenzen relevante Eingriffsbefugnisse; sie vermögen aber - als Ausnahmevorschriften zum Schutz bestimmter Vertrauensverhältnisse zwischen Berufsgeheimnisträgern und Mandanten - keinen spezifischen Zusammenhang zwischen der Eingriffsbefugnis, die lediglich unter bestimmten Voraussetzungen begrenzt wird, und der Berufstätigkeit zu begründen.
b) Ungeachtet dieser Erwägungen haben die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte jedoch im Rahmen der Anwendung strafprozessualer Eingriffsermächtigungen (vgl. dazu unten C. III. 1. d) das Ausmaß der - mittelbaren - Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer zu berücksichtigen.
aa) Der Rechtsanwalt ist "Organ der Rechtspflege" (vgl. §§ 1 und 3 BRAO) und dazu berufen, das Interesse seiner Mandanten zu vertreten (vgl. BVerfGE 10, 185 <198>). Dem Rechtsanwalt als berufenem unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, im Rahmen seiner freien und von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Berufsausübung seinen Mandanten umfassend beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant (vgl. BVerfGE 110, 226 <252>). Von Bedeutung ist hierbei, dass das von dem Datenzugriff berührte Tätigwerden des Anwalts auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege liegt (vgl. BVerfGE 15, 226 <234>; 34, 293 <302>; 37, 67 <77 ff.>; 72, 51 <63 ff.>; 110, 226 <252>). Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach die fundamentale objektive Bedeutung der "freien Advokatur" hervorgehoben (vgl. BVerfGE 63, 266 <282> m.w.N.). Diese objektiv-rechtliche Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit und des rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant wird jedenfalls dann berührt, wenn wegen der Gefahr eines unbeschränkten Datenzugriffs ein Mandatsverhältnis von Anfang an mit Unsicherheiten hinsichtlich seiner Vertraulichkeit belastet wird. Mit dem Ausmaß potentieller Kenntnis staatlicher Organe von vertraulichen Äußerungen wächst die Gefahr, dass sich auch Unverdächtige nicht mehr den Berufsgeheimnisträgern zur Durchsetzung ihrer Interessen anvertrauen.
bb) Es besteht zudem die Gefahr, dass Mandanten, welchen der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden auf auch sie betreffende und regelmäßig vertrauliche Daten bekannt wird, das Mandatsverhältnis zu ihrem Rechtsanwalt oder Steuerberater kündigen. Damit hat der Zugriff auf die Kanzleidaten beschränkende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entfaltung der Beschwerdeführer (vgl. BVerfGE 98, 218 <259>). Die wirtschaftliche Betätigung als Ausprägung der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit genießt grundrechtlichen Schutz (vgl. BVerfGE 78, 232 <244>; 91, 207 <221>; 98, 218 <259>).
cc) Diese Erwägungen gelten in ähnlicher Weise für das Vertrauensverhältnis zwischen einem Steuerberater und seinen Mandanten. Stellung und Organisation des Berufsstandes von Steuerberatern und Rechtsanwälten gleichen sich. Bei beiden ist ausdrücklich geregelt und anerkannt, dass sie neben der Interessenvertretung eine unabhängige Organstellung in der (Steuer-)Rechtspflege einnehmen (vgl. BVerfGE 80, 269 <280 f.>).
1. Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. §§ 94 ff. StPO genügen diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten.
2. Die §§ 94 ff. StPO erlauben die Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten als Beweisgegenstände im Strafverfahren.
a) Die einschlägigen Eingriffsbefugnisse sind zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten. Der historische Gesetzgeber, der die überkommenen Normen über die Beschlagnahme geschaffen hat, konnte noch nicht mit der Möglichkeit rechnen, dass elektronische Daten als nichtkörperliche Informationen für die Beweisführung im Strafverfahren Bedeutung erlangen könnten. Aber schon die Ergänzung der Strafprozessordnung um die §§ 98 a ff. im Jahr 1992 zeigt, dass der ändernde Gesetzgeber grundsätzlich von der Beschlagnahmefähigkeit von Datenbeständen ausgegangen ist.
b) § 94 StPO erlaubt auch die Sicherstellung von Daten auf behördeneigenen Datenträgern. Der Wortsinn gestattet es, als "Gegenstand" des Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen. Der Wortlaut wird durch die Annahme, auch unkörperliche Gegenstände seien von § 94 StPO erfasst, schon im Hinblick auf die Unterscheidung gegenüber dem engeren Begriff der (körperlichen) Sache nicht überschritten.
Die aktuellere Gesetzgebung belegt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass auch die auf einem Datenträger verkörperten Daten sichergestellt und beschlagnahmt werden können. Neben den gesetzgeberischen Wertungen des § 97 Abs. 5 Satz 1 StPO (vgl. hierzu BTDrucks 7/2539, S. 11) und der §§ 98 a ff. StPO (vgl. hierzu BTDrucks 12/989, S. 36) können die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 110 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) in den Blick genommen werden. Die Beschränkung der Durchsicht auf die Staatsanwaltschaft entspreche danach nicht mehr den praktischen Bedürfnissen, zumal der Begriff "Papiere" alle Arten von Unterlagen, auch elektronische, umfasse. Staatsanwälte seien auf Grund ihrer Ausbildung nicht ohne weiteres befähigt, Datenträger mit umfangreichen, zum Teil "versteckten" Datenbeständen, auf denen sich neben unverfänglichen Dateien auch solche mit strafbaren Inhalten befinden können, effektiv auf solche Inhalte hin zu überprüfen und zu sichern (vgl. BRDrucks 378/03, S. 54).
c) Für den vom Datenzugriff Betroffenen ist hinreichend erkennbar, dass die §§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenträgers und der hierauf gespeicherten Daten ermöglichen. § 94 StPO erfasst grundsätzlich alle Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. Eine nähere gesetzliche Eingrenzung ist wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte nicht geboten. Die verfahrensbezogene Konkretisierung hat von Verfassungs wegen der Richter nach Möglichkeit im jeweiligen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 42, 212 <220 f.>; 44, 353 <371>; 45, 82; 50, 48 <49>; 71, 64 <65>).
d) Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen auch der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>; 100, 313 <359 f.>). Der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155 Abs. 1, § 160, § 170, § 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben.
Die Ermittlungsmethoden der Strafprozessordnung sind zwar im Hinblick auf die Datenerhebung und den Datenumfang weit gefasst. Die jeweiligen Eingriffsgrundlagen stehen aber unter einer strengen Begrenzung auf den Ermittlungszweck. Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig ist. Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht. So benennt § 155 Abs. 1 StPO ausdrücklich diese Begrenzung des Ermittlungszwecks ("nur"). Die Zweckbindung an den zu ermittelnden Sachverhalt ist aber auch anderen Vorschriften der Strafprozessordnung zu entnehmen (§ 161 Abs. 1 Satz 1 StPO: "zu dem ... Zweck"; § 163 Abs. 1 Satz 2 StPO: "zu diesem Zweck"). Eine Ermittlung außerhalb dieses Zwecks hat keine gesetzliche Grundlage. Gelegentlich einer strafrechtlichen Ermittlung dürfen daher keine Sachverhalte und persönlichen Verhältnisse ausgeforscht werden, die für die Beurteilung der Täterschaft und für die Bemessung der Rechtsfolgen der Tat nicht von Bedeutung sind (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 Var. 2 StPO). Dem entspricht es, dass gemäß § 483 StPO auch die sich an die Datenerhebung anschließende Datenverarbeitung auf den Zweck des Strafverfahrens beschränkt ist.
Mit dieser strengen Begrenzung sämtlicher Ermittlungen und damit auch der Datenerhebung auf den Zweck der Aufklärung der begangenen Tat begrenzt die Strafprozessordnung die Eingriffe in das Recht an den eigenen Daten grundsätzlich auf diejenigen, die für die Strafverfolgung im konkreten Anlassfall von Bedeutung sind. Die strafprozessualen Ermächtigungen erlauben damit zwar grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, finden ihre Grenze aber in der Zweckbestimmung für das jeweilige Strafverfahren.
Die Beschränkungen der Grundrechte der Beschwerdeführer bedürfen nicht nur einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage. Insbesondere im Strafprozessrecht setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem staatlichen Handeln Grenzen. Dabei muss der besonderen Eingriffsintensität der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten Rechnung getragen werden.
1. a) Die besondere Eingriffsintensität des Datenzugriffs ergibt sich daraus, dass die strafprozessuale Maßnahme wegen der Vielzahl verfahrensunerheblicher Daten eine Streubreite aufweist und daher zahlreiche Personen in den Wirkungsbereich der Maßnahme mit einbezogen werden, die in keiner Beziehung zu dem Tatvorwurf stehen und den Eingriff durch ihr Verhalten nicht veranlasst haben (vgl. BVerfGE 100, 313 <380>; 107, 299 <320 f.>). Hinzu kommt die besondere Schutzbedürftigkeit der von einem überschießenden Datenzugriff mitbetroffenen Vertrauensverhältnisse. Daher bedarf der eingriffsintensive Zugriff auf Datenträger - insbesondere von Rechtsanwälten und Steuerberatern als Berufsgeheimnisträgern - im jeweiligen Einzelfall in besonderer Weise einer regulierenden Beschränkung.
b) Dem staatlichen Handeln werden durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Grenzen gesetzt. Die Sicherstellung und Beschlagnahme der Datenträger und der darauf gespeicherten Daten muss nicht nur zur Verfolgung des gesetzlichen Strafverfolgungszwecks Erfolg versprechend sein. Vor allem muss gerade die zu überprüfende Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der Straftat erforderlich sein; dies ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).
c) Wird festgestellt, dass sich auf dem Datenträger keine verfahrenserheblichen Daten befinden können, wäre die Sicherstellung des Datenträgers schon ungeeignet. Soweit davon auszugehen ist, dass auf Datenträgern auch - wenngleich in unterschiedlichem Umfang - Beweiserhebliches gespeichert ist, werden neben den potentiell beweiserheblichen Informationen regelmäßig auch in erheblichem Umfang verfahrensirrelevante Beweismittel enthalten sein. Der Zugriff auf den gesamten Datenbestand ist nicht erforderlich, wenn die Sicherung der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann.
d) Das Übermaßverbot verbietet Grundrechtseingriffe, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen. Grundrechte und Grundrechtsbegrenzungen sind in ein angemessenes Verhältnis zu bringen. Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt werden (vgl. BVerfGE 67, 157 <173, 178>; 100, 313 <391>; stRspr).
aa) Auf der einen Seite ist das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung zu berücksichtigen. Die Sicherung des Rechtsfriedens durch Strafrecht ist seit jeher eine wichtige Aufgabe staatlicher Gewalt. Die Aufklärung von Straftaten, die Ermittlung des Täters, die Feststellung seiner Schuld und seine Bestrafung wie auch der Freispruch des Unschuldigen sind die wesentlichen Aufgaben der Strafrechtspflege, die zum Schutz der Bürger den staatlichen Strafanspruch in einem justizförmigen und auf die Ermittlung der Wahrheit ausgerichteten Verfahren in gleichförmiger Weise durchsetzen soll (vgl. BVerfGE 107, 104 <118 f.> m.w.N.). Das Setzen und die Anwendung der Strafnormen in einem rechtsstaatlichen Verfahren sind Verfassungsaufgaben (vgl. BVerfGE 107, 104 <119>). Der Verhinderung und Aufklärung von Straftaten kommt nach dem Grundgesetz eine hohe Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 100, 313 <388>).
bb) Auf der anderen Seite sind bei der Abwägung die rechtlich geschützten Interessen Dritter zu berücksichtigen, die, ohne einen Anlass hierfür gesetzt zu haben, von der staatlichen Zwangsmaßnahme betroffen sind. Eingriffe in Rechte Unverdächtiger sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderer Weise rechtfertigungsbedürftig. Die Strafverfolgungsbehörden können die sichergestellten, vielfach überschießenden und einem besonderen Vertrauensschutz unterworfenen Daten der mittelbar Betroffenen zur Kenntnis nehmen. Deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung sowie die Gefährdung der rechtlich geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen den jeweiligen Berufsgeheimnisträgern und ihren Mandanten müssen daher in den Blick genommen werden. Von grundlegender Bedeutung ist hierbei auch der objektiv-rechtliche Gehalt der "freien Advokatur" (vgl. BVerfGE 63, 266 <282>). Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege und Steuerberater sowie deren Mandanten sind auch im öffentlichen Interesse auf eine besonders geschützte Vertraulichkeit der Kommunikation angewiesen (s. oben C. I. 3. b).
2. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann bei der Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den darauf vorhandenen Daten in vielfältiger Weise Rechnung getragen werden.
a) Wenn auf den von der Maßnahme betroffenen Datenträgern unter anderem potentiell Beweiserhebliches enthalten ist, ist zu prüfen, ob eine Sicherstellung des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten erforderlich ist. Der dauerhafte Zugriff auf den gesamten Datenbestand ist dann nicht erforderlich, wenn die Sicherstellung allein der beweiserheblichen Daten auf eine andere, die Betroffenen weniger belastende Weise ebenso gut erreicht werden kann. Die Gewinnung überschießender und vertraulicher, für das Verfahren aber bedeutungsloser Informationen muss im Rahmen des Vertretbaren vermieden werden.
b) Soweit eine Unterscheidung der Daten nach ihrer potentiellen Verfahrenserheblichkeit vorgenommen werden kann, ist die Möglichkeit einer Trennung der potentiell erheblichen von den restlichen Daten von Verfassungs wegen zu prüfen. In Betracht kommt hierbei neben dem Erstellen einer (Teil-)Kopie hinsichtlich der verfahrenserheblichen Daten das Löschen oder die Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten. Die Datentrennung ist regelmäßig nicht mit einer Minderung des Beweiswerts verbunden, da die jeweilige Datei beim Kopiervorgang lediglich dupliziert wird.
c) Je nach den Umständen des Einzelfalls können für die Begrenzung des Zugriffs unterschiedliche, miteinander kombinierbare Möglichkeiten der materiellen Datenzuordnung in Betracht gezogen werden. Sie müssen, bevor eine endgültige Beschlagnahme sämtlicher Daten erwogen wird, ausgeschöpft werden. Von Bedeutung ist hierbei vor allem die Auswertung der Struktur eines Datenbestands. Gerade bei der gemeinsamen Nutzung einer EDV-Anlage durch mehrere Sozien kann sich eine für einen geordneten Geschäftsgang erforderliche, unter Umständen mittels einer Zugriffsbeschränkung gesicherte Datenstruktur an den Berufsträgern orientieren. In Betracht kommt beispielsweise eine themen-, zeit-, mandanten- oder mandatsbezogene Ordnung der Datenablage. Eine Zuordnung der Daten nach ihrer Verfahrensrelevanz kann unter Umständen auch mit Hilfe geeigneter Suchbegriffe oder Suchprogramme gelingen.
d) Eine sorgfältige Sichtung und Trennung der Daten je nach ihrer Verfahrensrelevanz wird am Durchsuchungsort nicht immer möglich sein. Sofern die Eigenheiten des jeweiligen strafrechtlichen Vorwurfs und die - auch technische - Erfassbarkeit des jeweiligen Datenbestands eine unverzügliche Zuordnung nicht erlauben, muss die Prüfung der Verfahrensrelevanz der gespeicherten Daten im Rahmen der vorläufigen Sicherstellung des Datenträgers erwogen werden.
Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist in jedem Fall der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 77, 1 <55>). Es entspricht dem Zweck des § 110 StPO, im Rahmen des Vertretbaren lediglich diejenigen Informationen einem dauerhaften und damit vertiefenden Eingriff zuzuführen, die verfahrensrelevant und verwertbar sind. Während das Verfahren der Durchsicht auf der Grundlage einer vorläufigen Sicherstellung zum Zwecke der Feststellung der potentiellen Beweiserheblichkeit und -verwertbarkeit auf die Vermeidung eines dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriffs nebst den hiermit verbundenen Missbrauchsgefahren abzielt, würde bei einer endgültigen, bis zum Verfahrensabschluss wirkenden Beschlagnahme des Datenträgers und aller darauf vorhandenen Daten der staatliche Zugriff zeitlich perpetuiert und damit erheblich intensiviert.
e) Wegen der technischen Besonderheiten der elektronischen Datenverarbeitung und im Hinblick auf den regelmäßig erheblichen Datenumfang darf die Problematik der Sichtbarmachung und Wiederherstellung verschleierter, vermischter, verschlüsselter oder gelöschter Daten nicht außer Betracht bleiben. Die Beschlagnahme sämtlicher Daten oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage darf aber nicht pauschal damit begründet werden, dass eine etwaige Datenverschleierung nicht ausgeschlossen werden könne. Insoweit bedarf es vielmehr einzelfallbezogener Erwägungen.
f) Wenn den Strafverfolgungsbehörden im Verfahren der Durchsicht unter zumutbaren Bedingungen eine materielle Zuordnung der verfahrenserheblichen Daten einerseits oder eine Löschung der verfahrensunerheblichen Daten beziehungsweise deren Rückgabe an den Berechtigten andererseits nicht möglich ist, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme einer Beschlagnahme des gesamten Datenbestands nicht entgegen. Es muss dann aber im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der umfassende Datenzugriff dem Übermaßverbot Rechnung trägt.
Der jeweilige Eingriff muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>). Hierbei sind auch die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren sowie der Grad des auf verfahrenserhebliche Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten. Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der auf dem Datenträger vermuteten Informationen sowie die Vagheit eines Auffindeverdachts einer Sicherstellung des Datenbestands entgegenstehen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermag zwar den staatlichen Zugriff auf Datenträger bei einer Durchsuchung und Beschlagnahme zu begrenzen. Er alleine genügt jedoch nicht, um unzulässige Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wirksam zu verhindern. Grundrechtsschutz ist auch durch eine angemessene Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfGE 73, 280 <296>; 82, 209 <227>). Der effektive Schutz der Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 63, 131 <143>).
1. Bei Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird den Verfahrensgarantien seit jeher ein hoher Stellenwert eingeräumt. Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten sowie Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 <46>). Außerdem besteht generell das Gebot, im Hinblick auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Entwicklung der Datenerhebung, Datenspeicherung und Datenverwertung zu beobachten und gegebenenfalls über ergänzende rechtliche Rahmenbedingungen nachzudenken (zu Dokumentationspflichten Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 581/01 -, Urteilsabdruck S. 22 m.w.N.).
Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet jedenfalls grundsätzlich die Löschung aller nicht zur Zweckerreichung erforderlichen kopierten Daten. Um Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Verfahrensrechte nicht fruchtlos bleiben zu lassen, gebietet das Grundgesetz in bestimmten Fällen ein Verwertungsverbot (vgl. dazu unten C. IV. 3.).
2. Schon das geltende Strafprozessrecht enthält Verfahrensregelungen, die dazu dienen, Grundrechtseingriffen vorzubeugen oder diese zu minimieren.
a) Die Durchsicht gemäß § 110 StPO bezweckt die Vermeidung einer übermäßigen und auf Dauer angelegten Datenerhebung und damit eine Verminderung der Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Regelung eines Anwesenheitsrechts des Inhabers der durchzusehenden Papiere und Daten in § 110 Abs. 3 StPO a.F. wurde durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I S. 2198) zwar - ohne Begründung - ersatzlos gestrichen. Gleichwohl kann es zur Sicherung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs im Einzelfall geboten sein, den Inhaber des jeweiligen Datenbestands in die Prüfung der Verfahrenserheblichkeit sichergestellter Daten einzubeziehen. Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem nichtverdächtiger Sozien zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren. Auch der Generalbundesanwalt vertritt dementsprechend in seiner Stellungnahme die Auffassung, dass konkrete Angaben der nichtverdächtigen Sozien, welche Daten nur ihnen zuzuordnen seien, die Entscheidung über den Umfang der Sicherstellung und Beschlagnahme hätten beeinflussen können. Der Deutsche Steuerberaterverband betont, dass dem Berufsgeheimnisträger zur Begrenzung des Zugriffs die Gelegenheit zu geben sei, die Relevanz der Daten darzulegen.
b) Der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Positionen der von einer strafprozessualen Datenerhebung Betroffenen dienen die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000 S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO. Von besonderer Bedeutung sind neben der Begrenzung auf die Zwecke des Strafverfahrens gemäß § 483 StPO die Regelungen über die Datenlöschung gemäß § 489 StPO und über die Auskunft an den Betroffenen gemäß § 491 StPO.
aa) § 489 StPO ordnet die Berichtigung, die Sperrung und vor allem die Löschung personenbezogener Daten an. Gemäß § 489 Abs. 2 StPO sind Daten vor allem dann von Amts wegen zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder sich aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung ergibt, dass deren Kenntnis für den jeweils gesetzlich bezeichneten Zweck nicht mehr erforderlich ist. Diese auf die Aufhebung der Informationsfunktion zielende Regelung korrespondiert mit der strengen Zweckbindung des Datenzugriffs sowie mit der gesetzlich geregelten Bindung der Befugnis des § 483 StPO an den verfahrensbezogenen Erhebungszweck. Eine Löschung gespeicherter Daten ist gemäß § 489 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StPO ferner dann vorzunehmen, wenn sich das Verfahren, in welchem die Daten verarbeitet wurden, im Sinne des § 489 Abs. 3 StPO erledigt hat.
bb) § 491 StPO regelt die Auskunft an von der Datenspeicherung betroffene Nichtverfahrensbeteiligte, sofern für diese die Erteilung oder Versagung von Auskünften in der Strafprozessordnung nicht besonders geregelt ist (vgl. Hilger, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 2001, § 491 Rn. 17). Die besonderen strafprozessualen Auskunftsregelungen gemäß § 147, § 385 Abs. 3, § 397 Abs. 1 Satz 2, § 406 e, § 475 StPO gehen daher dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 491 StPO vor. Da nicht sämtliche sichergestellten und hinsichtlich ihrer potentiellen Beweisgeeignetheit erst noch zu überprüfenden Daten Bestandteil der - dem vorrangigen Auskunftsanspruch gemäß § 475 StPO unterliegenden - Ermittlungsakten werden, ist hinsichtlich der am Strafverfahren unbeteiligten Drittbetroffenen der subsidiäre Anwendungsbereich des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs eröffnet.
Wenn weder der Untersuchungszweck gefährdet ist noch überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen, muss dem Betroffenen entsprechend § 19 BDSG auf Antrag Auskunft erteilt werden. Von der Auskunft kann nur abgesehen werden, wenn der Untersuchungszweck gerade durch die Auskunft gefährdet werden könnte. Die Gefährdung muss also durch die Informationsübermittlung, nicht aber durch die mit der Erteilung verbundene Arbeitsbelastung eintreten (vgl. Mallmann, in: Simitis, BDSG, 5. Aufl., 2003, § 19 Rn. 84; Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl., 2002, § 19 Rn. 25).
3. Die Sicherstellung des Datenträgers ermöglicht grundsätzlich, alle darauf enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen. Schon wegen des Umfangs der Informationen kann es in erheblichem Umfang zu Zufallsfunden im Sinne des § 108 StPO kommen. Bei der Beschlagnahme des gesamten Datenbestandes von Berufsgeheimnisträgern entsteht also zwangsläufig eine besondere Gefahrenlage für die Integrität der Daten Unbeteiligter und damit auch für das Allgemeininteresse an einer geordneten Rechtspflege, die auf das nach außen abgeschottete Vertrauensverhältnis zwischen unabhängigem Rechtsberater und Rechtsuchendem angewiesen ist.
Den Grundrechten der Unbeteiligten und dem Allgemeininteresse dient die Beschränkung des Zugriffs auf den Datenträger und damit die auf das Verfahrensrelevante beschränkte Kenntnisnahme der dort gespeicherten Daten. Gleichwohl ist die Sicherstellung des Datenträgers und aller vorhandenen Daten möglich, wenn bei einem im Rahmen des technisch Möglichen und des Vertretbaren beschränkten Durchsuchungsvollzug die relevanten Informationen nicht ausgesondert werden können (vgl. oben C. III. 2. f). Selbst bei der verfassungsrechtlich gebotenen Aussonderung des für die Ermittlungen relevanten Datenmaterials kann es zu einer Kenntnisnahme von irrelevanten Daten kommen.
Die bisher in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Beweisverwertungsverbote im Zusammenhang mit der Durchsuchung und Beschlagnahme schützen teilweise vor unerlaubten Eingriffen in Grundrechte. Zum wirksamen Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung jedenfalls Unbeteiligter und zur effektiven Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum Berufsgeheimnisträger wird aber zu prüfen sein, ob ergänzend ein Beweisverwertungsverbot in Betracht zu ziehen ist. Dieses würde der Effektuierung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und des verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensverhältnisses zum Rechtsberater dienen.
Zumindest bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, in denen die Beschränkung auf den Ermittlungszweck der Datenträgerbeschlagnahme planmäßig oder systematisch außer acht gelassen wird, ist ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträgern und der darauf vorhandenen Daten geboten.
Die Entscheidungen des Landgerichts Hamburg genügen diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht.
1. Die Auffassung des Landgerichts Hamburg, wonach eine Differenzierung nach unterschiedlichen Daten nicht in Betracht komme, weil der auf einem Datenträger befindliche Datenbestand im Ganzen ein Beweismittel sei, der unteilbar der Beschlagnahme unterliege, genügt nicht den aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherstellung und Beschlagnahme der Daten von Berufsgeheimnisträgern. Die Auffassung des Landgerichts führt dazu, dass eine von Verfassungs wegen gebotene Prüfung der Umstände des Einzelfalls unterbleibt. Abwägungserhebliche Umstände wie die geschützte Vertraulichkeit auch drittbezogener Daten, der konkrete Tatvorwurf, die Verdachtsqualität, die Beweiserheblichkeit der gespeicherten Informationen sowie die Auffindewahrscheinlichkeit verfahrenserheblicher Daten bleiben unberücksichtigt. Das Landgericht verkennt, dass der Eingriff eine hohe Intensität aufweist und eine Vielzahl von Dritten betroffen sind. Die individuelle sowie gemeinwohlbezogene Bedeutung der rechtlich besonders geschützten Vertrauensverhältnisse zwischen Mandanten und ihren Rechtsanwälten, Strafverteidigern sowie Steuerberatern bleibt unbeachtet. Das Landgericht hat dem - gegebenenfalls auch erheblichen - Strafverfolgungsinteresse im Verhältnis zu weiteren betroffenen und rechtlich in besonderer Weise geschützten Interessen einen absoluten, der Abwägung mit entgegenstehenden Belangen nicht zugänglichen Wert beigemessen. Es hat die gebotene Prüfung der Verfahrensrelevanz und der Trennbarkeit der sichergestellten Daten nicht vorgenommen und daher eine Begrenzung der überschießenden Datenerhebung nicht erwogen. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung wird auch nicht ersichtlich, ob und auf welche Weise das Gericht den "verantwortungsvollen Umgang mit den gesicherten Daten" durch die Staatsanwaltschaft überprüfen und gegebenenfalls beschränken will.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 4. Juni 2002 ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Das Amtsgericht hat die Notwendigkeit einer Begrenzung des Datenzugriffs und die wegen der Drittbetroffenheit rechtlich geschützter Vertrauensverhältnisse in besonderer Weise erforderliche verfahrensrechtliche Absicherung des Datenzugriffs erkannt und dieser Interessenlage durch eine differenzierte Verfahrensweise Rechnung getragen. Die auf tatrelevante Suchbegriffe beschränkte Datensicherstellung hat das Amtsgericht mit der weitergehenden Maßgabe beschlossen, dass diese Daten anhand konkret vorgegebener Maßstäbe einer Sichtung zu unterziehen seien. Es kann dahinstehen, ob unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls gegebenenfalls auch ein weitergehender Datenzugriff in Betracht gekommen wäre.
VI.
1. Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
2. Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 549
Externe Fundstellen: BVerfGE 113, 29; NJW 2005, 1917; StV 2005, 363
Bearbeiter: Stephan Schlegel