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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 301

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 320/11, Beschluss v. 08.02.2012, HRRS 2012 Nr. 301


BGH 5 StR 320/11 - Beschluss vom 8. Februar 2012 (LG Berlin)

Gesetzlicher Richter (vertretbare Anwendung des Geschäftsverteilungsplans).

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit dem Richter am Landgericht F. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Die Bestimmung des Vertreters beruhte auf einer vertretbaren Anwendung des Geschäftsplans für das Jahr 2011.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 301

Bearbeiter: Ulf Buermeyer