HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 362
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 123/10, Beschluss v. 14.04.2010, HRRS 2010 Nr. 362
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Davon ausgenommen bleiben die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf der rechtswidrigen Tat, die aufrecht erhalten bleiben. Insoweit wird die weitergehende Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Klappmesser eingezogen. Die Revision des Beschuldigten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen weitgehenden Teilerfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Bei dem jetzt 32 Jahre alten, nicht vorbestraften, in der Türkei geborenen und aufgewachsenen, mittlerweile in Deutschland lebenden Beschuldigten zeigten sich im Sommer 1997 psychische Auffälligkeiten. Im Oktober desselben Jahres erfolgte seine Zwangseinweisung in eine psychiatrische Klinik in Berlin. Dort wurde die Diagnose einer schizophrenen Psychose gestellt; er wurde mit einem Neuroleptikum behandelt und im Februar 1998 aus der stationären Behandlung entlassen. Zu einem zweiten stationären Aufenthalt kam es im Juli/August 1998, bei dem die Exacerbation einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie diagnostiziert und der Beschuldigte hochpotent neuroleptisch behandelt wurde. Er steht unter Betreuung und hatte zeitweise einen Einzelfallhelfer; zum Zeitpunkt der Anlasstat lebte er selbstständig in einer gemieteten Wohnung.
Am Tattag beobachtete eine Zeugin einen gesondert verfolgten Dritten bei der Entwendung einer Kamera aus einem Kraftfahrzeug und sah, wie der Dritte in Begleitung des Beschuldigten dessen Wohnhaus betrat. Die Zeugin machte eine uniformierte Polizeibeamtin, die Zeugin PHM'in M., auf das Geschehen aufmerksam, die an der Wohnung des Beschuldigten klingelte. Dieser öffnete die Tür; nachdem die Polizeibeamtin ihn aufgefordert hatte, aus der Wohnung herauszutreten, schlug er indes die Wohnungstür wieder zu. Die Polizeibeamtin forderte daraufhin Unterstützung an. Es erschienen weitere sieben Polizeibeamte, unter ihnen der in Zivil gekleidete spätere Geschädigte. Sie klingelten und klopften an der Wohnungstür des Beschuldigten und riefen mit lauter Stimme: "Aufmachen, Polizei!". Als die Tür weiterhin geschlossen blieb, forderten die Beamten einen Schlüsseldienst an. Der Beschuldigte machte jedoch die Öffnung der Tür durch den Schlüsseldienst unmöglich, indem er die Tür durch Zuschließen des Schlosses mit einem Schlüssel von innen verriegelte. Daraufhin öffneten die Beamten die Tür mit Hilfe einer Ramme. Beim Betreten der Wohnung gaben sich die Polizeibeamten wiederum laut und deutlich rufend als solche zu erkennen. Der Geschädigte betrat als Erster die Wohnung und ging auf den Beschuldigten zu. Dieser stach daraufhin in Tötungsabsicht mit einem Klappmesser mehrmals gezielt in den Oberkörperbereich des Geschädigten, der durch drei Stiche in den Bauch und den Thorax verletzt wurde und bei dem ein lebensbedrohlicher Pneumothorax entstand. Der Geschädigte konnte nur durch sofortige notärztliche Versorgung mit anschließender Notoperation gerettet werden.
b) Nach der Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer handelte der Beschuldigte ohne Schuld; er sei "im psychotischen Zustand" gewaltsam vorgegangen (UA S. 10). Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei (§ 63 StGB). Insoweit schließt sich die Strafkammer der Sachverständigen an, die es für sehr wahrscheinlich erachtet hat, dass es bei einem erneuten psychotischen Schub zu ähnlichen Gewalthandlungen kommen könne. Denn die wahnhaften Verfolgungserlebnisse des Beschuldigten würden bei diesem zu Panik führen. Angesichts der dann von ihm empfundenen akuten Bedrohungssituationen sei es ausgesprochen wahrscheinlich, dass es wieder zu Gewalthandlungen gegenüber Dritten komme.
2. Soweit sich die Revision gegen die Maßregelanordnung wendet, greift - entsprechend der Begründung des Teilaufhebungsantrags des Generalbundesanwalts - bereits die Sachrüge durch.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Anordnung nach § 63 StGB setzt unter anderem die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht nur vorübergehenden Zustands voraus, der zumindest eine erhebliche Einschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB sicher begründet (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 22, 27). Sie bedarf einer besonders sorgfältigen Begründung, weil sie eine schwerwiegende und gegebenenfalls langfristig in das Leben des Betroffenen eingreifende Maßnahme darstellt. Den danach zu stellenden Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass der Beschuldigte bei Begehung der Anlasstat schuldunfähig war. Darüber hinaus begegnet auch die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts rechtlichen Bedenken.
a) Wenn sich der Tatrichter - wie hier - darauf beschränkt, sich der Beurteilung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit anzuschließen, muss er dessen wesentliche Anknüpfungs- und Befundtatsachen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 397/08; Senat, Urteil vom 19. Februar 2008 - 5 StR 599/07; BGH NStZ 2003, 307 f.; NStZ-RR 2003, 232 jeweils m. w. N.). Daran mangelt es hier. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung verweist die Strafkammer auf die ‚insoweit getroffenen Feststellungen', ohne diese indes darzulegen. Auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen getroffene Feststellungen lassen sich den Urteilsgründen mit Ausnahme von Darlegungen zum Lebenslauf des Beschuldigten nicht entnehmen. So stellt das Landgericht zum Krankheitsbild des Beschuldigten lediglich fest, dass im Jahr 1997 eine schizophrene Psychose und im Jahr 1998 eine Exacerbation einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie diagnostiziert wurde. Hingegen lassen sich dem Urteil selbst bei wohlwollender Lektüre die Erkenntnisse der Sachverständigen zum Krankheitsbild des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Begutachtung und bei Begehung der Anlasstat nicht entnehmen. Die Strafkammer beschränkt sich stattdessen auf die pauschale Feststellung, die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten sei bei Begehung der Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung aufgehoben (§ 20 StGB; UA S. 9). Dies genügt den Darlegungsanforderungen ebenso wenig wie die Feststellung, der Beschuldigte sei im ‚psychotischen Schub' (UA S. 10) vorgegangen. Dem Revisionsgericht wird daher bereits aufgrund der fehlenden Ausführungen zum Sachverständigengutachten eine rechtliche Überprüfung der Maßregelanordnung nicht möglich sein.
b) Angesichts des erheblichen Eingriffs, der mit der Unterbringung nach § 63 StGB verbunden ist, bestehen überdies rechtliche Bedenken, ob das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschuldigten hinreichend begründet hat. Auch hier ist es der Sachverständigen gefolgt und hat lediglich ausgeführt, dass der Beschuldigte im psychotischen Zustand vorgegangen und es daher sehr wahrscheinlich sei, dass es bei einem erneuten psychotischen Schub zu ähnlichen Gewalthandlungen kommen könne. Zwar teilt die Strafkammer mit, sie habe bedacht, dass es zu dieser Tat nur durch eine Verkettung von Umständen gekommen sei, die der Beschuldigte nicht zu vertreten habe. Gleichwohl lassen die Urteilsgründe vertiefende Erwägungen zu der Frage, weshalb von dem Beschuldigten infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei, vermissen. So ist schon nicht dargetan, inwieweit mit weiteren psychotischen Schüben gerechnet werden müsse, etwa weil der Beschuldigte seine Medikamente eigenmächtig absetzt oder dies zu erwarten wäre. Soweit die Strafkammer für ihre Beurteilung auf aggressive Schübe des Beschuldigten gegenüber nahestehenden, aber auch außenstehenden Personen abstellt, ist nicht erkennbar, inwieweit diese im Urteil nicht näher beschriebenen Vorkommnisse die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts zu untermauern vermögen."
Dem schließt sich der Senat mit folgenden ergänzenden Hinweisen an: Dem Urteil lässt sich über die Entwicklung der psychischen Erkrankung des Beschuldigten, das Auftreten etwaiger krankheitsbedingter Verhaltensauffälligkeiten sowie die gegebenenfalls erforderliche Behandlung des Beschuldigten und seine Behandlungsbereitschaft seit dem Jahr 1998 nichts entnehmen. Die Anlasstat wurde in einer zumindest vom Beschuldigten subjektiv als bedrohlich empfundenen Situation begangen, die auch bei psychisch gesunden Menschen geeignet ist, Fehlreaktionen hervorzurufen. Dies wird bei der Beuteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigten besonders in Betracht zu ziehen sein.
3. Da die genannten Rechtsfehler sich nicht auf die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf der rechtswidrigen Tat auswirken, können diese bestehen bleiben. Sie können durch ihnen nicht widersprechende Feststellungen ergänzt werden. Mit aufgehoben werden indes sämtliche Feststellungen, die sich auf die innere Tatseite beziehen. Sie stehen in engem Zusammenhang mit den allein die Schuldfähigkeit betreffenden Feststellungen. Der Senat kann daher dahinstehen lassen, ob die auf Einholung eines ärztlichen Gutachtens zur behaupteten Hörverminderung des Beschuldigten bezogene Beweisantragsrüge im Blick auf den Widerspruch zwischen der antragsablehnenden Begründung und den Feststellungen im Urteil durchgegriffen hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 362
Bearbeiter: Ulf Buermeyer