HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 371
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 46/09, Beschluss v. 25.02.2009, HRRS 2009 Nr. 371
1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. November 2008 wird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass die Freiheitsstrafe auf sieben Jahre und drei Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 4 StPO).
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revisionen der Angeklagten F. und H. werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Angeklagte K. ist nach dem Urteilstenor zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt worden. Die Urteilsgründe nennen demgegenüber eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Durch die Annahme eines offenkundigen Schreibversehens kann dieser Widerspruch nicht aufgelöst werden, weil die Strafzumessungsgründe, die eine Strafe in der einen wie in der anderen Höhe zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Da nicht zu erkennen ist, worauf der Widerspruch beruht, ist das Urteil wegen einer Verletzung sachlichen Rechts grundsätzlich im Strafausspruch aufzuheben (vgl. z. B. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 1 und 2; BGH, Urteile vom 11. Januar 1957 - 1 StR 370/56 - und vom 19. März 1957 - 5 StR 71/57; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 2003 - 2 StR 197/03 - und vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07; jeweils m.w.N.; Engelhardt in KK 6. Aufl. § 267 Rdn. 47; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 268 Rdn. 18).
Das Revisionsgericht kann jedoch auf die niedrigere von beiden Strafen durcherkennen, sofern auszuschließen ist, dass das Tatgericht auf eine noch niedrigere Strafe erkannt hätte (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 12. September 1991 - 4 StR 414/91 -, vom 21. April 1992 - 1 StR 801/91 -, vom 23. August 2000 - 2 StR 292/00 -, vom 13. Dezember 2001 - 3 StR 437/01 - und zuletzt vom 14. Januar 2009 - 4 StR 579/08; jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner aaO § 267 Rdn. 39a).
So liegt der Fall hier. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte. Der Senat hat deshalb diese Strafe selbst festgesetzt.
Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision des Angeklagten K. ist es nicht unbillig, diesen Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt Sch. vom 23. Februar 2009 hat vorgelegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 371
Bearbeiter: Ulf Buermeyer