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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 611

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 38/08, Urteil v. 10.06.2008, HRRS 2008 Nr. 611


BGH 5 StR 38/08 - Urteil vom 10. Juni 2008 (LG Berlin)

BGHSt 52, 284; Beweisantrag (Konnexitätserfordernis bei fortgeschrittener Beweisaufnahme; Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen und Geeignetheit des Beweismittels; Beweisantrag "ins Blaue hinein"; Bestimmtheit der Beweisbehauptung; Beweisteilhabe und Beweiseignung); Recht auf ein faires Verfahren (Hinweispflicht zur Darlegung der Konnexität des Beweismittels bei Hilfsbeweisanträgen).

Art. 6 EMRK; § 244 Abs. 3, Abs. 6 StPO

Leitsätze

1. Zum Erfordernis der Konnexität zwischen Beweisbehauptung und Beweismittel in einem Beweisantrag bei fortgeschrittener Beweisaufnahme, welche die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen eingeschlossen hat. (BGHSt)

2. Ein Gericht ist nur dann zur Behandlung eines Antrags gemäß § 244 Abs. 6 StPO veranlasst, wenn die Konnexität der aufgestellten bestimmten Beweisbehauptung mit dem benannten Beweismittel gegeben ist (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9; BGHSt 43, 321, 329 f.; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 2 BvR 2144/04). (Bearbeiter)

3. Bei fortgeschrittener Beweisaufnahme kann sich der Anspruch auf weitere Beweiserhebung nur auf eine Ausweitung oder Falsifizierung, nicht aber auf eine bloße nicht weiter ergiebige Wiederholung (vgl. BGHSt 46, 73, 80 m.w.N.) des bisher erhobenen Beweisstoffs beziehen. In Abhängigkeit von der bei Antragstellung vorgefundenen und darin einzubeziehenden Beweislage muss die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen in einem Beweisantrag konkret genug bezeichnet werden, soweit sich diese nicht von selbst versteht. (Bearbeiter)

4. Bei Hilfsbeweisanträgen kann es der Fairnessgrundsatz gebieten, die Antragsteller auf die nicht ausreichend dargelegte Konnexität hinzuweisen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 38). (Bearbeiter)

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. September 2007 werden verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandene Kosten und Auslagen aufzuerlegen. Sie haben jedoch die hier entstandenen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen von je zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ihre dagegen gerichteten Rechtsmittel bleiben erfolglos.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Der Nebenkläger J. K. und I. A., der Vater der im März 1988 beziehungsweise Mai 1889 geborenen Angeklagten, kennen sich seit Jahren; ihre Familien sind freundschaftlich miteinander verbunden.

Am 15. Februar 2007 kam es während einer gemeinsamen Geschäftszwecken dienenden Zugfahrt zwischen den beiden Männern zum Streit. Der Nebenkläger fuhr allein von Hannover aus nach Berlin-Spandau zurück und begab sich zu seinem in der Nähe der Wohnung der Familie A. abgestellten Pkw. Die Angeklagten hatten den Nebenkläger dort erwartet und die Reifen des Pkw zerstochen. Der Angeklagte A. A., der zunächst an der Beifahrerseite des Wagens gestanden und telefoniert hatte, ging auf den Nebenkläger zu. Er hielt ein stilettähnliches Messer mit einer Klingenlänge von mindestens 10 cm in der Hand. Als der Nebenkläger auf die Mitteilung des Angeklagten A. A., sein Vater wolle mit ihm sprechen, nicht reagierte und stattdessen Anstalten machte, sein Fahrzeug aufzuschließen und einzusteigen, stach dieser Angeklagte mit dem Messer mit einer kräftigen Bewegung in den Bauchbereich des Geschädigten. Zuvor war der Angeklagte H. A. hinzugekommen und hatte seinem Bruder auf arabisch sinngemäß "steche/schlage ihn mit dem Messer" zugerufen. Die Klinge durchschnitt die Jacke des Nebenklägers und drang mindestens 10 cm tief in den linken Oberbauch unterhalb des Rippenbogens ein. Dem Nebenkläger gelang es, in sein Fahrzeug einzusteigen und es zu verriegeln.

Die Angeklagten schlugen wütend mit Fäusten gegen die Scheiben des Pkw. Der Nebenkläger konnte mit geringer Geschwindigkeit davonfahren.

Die Verletzung des Nebenklägers machte eine operative Inspektion der Bauchhöhle erforderlich. I. A. besuchte den Nebenkläger mehrmals im Krankenhaus und sprach mit ihm einige Male darüber, ob die Anzeige nicht zurückgezogen werden könne, weil die Familien schließlich befreundet seien.

b) Das Landgericht hat sich von der Täterschaft der in der Hauptverhandlung schweigenden Angeklagten im Wesentlichen aufgrund der als glaubhaft erachteten Aussage des Nebenklägers überzeugt.

Die Jugendkammer hat auch den Angeklagten H. A. als Mittäter angesehen. Dessen die Tatausführung seines Bruders auslösender Zuruf offenbare ein dafür genügend starkes Tatinteresse. Beide Angeklagte hätten auch gleichberechtigtes Tatinteresse zum Ausdruck gebracht, als sie gemeinsam gegen die Scheiben des Pkw schlugen.

2. Die von den Angeklagten erhobenen Beweisantragsrügen greifen - im Gegensatz zur Auffassung des Generalbundesanwalts - nicht durch.

a) Das Landgericht hat am ersten Verhandlungstag den Nebenkläger und am dritten Verhandlungstag den Vater der Angeklagten als Zeugen vernommen.

Im Anschluss daran hat es den Zeugen E. gehört, der bekundet hat, auf Wunsch des I. A. den Nebenkläger ebenfalls im Krankenhaus besucht und diesem die Haare geschnitten zu haben. Nach Vernehmung eines weiteren Zeugen haben die Verteidiger beider Angeklagter beantragt, "den Zeugen Al. ... zu laden und als Zeugen zu hören. Der Zeuge wird bekunden, den Geschädigten Kh. im Krankenhaus besucht zu haben. Er wird ferner bekunden, dass Herr Kh. aus freien Stücken gesagt hat, A. und H. A. haben ihm nicht die Stichverletzung vom 15. Februar 2007 zugefügt."

Diesen Antrag hat das Landgericht am nächsten Verhandlungstag mit folgender Begründung abgelehnt:

"Die Kammer hat in der Hauptverhandlung die Zeugen I. A. und E. unter anderem zu den Abläufen der Besuche beim Nebenkläger im Krankenhaus vernommen. Der Zeuge E. hat angegeben, allein mit dem Zeugen I. A. den Nebenkläger besucht zu haben. Der Zeuge I. A. hat zwar angegeben, dass auch der Zeuge Al. bei einem der Besuche dabei gewesen sei. Mehr hat der Zeuge I. A. nicht angegeben. Von daher bestehen keine Anhaltspunkte dafür, ob, wann und unter welchen Umständen die in dem Beweisantrag behauptete Äußerung des Nebenklägers gegenüber dem Zeugen Al. erfolgt ist. Der Nebenkläger hat derartiges ebenfalls nicht bekundet. Angesichts dessen stellt sich das Beweisverlangen als ins Blaue hinein gestellt dar, so dass ihm nicht nachzukommen war."

b) Diese Behandlung des Antrags offenbart im Ergebnis keinen Rechtsfehler.

aa) Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Landgericht dem Antrag die Eigenschaft als Beweisantrag zu Recht - weil ohne tatsächliche und argumentative Grundlage und somit wegen einer ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung - absprechen durfte (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 21; BGH StV 1993, 3; BGH NJW 1997, 2762, 2764; BGH NStZ 2002, 383). Deshalb ist auch eine Stellungnahme des Senats zu den jüngst vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erhobenen systematischen Bedenken (StV 2008, 9, 10) gegen eine derartige Einschränkung des Beweisantragsrechts hier nicht veranlasst. Immerhin ist nach dem Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Hintergrund der im Gerichtsbeschluss aufgeführten Ergebnisse der vorangegangenen Beweisaufnahme die Annahme eines missbräuchlich gestellten Antrags nicht ganz fernliegend.

bb) Es bestehen schon grundlegende Bedenken, ob der Antrag das für die Annahme eines Beweisantrags geltende Gebot der Bestimmtheit der behaupteten Beweistatsache erfüllt (vgl. BGHSt 43, 321, 329 m.w.N.). Zwar ist ihm eine - wenn auch mangels gleichzeitiger Angabe des wahren Täters eher unvollständige - Äußerung des Tatopfers über die Identität der Täter zu entnehmen (vgl. BGH StV 2005, 254, 255; BGH, Beschluss vom 29. März 2007 - 5 StR 116/07). Indes ist der ohne jeden tatsächlichen Anhalt ergänzte, eher wertend zu verstehende Zusatz "aus freien Stücken" mit der übrigen Behauptung untrennbar verknüpft und stellt deshalb den Charakter als bestimmte Behauptung insgesamt in Frage.

cc) Das Landgericht war jedenfalls nicht zu einer Behandlung des Antrags gemäß § 244 Abs. 6 StPO veranlasst, weil es an einer bestimmten Beweisbehauptung wegen deren fehlender Konnexität mit dem benannten Beweismittel mangelt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 9; BGHSt 43, 321, 329 f.; vgl. auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 10. Mai 2005 - 2 BvR 2144/04). Der Antrag bezeichnete hier jedenfalls im Blick auf die von den Antragstellern bei Antragstellung vorgefundene und darin einzubeziehende Beweislage die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen nicht wie erforderlich konkret genug (vgl. Niemöller StV 2003, 687, 693). Die Antragsteller haben es auch nachfolgend unterlassen, die Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen ersichtlich zu machen (vgl. BGH NStZ 2000, 437; Niemöller aaO).

(1) Das Gebot einer Konkretisierung der Wahrnehmungssituation unter Einbeziehung der Ergebnisse der bisher durchgeführten einschlägigen Beweisaufnahme erschließt sich aus dem Rechtsgrund und dem Wesen des Beweisantragsrechts von selbst. Das Recht, Beweisanträge zu stellen, ist verfassungsrechtlich etabliert und umfasst einen Anspruch auf Beweisteilhabe (BVerfG - Kammer - NJW 2001, 2245, 2246 und 2007, 204, 205). Dieser ist aber nicht grenzenlos gewährt, sondern auf den Zweck des Strafverfahrens zur Wahrheitserforschung ausgerichtet (vgl. Herdegen NStZ 2000, 1, 7).

Dies kann nur mit geeigneten Anträgen geschehen, die eine Plausibilität für das mögliche Gelingen der Beweiserhebung darlegen. Beim Zeugenbeweis ist hierfür die mögliche Wahrnehmung in Bezug auf die Beweisbehauptung eine wesentliche Voraussetzung. Erst wenn es plausibel erscheint, dass der benannte Zeuge in der Lage gewesen ist, etwas wahrzunehmen, kann die namentlich im Blick auf den Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wesentliche weitere Frage beantwortet werden, ob dies unter Umständen geschehen sein soll, die nach den Fähigkeiten des Zeugen eine Reproduktion des Wahrgenommenen nach der Lebenserfahrung erwarten lässt, der Zeuge mithin ein geeignetes oder völlig ungeeignetes Beweismittel sein wird (vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2004, 1443; BGH NStZ 2000, 156, 157; BGH StV 2005, 115, 116; vgl. Widmaier NStZ 1993, 602; NJW 2005, 1985; Niemöller aaO). Auch die Frage nach einer möglichen tatsächlichen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) lässt sich unter Umständen nur bei konkreter Angabe der unter Beweis gestellten Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen beurteilen (Widmaier NStZ 1993, 602).

Bei fortgeschrittener Beweisaufnahme kann sich der Anspruch auf weitere Beweiserhebung nur auf eine Ausweitung oder Falsifizierung, nicht aber auf eine bloße nicht weiter ergiebige Wiederholung (vgl. BGHSt 46, 73, 80 m.w.N.) des bisher erhobenen Beweisstoffs beziehen. Die weitere Beweiserhebung steht also in diesem Sinne in unlösbarem Zusammenhang mit der bisher durchgeführten. Solches kann aber auch eine Modifizierung des Erfordernisses der Konnexität beim Zeugenbeweis erfordern. Die Darlegung der Eignung des Begehrens für eine weitere Sachaufklärung hat auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses zu erfolgen und kann beim Zeugenbeweis die Darlegung der Wahrnehmungssituation des Zeugen auf der Grundlage des Verständnisses des Antragstellers von der erreichten Beweislage erfordern, sofern sich solches nicht von selbst versteht.

Der Antragsteller begibt sich dabei mit dem Gericht und anderen Verfahrensbeteiligten in eine Art Dialog über die Eignung und die Notwendigkeit der erstrebten Beweiserhebung. Legitime Aufklärungsinteressen der Antragsteller werden hierdurch nicht eingeschränkt. Möglicherweise werden sie in die Anträge ablehnenden Beschlüssen - wie auch hier - auf deren Defizite hingewiesen; sie erhalten hierdurch die Möglichkeit, die Anträge sachgerecht zu ergänzen (vgl. BGHSt 43, 212, 215). Bei Hilfsanträgen kann es der Fairnessgrundsatz gebieten, die Antragsteller auf die nicht ausreichend dargelegte Konnexität hinzuweisen (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 38).

(2) Der hier zu beurteilende Antrag beschreibt die Wahrnehmungssituation lediglich in einem eher abstrakten Sinne insoweit ausreichend, als der benannte Zeuge Al. im Rahmen eines Krankenhausbesuchs Äußerungen des Tatopfers über die Täter gehört haben soll. Dies allein kann aber die Anforderungen an die Darlegung der Konnexität nicht erfüllen, wenn eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, deren - freilich vorläufiges - Ergebnis gerade auch die mögliche Wahrnehmungssituation des benannten Zeugen zum Gegenstand hatte. So liegt der Fall hier:

Das Landgericht hat - auch von den Revisionen insoweit hingenommen - in seinem Ablehnungsbeschluss klar ausgeführt, dass die Zeugen I. A. und E. zwar einen Besuch im Krankenhaus - I. A. zusammen mit dem benannten Zeugen - bestätigt hätten, indes nicht die behauptete Äußerung des Tatopfers in ihrer Anwesenheit; der Nebenkläger habe die behauptete Aussage gänzlich in Abrede genommen. Bei solcher Sachlage hat der Beweisantragsteller das bisherige Beweisergebnis in seine Antragstellung auch hinsichtlich der Wahrnehmungssituation des Zeugen, dessen Vernehmung er begehrt, aufzunehmen.

Das haben die Antragsteller hier unterlassen. Die behauptete - vom Nebenkläger aus Sicht der Antragsteller sogar wahrheitswidrig in Abrede gestellte - Äußerung könnte während eines gemeinsamen Besuchs des benannten Zeugen mit dem Vater der Angeklagten - gegebenenfalls auch mit dem Zeugen E., der das in Abrede gestellt hatte - gefallen sein, möglicherweise auch, als der weitere oder die weiteren Besucher das Krankenzimmer verlassen hatten. In Betracht käme auch, dass der benannte Zeuge die Bekundung während eines Einzelbesuchs bei dem Tatopfer gehört hat. Möglich, aber ferner liegend erscheint ein Überhören der Äußerung durch den weiteren oder die weiteren Besucher mangels Hörvermögens oder aufgrund geringerer Aufmerksamkeit oder eine Wahrnehmung des benannten Zeugen, wie behauptet, indes unter der Voraussetzung, dass die hierzu bereits vernommenen Zeugen der Wahrheit zuwider die gehörte Äußerung verschwiegen haben. All dies bleibt nach dem Inhalt des vage gehaltenen und auch nicht nachgebesserten Antrags offen. Das verhinderte zudem, dass sich das Landgericht in Befolgung der Aufklärungspflicht um die Aussagen des Zeugen Al. hätte bemühen müssen.

3. Auch die weitergehenden Revisionsangriffe versagen.

Das Landgericht hat nach schlüssiger Anklageerhebung u. a. wegen versuchten Totschlags unter der Voraussetzung des § 80 Abs. 3 Satz 1 JGG auch bezüglich des Angeklagten A. A. den Nebenkläger zu Recht als anschlussberechtigt erklärt.

Die komplexe Beweiswürdigung offenbart keine sachlichrechtlich erheblichen Mängel (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387, insoweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt). Die vorgetragene Kritik fußt auf sich nicht aus dem Urteil ergebenden Umständen.

Die jeweilige Annahme von Mittäterschaft ist nach den maßgeblichen wertenden Betrachtungen des Tatrichters nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 48, 52, 56).

Auch die Bemessung der jeweils wegen Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafen offenbart keinen Wertungsfehler (vgl. BGHSt 15, 224). Das Landgericht war auch nicht verpflichtet, zu Gunsten der schweigenden Angeklagten zu unterstellen, sie hätten auf Anweisung ihres - solches indes nicht offenbarenden - Vaters gehandelt (vgl. BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 8. November 2006 - 2 BvR 1378/06; BGHSt 51, 324, 325), selbst wenn insoweit eine gewisse familiäre Rücksichtnahme nicht gänzlich fernliegen mag.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 611

Externe Fundstellen: BGHSt 52, 284; NJW 2008, 3446; NStZ 2009, 49; StV 2009, 57

Bearbeiter: Karsten Gaede