HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 247
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 572/07, Beschluss v. 09.01.2008, HRRS 2008 Nr. 247
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. September 2006 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, dass dieser Angeklagte wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision, jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt. Ein Zehntel der im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 98 Fällen und wegen versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in 59 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Annahme von Tatmehrheit in den vom Landgericht als Betrug bzw. versuchten Betrug gewerteten 157 Fällen hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Senat ändert die Verurteilung entsprechend ab.
a) Nach den Feststellungen reichte der Angeklagte die Gutscheine für die Vermittlung von Arbeitslosen nicht selbst bei den Zweigstellen der geschädigten Bundesagentur für Arbeit ein. Auch stellte er die geschädigten Arbeitnehmer nicht bei der e. ein; diese Aufgabe nahm - entsprechend dem gemeinsamen Tatplan - die Nichtrevidentin Z. wahr. Die weitere Nichtrevidentin H. überwachte die Arbeitnehmer.
Die Aufgabe des Angeklagten bestand allein darin, als faktischer Geschäftsführer der ausschließlich betrügerisch agierenden Vermittlungsfirma J. die Finanzangelegenheiten dieser Firma zu überwachen. Damit hat der Angeklagte im Vorfeld und während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge erbracht, durch die er alle Einzeldelikte seiner Bandenmitglieder gleichzeitig förderte. Seine Tatbeiträge erschöpften sich damit im Aufbau und in der Aufrechterhaltung eines auf Straftaten ausgerichteten Geschäftsbetriebs und sind damit als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen (vgl. BGHSt 49, 177, 184; 48, 331, 343; BGH NStZ 1996, 296 f.; BGHR StGB 263 Täterschaft 1; BGH NJW 2004, 375, 378; 1998, 767, 769). Jedenfalls bei dieser hier vorzunehmenden rechtlichen Würdigung kann es offenbleiben, ob die Beschäftigung der einzelnen Arbeitnehmer mit für den Angeklagten im Ergebnis nutzlosen Tätigkeiten jeweils eigenständige Betrugsfälle darstellen könnte, wie das Landgericht angenommen hat. Die stoffgleiche Bereicherung des Angeklagten sollte vielmehr erst - wie das Landgericht zutreffend gesehen hat - durch die Auszahlung der Gelder der Zweigstellen der Bundesagentur für Arbeit eintreten.
Die Annahme von Gewerbs- und Bandenmäßigkeit wird durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt (vgl. BGHSt 49, 177, 182 ff., 187 f.). Ob die Mittäter des Angeklagten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 49, 177, 183; BGH NStZ-RR 2003, 265, 267; wistra 2001, 336, 337).
b) Der Senat schließt aus, dass der geständige Angeklagte sich gegen die Änderung des Konkurrenzverhältnisses wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann im Ausgangspunkt als (Einzel-)Strafe bestehen bleiben. Ihre Zusammenziehung zu einer Tat lässt den Schuldumfang unberührt. Eine Auswirkung auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten besteht nicht, weil deren Tätigkeitsfelder unterschiedlich waren und mithin auch ein anderer Sachverhalt für die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse zugrundezulegen wäre.
2. Jedoch ist die nunmehr als Strafe aufrechterhaltene Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate wegen einer für das Revisionsverfahren festzustellenden rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 MRK) zu mindern. Die Revisionsbegründung ist am 18. Dezember 2006 beim Landgericht eingegangen. Erst elf Monate später, nämlich am 19. November 2007, sind die Akten dem Generalbundesanwalt vorgelegt worden, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund ersichtlich ist. Der Senat setzt die Strafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst herab, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden (vgl. BGH wistra 2007, 257; 231; 150, 153).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 247
Bearbeiter: Karsten Gaede