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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 561

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 13/06, Beschluss v. 09.05.2006, HRRS 2006 Nr. 561


BGH 5 ARs 13/06 - Beschluss vom 9. Mai 2006

Rügeverkümmerung; Recht auf ein faires Verfahren.

Art. 6 EMRK; § 274 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der 5. Strafsenat tritt einer Änderung der ständigen Rechtsprechung zur Protokollberichtigung ("Rügeverkümmerung") mehrheitlich entgegen: Er wird seine diesbezügliche Rechtsprechung nicht ändern.

Entscheidungstenor

Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Gründe

Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.

Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.

Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorgelegten Rechtsfrage nicht auf.

Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines - etwa besonders gestalteten - Freibeweisverfahrens befürwortet.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 561

Bearbeiter: Karsten Gaede