HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 561
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 13/06, Beschluss v. 09.05.2006, HRRS 2006 Nr. 561
Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.
Der 1. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden: Die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von § 274 StPO ist für das Revisionsgericht auch dann beachtlich, wenn aufgrund einer Protokollberichtigung hinsichtlich einer vom Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu Ungunsten des Angeklagten die maßgebliche Tatsachengrundlage entfällt.
Er hat daher bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob diese an entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
Der Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung zu der vorgelegten Rechtsfrage nicht auf.
Jedoch werden im Senat auch andere Ansichten vertreten. So wird teils dem 1. Strafsenat zugestimmt, teils die Eröffnung eines - etwa besonders gestalteten - Freibeweisverfahrens befürwortet.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 561
Bearbeiter: Karsten Gaede