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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 286/03, Beschluss v. 13.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 286/03 - Beschluss vom 13. August 2003 (LG Berlin)

Kostentragung durch die Nebenklage (gesondert erstattungsbedürftige Auslagen).

§ 472 StPO

Entscheidungstenor

Die Staatskasse trägt die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2002 und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihrer zurückgenommenen Revision gegen das vorgenannte Urteil.

Es besteht kein Anlaß, die Nebenklägerin mit einer Erstattung durch ihr Rechtsmittel entstandener notwendiger Auslagen des Angeklagten zu belasten, da es an gesonderten erstattungsbedürftigen Auslagen angesichts der mit gleichem Ziel geführten Revision der Staatsanwaltschaft fehlt (BGHSt 11, 189).

Bearbeiter: Karsten Gaede