Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 145/03, Beschluss v. 26.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a) in den Fällen 1 bis 465 der Urteilsgründe aufgehoben; in diesen Fällen wird das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;
b) in den übrigen Fällen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Hinsichtlich der Fälle 466 bis 544 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs in 544 Fällen verurteilt. Gegen den Angeklagten N hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen die Angeklagten B und S jeweils Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren verhängt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die drei Angeklagten im Oktober 1991 die "F S B G " (im folgenden: FSBG) gegründet. Gegenstand dieser erst 1996 ins Handelsregister eingetragenen offenen Handelsgesellschaft war die Vermittlung von Versicherungen, Bausparverträgen und Darlehen sowie Maklertätigkeit. Im Laufe der Zeit entwickelten die Angeklagten die Idee, Immobiliengeschäfte zu betreiben. Um das für den Ankauf von Immobilien erforderliche Kapital bilden zu können, sollten Kleinanleger veranlaßt werden, stille Beteiligungen an der FSBG zu erwerben. Entsprechende stille Beteiligungen, die Renditen von regelmäßig drei Prozentpunkten über dem üblichen Kapitalmarktzins erbringen sollten, boten die Angeklagten entweder als monatlich oder zum Ende der Laufzeit rückzahlbare Einlagen über freie Handelsvertreter an. Die Handelsvertreter wurden von dem Angeklagten N geschult. In dem der Verurteilung zugrunde gelegten Zeitraum von März 1996 bis Februar 1999 warben die Angeklagten über Handelsvertreter in 544 Fällen Einlagen zwischen 2.000 DM und 160.000 DM ein.
Mit Verfügung vom 17. Februar 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen den Angeklagten die Durchführung der Einlagegeschäfte und bestellte einen Rechtsanwalt zum Abwickler der FSBG. Zugleich erfolgte eine Einstellung der Zahlungen an die Anleger. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die FSBG, die zuletzt über 250 Mitarbeiter verfügte, die Verbindlichkeiten aus den Ratenzahlungsverträgen bedient. Nach der Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen wurden Einlagen nicht mehr zurückgezahlt; ebensowenig wurden die Ratenzahlungsvereinbarungen erfüllt. Das zunächst eröffnete Insolvenzverfahren wurde später mangels Masse eingestellt.
Das Landgericht hat die jeweilige Veranlassung von Einzahlungen der Anleger als eigenständigen Betrug gemäß § 263 StGB gewertet. Da die FSBG über keine Rücklagen verfügt habe, seien die erbrachten Einlagen der Anleger schon zum Zeitpunkt ihrer Einzahlung erheblich gefährdet gewesen.
Gegen alle drei Angeklagten hatte das Amtsgericht Tiergarten in Berlin zunächst Strafbefehle wegen eines Vergehens nach dem Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) erlassen. Hierin ist den Angeklagten zur Last gelegt worden, seit September 1995 durch die FSBG nicht genehmigte Bankgeschäfte durchgeführt zu haben. Diese Verfahren hat das Amtsgericht in der Hauptverhandlung vom 4. September 1998 durch Beschluß nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Revisionen der Angeklagten führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO in den Fällen 1 bis 465 der Urteilsgründe und im übrigen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.
1. Hinsichtlich derjenigen Betrugsfälle, die bis zum 4. September 1998 begangen wurden, ist Strafklageverbrauch eingetreten, weil die das Verfahren beendende Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO auch die bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Betrugstaten erfaßt.
a) Eine gerichtliche Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO führt zu einem beschränkten Strafklageverbrauch.
aa) Ob einer gerichtlichen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO überhaupt strafklageverbrauchende Wirkung zukommen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Mit Urteil vom 24. März 1953 hat der 6. Strafsenat lediglich festgestellt, daß die Einstellung nach § 153 Abs. 3 StPO in der damaligen Fassung wegen einer Übertretung nicht die Strafklage hinsichtlich eines Vergehens verbraucht, dessen tatsächlicher Umfang dem Gericht bei Erlaß des Einstellungsbeschlusses nicht bekannt war (BGH bei Dallinger MDR 1954, 399). Schon weil sich die gesetzlichen Grundlagen (Übertretung) ebenso wie der Wortlaut und der Inhalt des § 153 StPO verändert haben, können dieser Entscheidung maßgebliche Folgerungen für die hier zu beurteilende Fallgestaltung nicht entnommen werden. Entsprechendes gilt auch für das Urteil des 3. Strafsenats vom 30. Oktober 1953 (3 StR 776/52), der ebenfalls für die damalige Regelung des § 153 Abs. 3 StPO einen Strafklageverbrauch abgelehnt hat, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen herausstellte.
In der Literatur ist das Meinungsbild uneinheitlich. In der älteren Literatur wird teilweise ein Strafklageverbrauch abgelehnt, teilweise die Auffassung vertreten, daß ein Strafklageverbrauch dann ausscheide, wenn die Tat sich aufgrund neuer Tatsachen und Beweismittel unter einem neuen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt (Kohlhaas in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. § 153 Anm. 11 mit weiteren Nachweisen zum damaligen Meinungsstand). In der neueren Literatur herrscht zumindest Übereinstimmung, bei Vorliegen eines Verbrechens keinen Strafklageverbrauch anzunehmen (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 153 Rdn. 37). Im übrigen wird im wesentlichen darüber gestritten, ob und inwieweit neue Tatsachen den Strafklageverbrauch entfallen lassen (grundsätzlich bejahend: Pfeiffer, StPO 4. Aufl. § 153 Rdn. 9; Meyer-Goßner aaO § 153 Rdn. 38; Beulke in Löwe/ Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 153 Rdn. 91; Weßlau in SK-StPO [Stand: Dezember 2002] § 153 Rdn. 57; grundsätzlich verneinend: Krehl in HK-StPO 3. Aufl. § 153 Rdn. 28; Plöd in KMR [Stand: 28. Juli 2001] § 153 Rdn. 37; Schoreit in KK 5. Aufl. § 153 Rdn. 63 ff.; Schöch in AK-StPO 2. Aufl. § 153 Rdn. 56 ff.). Hinsichtlich der Einstellungsvorschrift des § 47 Abs. 2 OWiG für das gerichtliche Bußgeldverfahren nimmt die Kommentarliteratur allenfalls eine gewisse Sperrwirkung an (vgl. Seitz in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 47 Rdn. 61; § 84 Rdn. 16; Bohnert in KK-OWiG 2. Aufl. § 47 Rdn. 35; Steindorf in KK-OWiG 2. Aufl. § 84 Rdn. 16).
bb) Der Senat bejaht einen jedenfalls beschränkten Strafklageverbrauch bei einer gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO. Dies erfordert schon der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Die Verfassungsnorm des Art. 20 Abs. 3 GG schützt grundsätzlich das Vertrauen darauf, daß die mit abgeschlossenen Tatbeständen verknüpften gesetzlichen Rechtsfolgen anerkannt bleiben (BVerfGE 63, 215, 223 f.; 30, 367, 386). Damit wäre es - auch jenseits von Art. 103 Abs. 3 GG - unvereinbar, wenn ein Sachverhalt, der richterlicher Würdigung unterzogen wurde, jederzeit in einem erneuten Verfahren wiederum zum Gegenstand richterlicher Entscheidung gemacht werden könnte. Einer solchen unbeschränkten Möglichkeit des Wiederaufgreifens des Verfahrens stünde auch die Regelung des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO entgegen, die eine Unanfechtbarkeit des Einstellungsbeschlusses vorsieht. Diese Bestimmung würde ausgehöhlt, wenn zwar keine Anfechtung stattfinden könnte, die Staatsanwaltschaft aber nicht gehindert wäre, durch eine neue Anklageerhebung die verfahrensbeendende Wirkung der Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO zu umgehen. Der Sinn der gesetzlichen Regelung, die den Einstellungsbeschluß im Hinblick auf das Zustimmungserfordernis sowohl seitens der Staatsanwaltschaft als auch des Angeklagten für unanfechtbar erklärt, macht es notwendig, dieser Entscheidung jedenfalls einen der beschränkten Rechtskraftwirkung folgenden gewissen Strafklageverbrauch zuzubilligen.
cc) Fraglich kann deshalb nicht sein, ob der Einstellungsentscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO überhaupt eine strafklageverbrauchende Wirkung zukommt, sondern nur die Bestimmung von deren Grenzen. Insoweit bildet die Regelung des § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO eine maßgebliche Schranke.
Wenn sogar für die Einstellung unter einer Auflage die spätere Verfolgung der Tat als Verbrechen noch möglich bleibt, können für die Einstellung nach § 153 StPO, die dem Beschuldigten kein Opfer abverlangt, keine weiteren Anforderungen gelten. Deshalb wird ein erhöhter Schuldgehalt immer dann ein erneutes Aufgreifen des Verfahrens rechtfertigen, wenn sich die Tat nachträglich als Verbrechen darstellt (vgl. auch BGH, Urt. vom 30. Oktober 1953 - 3 StR 776/52). Ob sich der schwerere Vorwurf des Verbrechens auf neue Tatsachen oder nur auf eine andere rechtliche Bewertung stützt, ist dabei unerheblich (allgemeine Meinung mit im einzelnen unterschiedlicher Begründung - vgl. Beulke in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 153 Rdn. 90 m.w.N.).
dd) Im übrigen sieht der Senat grundsätzlich keinen Anlaß, bei gerichtlichen Einstellungsentscheidungen nach § 153 Abs. 2 StPO zusätzliche - über § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO und die Wiederaufnahmevorschriften (§ 362 StPO) hinausgehende - Beschränkungen des Strafklageverbrauchs anzunehmen.
(1) In der Literatur wird als Gesichtspunkt für eine Auslegung des Umfangs des Strafklageverbrauchs bei § 153 Abs. 2 StPO eine Übertragung des Rechtsgedankens der § 47 Abs. 3 JGG und § 211 StPO diskutiert (vgl. Beulke und Weßlau aaO). Danach soll eine Neuaufnahme des Verfahrens jedenfalls dann in Betracht kommen, wenn neue Tatsachen gegeben sind (§ 211 StPO). Als neu im Sinne dieser Bestimmung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Tatsachen angesehen, die der Richter nicht kennt, auch wenn er sie im Zeitpunkt der Nichteröffnung des Hauptverfahrens hätte kennen können (BGHSt 18, 225, 226; 7, 64, 66). Dieses Erfordernis hat die Rechtsprechung aber insoweit einschränkend ausgelegt, als nicht prinzipiell jede neue Tatsache den gerichtlichen Beschluß über die Ablehnung der Eröffnung hinfällig werden läßt. Verlangt wird grundsätzlich eine - unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Ursprungsgerichts (BGHSt 18, 225, 226 f.) - gewisse Erheblichkeit der neu bekanntgewordenen Tatsache. Maßgeblich sind nur solche Tatsachen, die auf die Nachweisbarkeit der Tat Einfluß gewinnen können. Für die Auslegung des § 47 Abs. 3 JGG wird im wesentlichen - wenngleich hier auch für die Rechtsfolgen relevante Tatsachen bedeutsam sind - auf die Rechtsprechung zu § 211 StPO Bezug genommen (Eisenberg, JGG 9. Aufl. § 47 Rdn. 24; Diemer in Diemer/Schoreit/Sonnen, JGG 4. Aufl. § 47 Rdn. 15).
(2) Es ist schon zweifelhaft, inwieweit solche vergleichenden Betrachtungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO herangezogen werden können.
Die Regelung des § 47 Abs. 3 JGG kann schon deshalb für andere Prozeßordnungen nur bedingt fruchtbar gemacht werden, weil diese Norm im Gesamtzusammenhang des Jugendstrafrechts steht. Dieses ist geprägt vom Erziehungsgedanken. Es liegt auf der Hand, daß hiernach in Bezug auf die Tat später bekannt werdende Tatsachen bei dem Jugendlichen einen besonderen Erziehungsbedarf auslösen können und aufgrund der sich rückwirkend anders darstellenden Entwicklung eine jugendrichterliche Sanktion aus erzieherischen Gründen notwendig werden könnte.
Die Regelung des § 211 StPO ist mit derjenigen nach § 153 Abs. 2 StPO gleichfalls nur sehr eingeschränkt vergleichbar. Die darauf bezogene Vorschrift des § 204 StPO enthält eine bloße Verdachtsprüfung, die außerhalb einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren getroffen wird. Dagegen stellt die Regelung des § 153 Abs. 2 StPO ihrer Struktur nach eine verfahrensbeendende Entscheidung dar, die grundsätzlich nach umfassender Sachprüfung ergeht. Die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO kann auch - wie hier - nach mündlicher Verhandlung erfolgen. Sie setzt zudem die Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Angeschuldigten voraus.
(3) Diese verfahrensrechtliche Ausgestaltung der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO bildet auch den entscheidenden Maßstab für die Bestimmung des Umfangs des Strafklageverbrauchs. Je umfangreicher die Möglichkeiten für eine sachgerechte Ermittlung des Schuldvorwurfs und je ausgeprägter die Sicherungen für eine sachgerechte Entscheidung waren, desto größeres Vertrauen darf der Angeklagte in die Endgültigkeit der getroffenen Entscheidung setzen. Insoweit korrespondiert das durch das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) geschützte Vertrauen des Bürgers in den Bestand staatlicher Entscheidungen mit der verfahrensrechtlichen Möglichkeit, die der Staat zur Sachverhaltsermittlung hat. Diese muß wiederum Auswirkungen auf die Frage haben, welche Verläßlichkeit der staatlichen Entscheidung zuzumessen ist. Dient nämlich das Verfahren der umfassenden Sachverhaltsaufklärung, widerspräche es der Rechtssicherheit, wenn der Staat Ermittlungsdefizite uneingeschränkt dadurch auszugleichen sucht, daß er das Verfahren jeweils von neuem aufrollt. Der aus dem Rechtsstaatsgebot zu entwickelnde Vertrauensschutz erhält noch stärkeres Gewicht bei solchen Entscheidungen, die auf der Grundlage einer eigenständigen Verfahrensordnung durch einen unabhängigen Richter ergehen.
Vor diesem Hintergrund ist auch die gerichtliche Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO zu sehen. Im zugrundeliegenden Verfahren ist dem Richter eine Sachverhaltsaufklärung möglich, deren Maß dasjenige erreicht, was auch für den Urteilserlaß gilt. Die gerichtliche Entscheidung hängt zudem von der Zustimmung der Strafverfolgungsbehörde ab. Dies setzt eine doppelte Prüfung voraus und gewährleistet eine wechselseitige Kontrolle. Damit muß aber andererseits die in den Einstellungsbeschluß einfließende übereinstimmende Beurteilung von Gericht und Strafverfolgungsbehörde wieder Rückwirkung auf die Bindungswirkung dieser Entscheidung gewinnen.
(4) Die Möglichkeit, das Verfahren wegen neuer Tatsachen ohne weiteres wieder aufnehmen bzw. neu eröffnen zu können, wäre mit der systematischen Einordnung der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO nicht in Einklang zu bringen. Wenn der Richter den Sachverhalt umfassend ermitteln kann, rechtfertigt dies regelmäßig nicht, zu Lasten des Betroffenen eine Durchbrechung der Rechtssicherheit zuzulassen, sofern sich neue Tatsachen ergeben. Die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO ist dem Urteilsverfahren ähnlich. Nach Urteilserlaß ermöglicht § 362 StPO allein wegen neuer Tatsachen keine Wiederaufnahme zu Lasten des Angeklagten und damit auch keine Durchbrechung der Rechtskraft zuungunsten des Angeklagten. Kommt das Gericht, dem im Vorfeld der Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO dasselbe Aufklärungspotential zur Verfügung steht, zu dem Ergebnis, anstelle eines Urteilsspruches das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO einzustellen, wäre schwerlich nachvollziehbar, warum die richterliche Entscheidung in diesem Falle bei Auftreten neuer Tatsachen durch eine Neueröffnung des Verfahrens faktisch gegenstandslos werden sollte.
Dem läßt sich schließlich nicht entgegenhalten, daß ein Urteil, das nach Art. 103 Abs. 3 GG schon von Verfassung wegen einen besonderen Schutz genießt, mit Rechtsmitteln angefochten und von einem Obergericht überprüft werden kann. Bei der gerichtlichen Einstellung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, daß die maßgeblichen Rechtsmittelberechtigten der gerichtlichen Einstellung zustimmen (§ 153 Abs. 2 StPO). Im Falle einer solchen Zustimmung zur Einstellung besteht jedenfalls kein wesentlicher Unterschied zu einem Urteilsspruch, hinsichtlich dessen von keinem Beteiligten Rechtsmittel durchgeführt werden. In beiden Fällen ist das Ergebnis die Billigung einer verfahrensabschließenden richterlichen Entscheidung durch die Verfahrensbeteiligten.
(5) Wenn auch der Blick auf andere Verfahrensgestaltungen oder gar Verfahrensordnungen für die Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO nur beschränkt aussagekräftig sein kann, sieht der Senat jedenfalls eine gewisse Stütze für das gefundene Ergebnis in den Regelungen des § 373a StPO sowie der §§ 84, 85 Abs. 3 OWiG (s. zu ähnlichen Vergleichsüberlegungen für die frühere Rechtslage bei der beschränkten Rechtskraft des Strafbefehls BVerfGE 65, 377; vgl. im übrigen zu weitgehenden Strafklageverbrauchswirkungen nach Art. 54 SDÜ EuGH NJW 2003, 1173; Strafgericht Eupen wistra 1999, 479; Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 177 m.w.N.).
(a) Nach § 373a StPO darf ein durch einen rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossenes Verfahren, das lediglich eine summarische Prüfung vorsieht, nur dann wiederaufgenommen werden, wenn die neuen Tatsachen den Vorwurf eines Verbrechens begründen können. Dagegen kann die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO aufgrund einer vorherigen umfassenden Sachprüfung erfolgen. Es ist nicht ohne weiteres einzusehen, weshalb der Strafbefehl trotz geringerer Prüfungsdichte einen höheren "Bestandsschutz" genießen soll als die gerichtliche Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO.
Dabei kann es keinen entscheidenden Unterschied machen, daß es in dem Strafbefehlsverfahren zur Festsetzung einer Strafe gekommen ist, während die Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO den Angeklagten ohne Ahndung läßt. Der Umfang des Strafklageverbrauchs ist nämlich vom Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes her zu bestimmen. Dieser hängt aber nicht von der Strafhöhe ab, sondern davon, welche Richtigkeitsgewähr das zugrunde liegende Verfahren hat, mithin also wie verläßlich die dort gefundenen Entscheidungen sind.
(b) Dies wird im übrigen auch im Hinblick auf die Ausgestaltung des Strafklageverbrauchs und der Wiederaufnahme im Ordnungswidrigkeitenrecht nach einem gerichtlichen Urteil oder einer gerichtlichen Sachentscheidung durch Beschluß (§ 84 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. §§ 72, 79 Abs. 6 OWiG) deutlich (dagegen entfaltet der rechtskräftige Bußgeldbescheid keinen Strafklageverbrauch - vgl. Seitz in Göhler, OWiG 13. Aufl. § 84 Rdn. 4; Steindorf in KK-OWiG 2. Aufl. § 84 Rdn. 2 ff.). Auch insoweit wird, nicht anders als beim Strafurteil, nicht danach differenziert, ob es zur Verhängung einer Geldbuße oder zu einem Freispruch gekommen ist (vgl. Seitz aaO § 84 Rdn. 15; vgl. auch zu Art. 54 SDÜ BGHSt 46, 307). Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist - abgesehen von den Möglichkeiten nach § 362 StPO - nur zulässig, wenn auf der Grundlage neuer Beweismittel eine Verurteilung wegen eines Verbrechens in Betracht kommt (§ 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Diese Regelung verdeutlicht, welch erhebliche Reichweite der Strafklageverbrauch bei gerichtlichen Verfahren in Bußgeldsachen hat. Dies gilt ungeachtet dessen, daß in Bußgeldsachen auch im gerichtlichen Verfahren (§§ 71 - 78 OWiG) verfahrensrechtliche Vereinfachungen im Vergleich zum Strafverfahren bestehen, die unter Umständen die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses beeinflussen können. Insoweit findet sich im Hinblick auf die Reichweite des Strafklageverbrauchs in der Regelung des § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG eine Stütze für die hier vorgenommene Auslegung des § 153 Abs. 2 StPO. Es wäre nämlich im Blick auf die Bestimmung des § 85 Abs. 3 Satz 2 OWiG ein gewisser Wertungswiderspruch, wenn dem gerichtlichen Bußgeldverfahren trotz seines verringerten Aufklärungsstandards eine ungleich stärkere strafklageverbrauchende Rechtskraftwirkung zukäme als der gerichtlichen Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO, die in einem Strafverfahren erfolgt ist. Auch dies kann grundsätzlich ein Argument dafür sein, bei der gerichtlichen Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO nicht jede neue Tatsache für eine Neuaufnahme des Verfahrens genügen zu lassen.
(6) Neben diesen rechtssystematischen Erwägungen sprechen auch Gründe der Praktikabilität gegen eine Neueröffnung des Verfahrens bei Vorliegen neuer Tatsachen. Welche Tatsachen bekannt waren oder nicht, wird sich im Einzelfall nur schwerlich feststellen lassen. Es werden sich häufig Wertungen und Tatsachen nicht mehr zweifelsfrei voneinander trennen lassen, zumal die Art der Bewertung des Gesamtvorgangs wiederum Auswirkungen darauf haben kann, welche Tatsachen im Blick gestanden haben.
Oftmals wird es dem - im Nachhinein kaum rekonstruierbaren - Verständnis des jeweiligen Sachbearbeiters überlassen bleiben müssen, den zugrundegelegten Tatsachenstoff zu bestimmen. Die Grenzen zwischen bekannten Tatsachen, Tatsachen, die sich hätten aufdrängen müssen, und schließlich Tatsachen, die man hätte erkennen können, sind fließend. Erst recht gilt das für solche Informationen, die in der mündlichen Verhandlung bekannt werden, ohne entsprechend präzise dokumentiert werden zu müssen. Eine Rekonstruktion dessen, was seinerzeit Verfahrensstoff war, wird deshalb häufig auf erhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen. Eine im Interesse einer effektiven Strafverfolgung bestehende Notwendigkeit für den unter Umständen allein zur Frage der Bekanntheit der Tatsachen zu leistenden Ermittlungsaufwand vermag der Senat nicht zu erkennen.
Diejenigen Fälle, in denen sich die Sachbehandlung nach § 153 StPO als unvertretbar darstellt, sind weitestgehend durch die oben genannte Grenze abgedeckt, wonach ein Strafklageverbrauch - ungeachtet etwaiger neuer Tatsachen - dann nicht eintritt, wenn die Tat sich als Verbrechen darstellt. Ob daneben als weitere Ausnahme eines Strafklageverbrauchs eine solche Konstellation anzuerkennen sein wird, in welcher der Tatrichter bei der Einstellung einer Einzeltat nach § 153 Abs. 2 StPO übersehen oder nicht erkannt hat, daß es sich hierbei um einen Teilakt einer Dauerstraftat oder einer Bewertungseinheit gehandelt hat (so Schoreit in KK 5. Aufl. § 153 Rdn. 63; vgl. zur entsprechenden Problematik beim Strafurteil nur Meyer-Goßner aaO Einl. Rdn. 175, 175a), braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.
b) Hinsichtlich sämtlicher Betrugsfälle, die bis zum Einstellungsbeschluß des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. September 1998 begangen worden sind, ist Strafklageverbrauch eingetreten.
aa) Gegenstand in dem Verfahren vor dem Amtsgericht war hinsichtlich aller drei Angeklagter der Vorwurf, als Mitgesellschafter der FSBG Einlagegeschäfte getätigt zu haben, ohne im Besitz einer erforderlichen Erlaubnis im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG gewesen zu sein. Dieser Vorwurf war - rechtlich zutreffend - als einheitliches Organisationsdelikt dem Strafbefehlsverfahren zugrundegelegt worden. Obwohl - ersichtlich exemplarisch - sieben Einzelfälle angeführt waren, ergibt sich aus der Fassung des Strafbefehlsantrags, daß der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft auf ein einheitliches Organisationsdelikt bezogen war. So ist der Anfangszeitpunkt benannt (seit September 1995), die Fallzahl mit "mindestens 7" angegeben und schließlich nur eine einheitliche Geldstrafe vorgesehen. Steht aber ein solches Organisationsdelikt zur Aburteilung, das sich auf wiederkehrende gleichartige Einzelakte bezieht, umfaßt es - ebenso wie ein Dauerdelikt - sämtliche Einzelakte bis zur letzten Tatsachenverhandlung zum Schuldspruch (vgl. BGHSt 9, 324), ungeachtet dessen, ob die Einzelakte in der Anklage bzw. dem Strafbefehl im einzelnen aufgeführt sind (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 21 m.w.N.). Erfaßt unter dem Gesichtspunkt einer Straftat nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG waren deshalb sämtliche Kapitaleinwerbungen, die bis zum 4. September 1998 erfolgt sind.
bb) Hinsichtlich der Betrugshandlungen ist das Landgericht zu Unrecht von einzelnen in Tatmehrheit stehenden Einzelhandlungen ausgegangen. Auch insoweit lag auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ein einheitliches Organisationsdelikt bei allen drei Angeklagten vor.
(1) Einer vom Landgericht angenommenen mittäterschaftlichen Begehung jeweils hinsichtlich der Einzeltaten des Betrugs steht schon entgegen, daß die Angeklagten selbst keinen Kontakt zu den Anlegern hatten. Der Vertrieb der Beteiligungen erfolgte über freie Handelsvertreter, die nach den Feststellungen des Landgerichts gutgläubig waren. Allein der Umstand, daß die Angeklagte B die von den Handelsvertretern akquirierten Einlagenkontrakte zeichnete, nötigt zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, daß dies allenfalls eine unmittelbare Begehung nur durch diese Angeklagte begründen könnte, reicht dieser Umstand für die Annahme einer eigenhändigen Tatbegehung nicht aus. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt (nach den Feststellungen des Landgerichts) die Täuschung der Einleger bereits vollzogen; gegenüber dem Einleger wurde die Angeklagte B nicht mehr tätig. Ihre Zeichnung stand vielmehr ersichtlich im Zusammenhang mit ihrer Kontrollfunktion, die sie im Hinblick auf die Verwaltung und Buchhaltung des Unternehmens ausübte. Konkrete Handlungen der Angeklagten gegenüber den Einlegern hat das Landgericht in keinem Einzelfall festgestellt.
(2) In Betracht kommt bei dieser Fallgestaltung nur eine mittelbare Täterschaft kraft Organisationsherrschaft. Eine solche mittelbare Täterschaft liegt vor, wenn die Tat durch einen Hintermann gelenkt wird. Dieser Hintermann besitzt Tatherrschaft, wenn er mit den durch die Organisationsstrukturen geschaffenen Rahmenbedingungen das deliktische Geschehen maßgeblich beeinflussen kann (vgl. BGHSt 40, 218, 236 ff.; 45, 270, 296 ff.). Dabei ist es unerheblich, ob der Tatmittler seinerseits dolos handelt oder gutgläubig ist. Hier vermittelte sich die Leitungsmacht der Angeklagten durch die vom Angeklagten N durchgeführten Schulungen. Durch die Schulungen gab er nicht nur die Rahmendaten hinsichtlich der abzuschließenden Verträge vor, sondern er prägte dadurch auch das Verkaufsverhalten und die Art und Weise des Umgangs mit dem Kunden. Verstärkt wurde seine beherrschende Position schließlich noch dadurch, daß er die Handelsvertreter im guten Glauben hielt. Damit konnte er nicht nur ihr Verhalten positiv beeinflussen, er ersparte sich auch besondere Sicherungsmaßnahmen, die ansonsten in einer dolosen Organisationsstruktur notwendig gewesen wären. Gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten B und S hat der Angeklagte N den Betrieb der FSBG arbeitsteilig organisiert. Auch wenn allein ihm die Steuerung der Handelsvertreter oblag, sind auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts die Mitangeklagten jedenfalls deshalb Mittäterinnen gemäß § 25 Abs. 2 StGB, weil sie mit unterschiedlichen Tatbeiträgen den Erfolg gemeinsam herbeiführen wollten.
cc) Die Einzelhandlungen der Angeklagten beruhten auf einem einheitlichen Gründungsakt. Nach den Feststellungen des Landgerichts sind Einlagen ab März 1996 in betrügerischer Absicht eingeworben worden. Sämtliche im Zusammenhang mit der organisatorischen Fortführung der FSBG stehenden Einzelbetrugstaten werden dann zu einer einheitlichen Handlung im Sinne des § 52 StGB verknüpft (BGHR StGB § 263 Täterschaft 1; BGH NStZ 1996, 296). Damit liegen sowohl bezogen auf den Vorwurf des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG) als auch im Hinblick auf die betrügerischen Handlungen jeweils Organisationsdelikte vor. Beide Organisationsdelikte stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.
Das nach dem Kreditwesengesetz verbotene Geschäft (Einwerben von Einlagen ohne Genehmigung) stellt zugleich den Betrug dar, weil das Einwerben der Einlagen mit der Täuschungshandlung einhergeht. Die organisatorische Steuerung durch die Angeklagten betraf naturgemäß beides gleichermaßen. Dies begründet einen einheitlichen und untrennbar verbundenen Sachverhalt und damit eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO.
dd) Da die Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 2 StPO die gesamte prozessuale Tat erfaßt, ist zugleich für das tateinheitlich zusammentreffende Organisationsvergehen des Betrugs Strafklageverbrauch eingetreten. Dies gilt unabhängig davon, ob der den Beschluß nach § 153 Abs. 2 StPO treffende Richter Kenntnis von den Betrugsvorwürfen oder jedenfalls von den sie begründenden, mit der Einwerbung einhergehenden Begleitumständen hatte. Er wußte jedenfalls, daß es sich bei dem Verstoß gegen § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG um eine aus mehreren Einzelakten bestehende Dauerstraftat handelte; der oben offengelassene Ausnahmefall, wonach nur eine Einzeltat einer nicht erkannten Serie nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wird, liegt hier mithin nicht vor.
2. Hinsichtlich der Fälle 466 bis 544 tragen die bislang getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Betrugs nicht. Der Senat ist deshalb daran gehindert, hinsichtlich der verbliebenen Fälle bei den Angeklagten jeweils auf ein einheitliches Vergehen des Betrugs zu erkennen.
a) Die Urteilsgründe belegen das Vorliegen einer Täuschungshandlung nicht im ausreichenden Maße.
aa) Eine Täuschungshandlung besteht nach dem Wortlaut des Gesetzes in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewißheit eigen ist. Dabei kann die Täuschung außer durch bewußt unwahre Behauptungen auch konkludent erfolgen, wenn dem irreführenden Verhalten nach der Verkehrsanschauung ein gewisser Erklärungswert beizumessen ist (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Täuschung 20). Dagegen sind bloße Werturteile, seien es Rechtsauffassungen, Meinungsäußerungen oder reklamehafte Anpreisungen grundsätzlich keine Tatsachen im Sinne des § 263 StGB. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sie zugleich einen Tatsachenkern enthalten (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 9). Dies ist auf der Grundlage der Gesamtumstände zu ermitteln.
bb) Im vorliegenden Fall hätte die Annahme einer Täuschungshandlung einer genaueren Darlegung der Umstände bedurft. Dies gilt insbesondere für die Zeit (nach den Urteilsgründen ab Herbst 1998), in der die Anleger am Gewinn und Verlust beteiligt wurden. Hier hätte in einer die revisionsgerichtliche Kontrolle ermöglichenden Form dargestellt werden müssen, welche Informationen die Anleger im einzelnen erhalten haben. Dies betrifft die Frage, was den Anlegern über die Kapitalsituation, die Kostenstruktur oder die konkret in Aussicht genommenen Projekte mitgeteilt wurde. Je mehr konkrete Tatsachen über die wirtschaftliche Situation des Unternehmens den jeweiligen Anlegern gegeben wurden, umso mehr treten die hierauf bezogenen Beurteilungen in den Hintergrund. Das Werturteil bezieht sich nämlich dann auf das vorgelegte Tatsachenmaterial; ihm selbst kommt kein eigenständiger Tatsachenkern zu. Enthält dagegen das Angebot selbst wenig Tatsachenmaterial, dann kann nach den Umständen auch Äußerungen, die in die Form eines Werturteils gekleidet sind, der Charakter einer Tatsachenbehauptung zukommen. Erschöpft sich das Angebot nur in allgemeinen Bewertungen und allenfalls substanzarmen tatsächlichen Informationen, dann wird der ihrem Wortlaut nach als Werturteil aufzufassenden Äußerung dasjenige als Tatsachenkern beizumessen sein, was nach der Verkehrsanschauung üblicherweise eine solche Beurteilung rechtfertigt.
Die vom Landgericht festgestellte Bezeichnung der Anlage als "sicher" hätte deshalb in den Kontext gestellt werden müssen, in dem sie in dem Zusammenhang des Angebots gegenüber den potentiellen Anlegern gestanden hat. Sind nämlich die potentiellen Anleger über die wesentlichen betriebswirtschaftlichen Rahmendaten in Kenntnis gesetzt worden, dann kann eine allgemein gehaltene Bemerkung, wie "sicher" oder "risikolos" nur als pauschale Anpreisung verstanden werden. Fehlen dagegen wirtschaftlich konkrete Informationen, kann der gleichen Aussage ein tatsächlicher Hintergrund zukommen.
Die nicht näher mit Tatsachenmaterial unterfütterte Bezeichnung als "sicher" oder "risikolos" legt dann nämlich nahe, daß ein Maß an Forderungsabsicherung vorhanden ist, welches im Verkehr üblicherweise als sicher verstanden wird, wobei insoweit die mündelsicheren Anlagen (§§ 1806 ff. BGB) und der dort vorgesehene Sicherheitsstandard einen Anhalt bieten könnten.
cc) Die Urteilsgründe beschränken sich auf die allgemein gehaltene Feststellung, daß den Anlegern mitgeteilt wurde, die Gelder würden in eigene Immobilien und partiarische Beteiligungen investiert werden, ohne daß allerdings dargelegt wird, ob sich die Informationen auf bereits erfolgte oder erst beabsichtigte Investitionen bezogen und welche konkreten Objekte benannt wurden. Dies läßt nicht zwangsläufig den Schluß auf eine Täuschungshandlung zu, solange die wesentlichen Umstände der Einwerbung im übrigen nicht dargelegt werden. Auch insoweit kommt es darauf an, ob hinsichtlich der Investitionsobjekte konkrete Informationen oder ebenfalls bloße Anpreisungen gemacht wurden. Es hätte deshalb genauer ausgeführt werden müssen, in welchem zeitlichen Rahmen die Angeklagten welche Informationen im einzelnen über ihre Handelsvertreter verbreitet haben.
b) Gleichermaßen halten die Ausführungen zur subjektiven Tatseite rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß ein Vermögensschaden in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung bereits dann eingetreten ist, wenn im Zeitpunkt der Vermögensverfügung dem Leistenden ein Rückzahlungsanspruch erwächst, der infolge der Unsicherheit seiner Realisierung wirtschaftlich nicht gleichwertig ist. Für die Begründung des sich hierauf beziehenden Vorsatzes sind jedoch gleichfalls eingehende Feststellungen erforderlich. Ohne sie sind Rückschlüsse auf den Vorsatz nicht möglich (BGHSt 46, 30, 34; BGH NJW 1979, 1512).
aa) Bei der hier allein in Betracht zu ziehenden Form des bedingten Vorsatzes muß die Prüfung sowohl das Wissens- als auch das Wollenselement umfassen.
(1) Das Wissenselement bezieht sich auf diejenigen tatsächlichen Umstände, welche die Vermögensgefährdung begründen. Dies schließt auch die Kenntnis des Täters ein, daß die Forderung nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben nicht als gleichwertig angesehen wird, selbst wenn er sie persönlich anders bewerten mag (BGHSt 47, 148, 157). Hofft oder glaubt der Täter, den endgültigen Schaden abwenden zu können, beseitigt dies deshalb nicht ohne weiteres seine Kenntnis von der zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung bestehenden geringeren Werthaltigkeit der Rückzahlungsforderung des jeweiligen Einlegers.
(2) Gründet sich der Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB auf eine Gefährdung des erlangten Rückzahlungsanspruchs des Anlegers, ist diese Gefährdungslage auch für die Prüfung des Wollenselements maßgebend. Zu fragen ist nur, ob die bloße Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs des Anlegers, nicht, ob ihr endgültiger Verlust vom Willen des Täters umfaßt ist. Je größer und je offensichtlicher sich die Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs für den Täter darstellt, desto mehr wird grundsätzlich der Schluß naheliegen, daß er diese Gefährdung auch gebilligt hat.
Allerdings darf der Grad der Wahrscheinlichkeit nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob die Angeklagten mit dem Erfolg in Gestalt der bloßen Gefährdung einverstanden waren. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, daß ein zwingender Schluß von einem bestimmten Gefährdungspotential auf ein entsprechendes Wollen des Täters nicht möglich ist. Gerade bei solchen komplexen und mehrdeutigen Strukturen, wie sie in Wirtschaftsstrafsachen häufig gegeben sind, kann das Wollenselement nicht ausschließlich aus der Perspektive der Schadenswahrscheinlichkeit betrachtet werden. Erforderlich ist vielmehr immer eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls, bei der auch die Motive und die Interessenlage des Täters ebenso zu berücksichtigen sind wie der konkrete Zuschnitt der zu beurteilenden Geschäfte (BGHSt 46, 30, 35; vgl. auch BGHSt 47, 148, 157).
bb) Die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite genügen diesen Anforderungen nicht. Die Darlegungen erschöpfen sich im wesentlichen in der nicht näher belegten Feststellung, die Angeklagten hätten billigend in Kauf genommen, daß die Anleger im Falle einer wirtschaftlichen Krise ihr Beteiligungskapital verlieren würden.
Dies wird den Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falls nicht gerecht. Maßstab für die Prüfung eines in Kauf genommenen Gefährdungsschadens hat zu sein, welches Risiko nach den vertraglichen Vereinbarungen der Anlage immanent war. Insoweit hängen die Merkmale der Täuschung und des Vermögensschadens unmittelbar zusammen. Bei keinem Anlagegeschäft ist ein gewisses Restrisiko auszuschließen; ein bestimmtes Risikopotential des Geschäfts kann aber der jeweils konkreten Vertragsgestaltung immanent sein. Dies ist auch für die Beurteilung der subjektiven Tatseite zu beachten. Nur wenn der Täter in Kauf nimmt, daß über das vertraglich vorausgesetzte Risiko hinaus die Rückzahlung der Einlage des Anlegers gefährdet ist, kommt subjektiv die Annahme eines auf einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB bezogenen Vorsatzes in Betracht. Im Falle eines nur bedingten Vorsatzes müssen sich sowohl das Wissens- als auch das Wollenselement auf diese Gefahrerhöhung im Hinblick auf die Rückzahlungsfähigkeit der angelegten Gelder beziehen.
(1) Schon hinsichtlich des Wissenselements des bedingten Vorsatzes reichen bei der hier gegebenen Fallkonstellation die Feststellungen nicht aus. Es fehlt an einer Erörterung, wann die Angeklagten aufgrund welcher Hinweise eine entsprechende Gefährdung der Rückzahlungsansprüche erkannt haben sollen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Landgericht selbst die Konzeption der Angeklagten grundsätzlich als wirtschaftlich tragfähig angesehen hat. Infolgedessen konnten jedenfalls aus der Sicht der Angeklagten einzukalkulierende Anfangsverluste nicht zwangsläufig sogleich ein entsprechendes Bewußtsein der Gefährdung der Anleger entstehen lassen.
(2) Im Blick auf die Feststellung des Wollenselements hätte es einer Gesamtwürdigung bedurft. Diese hätte neben einer Feststellung von Krisenanzeichen und ihrer exakten zeitlichen Einordnung auch eine Prüfung vorausgesetzt, inwieweit die Investitionsobjekte für die Angeklagten als gewinnbringend erscheinen konnten. Ein entsprechender Schädigungsvorsatz kann nämlich dann zweifelhaft sein, wenn die Angeklagten aufgrund der Marktlage erwarten konnten, ausscheidende Anleger durch neu gewonnene zu ersetzen und jedenfalls in absehbarer Zeit mit den Erträgen aus dem investierten Vermögen die Aufwendungen für das Unternehmen zu decken. In diesem Zusammenhang muß Berücksichtigung finden, daß die Angeklagten die Verpflichtungen aus den stillen Beteiligungen bedient haben und die Entnahmen der Angeklagten jedenfalls in ihrer Größenordnung nicht signifikant waren.
Andererseits kann das Vorliegen schwerwiegender Pflichtverletzungen nahelegen, die subjektive Tatseite des Vermögensschadens zu bejahen. Wird gegen Rechtsvorschriften gravierend verstoßen, die gerade dem Schutz der Anleger dienen und die dem Täter bekannt sind, ist dies regelmäßig ein gewichtiger Hinweis darauf, daß die Angeklagten mit einer Gefährdung des Vermögens einverstanden sind (BGHSt 47, 148, 157). Hier kommt nach den Urteilsfeststellungen insbesondere eine nicht ausreichende Bilanzierung der Vermögensverhältnisse der FSBG in Betracht. Soweit hierdurch die Transparenz über die Vermögensverhältnisse erschwert wurde, kann dies einen ganz wesentlichen Anhalt dafür darstellen, daß zumindest eine Vermögensgefährdung der Anleger in Kauf genommen worden ist.
Gleiches gilt im übrigen auch im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen das Kreditwesengesetz. Falls solche - vom neuen Tatrichter aufzuklärende - Verletzungen nicht ausschließlich rein formeller Natur waren, sondern es auch um Verstöße gegen Regelungen des Anlegerschutzes ging, wird dies im Rahmen der Beurteilung des Wollenselements Gewicht erlangen müssen. Aus den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß es zwischen den Angeklagten und dem Bundesamt für das Kreditwesen seit Jahren Auseinandersetzungen gab. Falls diese Beanstandungen auch mangelnde Sicherungen der eingelegten Gelder betroffen haben sollten, kann hierin ein Hinweis gesehen werden, daß die Angeklagten, die eine solche Gefährdungslage trotz Beanstandung unverändert ließen, diese dann möglicherweise auch gebilligt haben.
c) Das letztgenannte versteht sich indes auch für die hier maßgebliche Zeit nach dem Abschluß des Strafverfahrens durch das Amtsgericht nicht in einer Weise von selbst, daß sich der Senat hinsichtlich der nicht eingestellten Einzeltaten (vgl. zu deren konkurrenzrechtlichem Verhältnis die obigen Ausführungen unter II 1. b) trotz der aufgezeigten Darstellungsmängel in der Lage sähe, die Revisionen zum Schuldspruch zu verwerfen. Auch die im Urteil enthaltenen Hinweise zur Insolvenzentwicklung sind zu vage, um hierauf Schuldsprüche wegen Betrugs stützen zu können.
Der Senat weist darauf hin, daß im vorliegenden Fall - sollten sich die Betrugsvorwürfe nicht bestätigen - eine Strafbarkeit wegen Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) zu prüfen sein wird. Weiterhin wird der neue Tatrichter zu bedenken haben, daß in dem Verhalten der Angeklagten auch in den Fällen 466 bis 544 ein Verstoß gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2) zu sehen sein könnte.
Externe Fundstellen: BGHSt 48, 331; NJW 2004, 375; NStZ 2004, 218; NStZ 2004, 633
Bearbeiter: Karsten Gaede