Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 392/02, Urteil v. 23.10.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt (Einzelstrafen: ein Jahr und elf Monate sowie fünf Monate). Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Erörterung bedarf nur der Rechtsfolgenausspruch, der von der Revision im Rahmen der Sachrüge angegriffen wird. Auch er hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.
Der Beschwerdeführer meint, die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts seien fehlerhaft, weil es bei der Verneinung eines minder schweren Falles der gefährlichen Körperverletzung nicht die Provokation durch die Geschädigten gewürdigt habe und die Verhängung einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe im Hinblick auf die seit der Tat vergangenen Zeit überzogen sei. Auch damit zeigt er indes einen Rechtsfehler nicht auf.
a) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Tatrichter fehlerhafte Erwägungen angestellt hat oder wenn erforderliche Erwägungen oder Wertungen unterblieben sind und das Urteil auf dem Mangel beruhen kann, oder wenn sich die verhängte Strafe nicht im Rahmen des Schuldangemessenen hält. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (vgl. BGHSt 29, 319, 320; 34, 345, 349). Dabei ist auch zu beachten, daß die Strafrahmen dem Tatrichter einen gewissen Spielraum geben, um die schuldangemessene Strafe zu finden; innerhalb dieses Beurteilungsrahmens ist eine Strafe schon oder noch als schuldangemessen anzuerkennen (vgl. BGHSt 20, 264, 266/267; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 2). Schließlich müssen die Urteilsgründe nicht etwa sämtliche Straffindungsgesichtspunkte aufführen; es genügt, die für die Strafe bestimmenden Gründe anzugeben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO; vgl. BGH bei Dallinger MDR 1970, 899; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 267 Rdn. 18).
b) Auf der Grundlage dieser Maßstäbe ist gegen die Strafbemessung des Landgerichts von Rechts wegen nichts zu erinnern. Der Tatrichter hat insbesondere nicht festgestellt, daß das Erscheinen der beiden Geschädigten mit einer Drohung oder Provokation zum Nachteil des Beschwerdeführers verbunden war. Auch ist das Landgericht bei der Verhängung der kurzfristigen Freiheitsstrafe von zutreffenden spezialpräventiven Erwägungen ausgegangen, indem es auf die Umstände der Tatbegehung, das Erfüllen zweier Tatbestände und den kurzen zeitlichen Abstand zu der ersten Körperverletzung abgestellt hat. Schließlich sind auch die Erwägungen zur Bemessung der Gesamtstrafe nicht zu beanstanden. Das Bestreben, dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen, darf nicht dazu führen, daß die schuldangemessene Strafe unterschritten wird. Dem Erfordernis, daß Strafzumessungserwägungen um so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe eine an sich noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (vgl. BGH StV 1992, 462, 463; G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl. Rdn. 815 m. w. N.), werden die Urteilsgründe noch gerecht.
2. Im übrigen erweist sich die Revision als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Bearbeiter: Karsten Gaede