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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 1/02, Beschluss v. 20.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 1/02 - Beschluss vom 20. März 2002 (LG Braunschweig)

Wirksamer Rechtsmittelverzicht; Absprache (unzulässiges Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bei einem Vorgespräch; vage Inaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts); Ermächtigung (durch Nicken; Gesamtverhalten).

§ 302 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Derjenige Angeklagte, dessen Erwartungen sich durch eine solche Übereinkunft weitgehend haben verwirklichen lassen, wird sich schon zur Ersparnis weiterer Kosten und psychischer Belastungen ohne weiteres auf einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht einlassen, oftmals diesen aus den angesprochen Gründen sogar dezidiert wollen. Deshalb ist häufig in solchen Verhandlungen ein Rechtsmittelverzicht inzident bereits angelegt, und die Beteiligten verstehen ein entsprechendes Verhandlungsergebnis auch in diesem Sinne als endgültig. Eine solche eher vage Übereinkunft im Sinne einer Inaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts entspricht nicht der vom 4. Strafsenat angesprochenen Fallgestaltung (BGHSt 43, 195, 204 f.), wonach sich der Angeklagte durch das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bereits vor Abschluss der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der Möglichkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung begibt.

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 27. August 2001 wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte auf Rechtsmittel wirksam verzichtet hat.

Der Rechtsmittelverzicht wurde durch den Pflichtverteidiger des Angeklagten zu Protokoll erklärt. Eine hierzu erforderliche ausdrückliche Ermächtigung (§ 302 Abs. 2 StPO) ist in dem zustimmenden Nicken des Angeklagten zu sehen, das sowohl die beiden Berufsrichter als auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft wahrgenommen haben. Angesichts dessen, daß das Urteil aufgrund der vorangegangenen Verständigung inhaltlich dem Angeklagten bereits im wesentlichen bekannt war und ein Rechtsmittelverzicht mit seinem Verteidiger vorbesprochen war, bestehen hier keine Bedenken, das Gesamtverhalten des Angeklagten als eine ausreichende Ermächtigung im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO anzusehen (vgl. auch BGHSt 45, 51, 53; BGH GA 1968, 86).

Der Rechtsmittelverzicht ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Der Senat kann hier dahinstehen lassen, ob der Rechtsprechung des 4. Strafsenats (BGHSt 45, 227, 230; 43, 195, 204 f.) zu folgen ist, wonach ein Rechtsmittelverzicht dann unwirksam ist, wenn er Bestandteil einer Absprache gewesen ist (vgl. auch BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 18 und 21, BGH wistra 2002, 108). Die hier unzweifelhaft erfolgte Verständigung umfaßte jedenfalls kein Versprechen auf einen Rechtsmittelverzicht. Dies haben die beteiligten Berufsrichter wie auch der Sitzungsstaatsanwalt in ihren dienstlichen Stellungnahmen übereinstimmend betont. Soweit der Verteidiger in seiner Stellungnahme ausführt, mit den Mitgliedern der Strafkammer sei ein Rechtsmittelverzicht verabredet worden, betrifft dies ersichtlich nur das Vorgespräch, das ohne den Staatsanwalt zunächst geführt wurde. Im übrigen widerspricht die insoweit pauschale Erklärung des Verteidigers nicht der Darstellung der anderen Prozeßbeteiligten. Es liegt auf der Hand, daß im Rahmen von Verhandlungen über eine einverständliche Verfahrensbeendigung nicht nur die Rechts- und Beweislage erörtert, sondern auch die Vorstellungen der Prozeßbeteiligten und der Umfang dessen, was sie eventuell hinzunehmen bereit sind, aus gelotet werden. Derjenige Angeklagte, dessen Erwartungen sich durch eine solche Übereinkunft weitgehend haben verwirklichen lassen, wird sich schon zur Ersparnis weiterer Kosten und psychischer Belastungen ohne weiteres auf einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht einlassen, oftmals diesen aus den angesprochen Gründen sogar dezidiert wollen. Deshalb ist häufig in solchen Verhandlungen ein Rechtsmittelverzicht inzident bereits angelegt, und die Beteiligten verstehen ein entsprechendes Verhandlungsergebnis auch in diesem Sinne als endgültig. Eine solche eher vage Übereinkunft im Sinne einer Inaussichtstellung eines Rechtsmittelverzichts entspricht nicht der vom 4. Strafsenat angesprochenen Fallgestaltung (BGHSt 43, 195, 204 f.), wonach sich der Angeklagte durch das Versprechen eines Rechtsmittelverzichts bereits vor Abschluß der Hauptverhandlung und Kenntnis der Entscheidung der Möglichkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung begibt.

Externe Fundstellen: NStZ 2002, 496; StV 2002, 354

Bearbeiter: Karsten Gaede