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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 129/00, Beschluss v. 22.05.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 5 StR 129/00 - Beschluß v. 22. Mai 2000 (LG Bremen)

Unzulässiges Rechtsmittel der Nebenklage; Gesetzesverletzung

§ 400 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 21. Juli 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Nach Verurteilung des Angeklagten wegen des nebenklagefähigen Delikts der fahrlässigen Tötung (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) ist der zur Revisionsbegründung von beiden Nebenklägern allein erhobenen allgemeinen Sachrüge ein zulässiges Ziel des Rechtsmittels - ungeachtet der Anklage wegen Totschlags - nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2 und 5; Senge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 1).

Eine Gegenseitige Auslagenerstattung unterbleibt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Bearbeiter: Karsten Gaede