HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 356
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 552/11, Beschluss v. 07.02.2012, HRRS 2012 Nr. 356
1. Der Antrag von Rechtsanwalt G., dem Angeklagten Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 12. April 2011 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Feststellung der Ersatzpflicht des Angeklagten für immaterielle Schäden dahin ergänzt, dass dieser die "weiteren" immateriellen Schäden betrifft.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die Beanstandung der Anwendung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
Rechtsanwalt G. hat zudem die Wiedereinsetzung in die Revisionsbegründungsfrist beantragt. Das Rechtsmittel und der Wiedereinsetzungsantrag haben keinen Erfolg.
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.
Da das Rechtsmittel des Angeklagten fristgerecht mit mehreren Verfahrensrügen sowie der Sachrüge begründet wurde, hat der Angeklagte keine Frist versäumt; bereits dies führt zur Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 553/11 mwN). Soweit Rechtsanwalt G. geltend macht, dass ihm trotz eines entsprechenden Antrags die Akte zur Einsicht in das Sitzungsprotokoll nicht überlassen wurde, hat er nach Gewährung der Akteneinsicht (SA Bd. III Bl. 131 R, 136, 137) die - nach seinem Antrag versäumte - Handlung nicht nachgeholt.
2. Die Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 27. Dezember 2011 dargelegten Gründen erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat hierzu lediglich:
Die von Rechtsanwalt M. erhobene 2. Verfahrensrüge (Revisionsbegründung vom 8. Juli 2011, S. 5 ff.) ist auch deshalb unzulässig, weil das schriftliche Gutachten des Sachverständigen nicht vollständig mitgeteilt wird; zur 7. Verfahrensrüge (S. 18 ff. der Revisionsbegründung) wurden die in dem Beweisantrag aufgeführten Lichtbilder nicht vorgelegt. Die 8. Verfahrensrüge (S. 22 ff. der Revisionsbegründung) ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision nicht mitteilt, dass - und in welchem Umfang - die Zeugin zunächst in öffentlicher Hauptverhandlung Angaben zur Sache gemacht hat.
Da die Strafkammer dem Tatopfer ein Schmerzensgeld von 5000 € zugesprochen hat, umfasst die Feststellung, dass der Angeklagte der Adhäsionsklägerin zum Ersatz des immateriellen Schadens verpflichtet ist, nur den "weiteren" immateriellen Schaden. Entsprechend hat der Senat das offensichtliche Fassungsversehen im landgerichtlichen Urteilstenor ergänzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 356
Bearbeiter: Karsten Gaede