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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 925

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 153/08, Beschluss v. 30.09.2008, HRRS 2008 Nr. 925


BGH 4 StR 153/08 - Beschluss vom 30. September 2008 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 11. September 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bezüglich der bei dem Angeklagten B. nachträglich gebildeten Gesamtstrafe entnimmt der Senat trotz der widersprüchlichen Ausführungen auf UA Seite 10 und 62 dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die noch nicht erledigte Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bocholt vom 1. Juni 2007 einbezogen hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 925

Bearbeiter: Karsten Gaede