HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 48
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 398/03, Beschluss v. 25.11.2003, HRRS 2004 Nr. 48
Auf die Revision des Angeklagten Jan S. wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 7. Mai 2003 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. Oktober 2003 im Ausspruch über den Vollwegvollzug der Strafe aufgehoben; dieser Ausspruch entfällt.
Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen (weiteren) Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 48
Bearbeiter: Karsten Gaede