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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 372/98, Beschluss v. 05.01.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 372/98 - Beschluß v. 05. Januar 1999

Mitsichführen einer Schußwaffe beim bewaffneten Betäubungsmittelhandel

§ 30a Abs. 2, Nr. 2 BtMG

Entscheidungstenor

Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt nicht voraus, daß der Täter die Schußwaffe und das Betäubungsmittel gleichzeitig in seinem Besitz hat.

Der Senat fragt daher beim 1. Strafsenat an, ob an dem Beschluß vom 16. September 1997 - 1 StR 472197 - (StV 1997, 638) festgehalten wird. Er fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob dortige Rechtsprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht.

Gründe

Dem Senat liegt folgender Fall zur Entscheidung vor:

Das Landgericht hat die Angeklagten u.a. wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen hatten die beiden Angeklagten mit dem gesondert Verfolgten E. während mehrerer Tage über den Ankauf von 25 kg Kokain für 500.000 DM verhandelt. Im Verlauf der Gespräche verlangte E. neben einer Vorauszahlung von 100.000 DM auch die Übergabe einer Schußwaffe und eines Kraftfahrzeugs. Die Angeklagten übergaben deshalb 100.000 DM an E. Der Angeklagte H. erwarb einen 38er Revolver und 50 Schuß Munition. Beides brachte er mit, als er mit dem Angeklagten S. wenige Tage später mit einem Kraftfahrzeug zu einem Treffen mit E. in ein Hotel fuhr, um über die Abwicklung des Rauschgiftgeschäftes im Detail zu sprechen. Nach dem Verlassen des Wagens übergab der Angeklagte H. die zusammen mit der Munition in einem Leinenbeutel befindliche Schußwaffe an den Angeklagten S. der sie ins Hotel trug und dort während des Gespräches, bei dem alle Beteiligten über Details des Rauschgiftgeschäfts verhandelten, an E. weitergab. Das Rauschgiftgeschäft wurde wegen der Festnahme des E. nicht abgewickelt. Das Landgericht ist zugunsten der beiden Angeklagten davon ausgegangen, daß sie durch E. nur getäuscht worden waren und dieser tatsächlich nicht über Rauschgift verfügt hatte.

Der Senat möchte die Revisionen der Angeklagten in diesem Punkt verwerfen. Er ist mit dem Landgericht der Ansicht, daß die Angeklagten den Tatbestand des bewaffneten Betäubungsmittelhandels in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verwirklicht haben. Er sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des 1. Strafsenats vom 16. September 1997 (StV 1997, 638) gehindert.

Die Angeklagten haben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben. Handeltreiben ist jede eigennützige, auf Betäubungsmittelumsatz gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Rauschgiftgeschäfte gekommen sein muß; für die Vollendung des Tatbestands genügt es vielmehr, daß der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verläßt und ernsthafte An- oder Verkaufsverhandlungen führt (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 29, 239, 240; BGHR BtMG § 29 1 Nr. 1 Handeltreiben 31 und 37 m.w.Nachw.). Die Angeklagten haben sich in Gewinnerzielungsabsicht ernsthaft um den Umsatz von 25 kg Kokain bemüht und für das Geschäft auch bereits erhebliche Vorleistungen erbracht. Die Fahrt der Angeklagten im Auto zu dem Treffen mit dem Lieferanten und das im Hotel durchgeführte Gespräch dienten der Absprache letzter Modalitäten für die Übergabe des Rauschgifts und waren damit Teilakte des, Handeltreibens.

Hierbei haben die Angeklagten die Schußwaffe auch bei sich geführt. Wegen der besonderen Struktur der Tatmodalität des unerlaubten Handeltreibens ist das Mitsichführen einer Schußwaffe auch bei Tätigkeiten, die den eigentlichen An- oder Verkaufsakt nur vorbereiten sollen, von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfaßt (vgl. BGHR BtMG § 30 a 11 Mitsichführen 2). In dieser Entscheidung hat der 1. Strafsenat dahinstehen lassen, ob dies für alle denkbaren Akte des Handeltreibens, etwa auch für eine telefonische Absprache des Rauschgifthändlers mit einem Abnehmer zu gelten habe. Zu einer entsprechend einschränkenden Anwendung des § 30 a Abs. 2 Satz 2 BtMG sieht der Senat vorliegend keinen Anlaß. Die Angeklagten trafen mit ihrem Handelspartner, dem sie bereits 100.000 DM Anzahlung geleistet hatten, persönlich zusammen. Dieser hatte sich bei einem früheren Zusammentreffen angeboten, als Vertrauensbeweis eine andere Person zu töten, und prahlte nun, mit der Erfüllung des Versprechens. Die Angeklagten empfanden die Lage als bedrohlich.

Die Angeklagten führten bei der Tat auch eine Schußwaffe mit sich. Ein Mitsichführen liegt dann vor, wenn der Täter die Schußwaffe bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer jederzeit bedienen kann. Am eigenen Körper muß die Waffe nicht getragen werden; es genügt, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGHR BtMG § 30 a 11 Mitsichführen 2). Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (vgl. BGHR BtMG § 30 a 11 Mitsichführen 1). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte H. bis zur Erreichung des Hotels unmittelbaren Zugriff auf die Schußwaffe. Von da an hatte der Angeklagte S. unmittelbaren Zugriff. Nach den Feststellungen liegt es nahe, daß die Waffe durch den Angeklagten S. so verwahrt wurde, daß der Angeklagte H. auf sie bei Bedarf hätte zugreifen können, so daß vor der Übergabe der Waffe an den Handelspartner beide Angeklagte Mitbesitz an der Schußwaffe hatten (vgl. BGHR BtMG § 30 a 11 Mitsichführen 3).

Eine einschränkende Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin, daß der Täter das Betäubungsmittel und die Schußwaffe zugleich verfügbar haben müsse, kommt nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht das Mitsichführen beim Handeltreiben aus. Dem Gesetzgeber war bei Schaffung der Vorschrift die weite Auslegung, die das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die Rechtsprechung erfahren hatte, bekannt. Hinweise, daß er dem § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG einen engeren Begriff des Handeltreibens zugrundelegen wollte, sind nicht vorhanden. Die besondere Gefahr, die von bewaffneten Drogenhändlern ausgeht, liegt auch dann vor, wenn diese - was je öfter vorkommt, je höher der Täter in der Hierarchie angesiedelt ist - keinen eigenen Besitz am Betäubungsmittel haben.

Der Senat sieht sich durch die Entscheidung des 1. Strafsenats (Beschl. vom 16. September 1997 - 1 StR 472197 = StV 1997, 638) gehindert, die Revision insoweit zu verwerfen. In dieser Entscheidung hat der 1. Strafsenat die Annahme von bewaffnetem Betäubungsmittelhandel durch den Tatrichter beanstandet, weil der Angeklagte, als er auf der Fahrt zur Rauschgiftübergabe die Waffe selbst in Besitz hatte, noch nicht im Besitz des Betäubungsmittels war, und ein Führen der Waffe für die Zeit nach der Besitzerlangung des Rauschgifts nicht festgestellt war. Der 1. Strafsenat hat die täterschaftliche Verurteilung aufgehoben, obwohl er die Anreise des Angeklagten zum Übergabeort als Teilhandlung des Handeltreibens angesehen und damit Tateinheit zwischen dem Betäubungsmitteldelikt und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Selbstladewaffe angenommen hatte. Soweit sich der 1. Strafsenat zum Beleg für seine Auffassung auf die Entscheidung des 2. Strafsenats (NStZ 1997, 344 = BGHSt 43, 8) berufen hat, erscheint dies dem Senat nicht zutreffend. Der 2. Strafsenat hat dort nur ausgesprochen, daß eine einschränkende Auslegung des § 30 a Abs. 2 Satz 2 BtMG jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn der Täter das Betäubungsmittel und eine Schußwaffe zugleich verfügbar hält. Daß umgekehrt fehlender gleichzeitiger Besitz von Betäubungsmittel und Schußwaffe die Anwendung von § 30 a Abs. 2 Satz 2 BtMG ausschließt, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen (so auch Lenckner NStZ 1998, 257, 258).

Externe Fundstellen: NStZ 1999, 360

Bearbeiter: Rocco Beck