HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 286
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 2/12, Beschluss v. 09.02.2012, HRRS 2012 Nr. 286
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. Oktober 2011, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung früher verhängter Geldstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der - unbeschränkten - Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwaltes ist auch eine Änderung des Schuldspruches nicht veranlasst.
Das Urteil hat hingegen keinen Bestand, soweit es das Landgericht unterlassen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zu prüfen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
... "Die getroffenen Feststellungen zum langjährigen Drogenkonsum des Angeklagten drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 64 StGB gegeben sind.
Der im Jahr 1983 geborene Angeklagte, der wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraft ist, nahm erstmals im Alter von 15 oder 16 Jahren Drogen, indem er gelegentlich 'kiffte'. Später konsumierte er Ecstasy und Speed; im Alter von 18 Jahren nahm er erstmals Kokain. Ab seinem 20. Lebensjahr konsumierte er Heroin, das er zunächst rauchte, später spritzte (vgl. UA S. 3 f.). Auch am Tattag spritzte sich der Angeklagte Heroin und trank anschließend nicht unerhebliche Mengen Bier und Wodka. Die erwartete Beute wollten der Angeklagte und der Verurteilte H. L. dazu verwenden, Schulden bei ihrem Dealer zu begleichen und sich neue Drogen zu beschaffen (vgl. UA S. 10). Tatsächlich zahlten sie mit der Tatbeute ihre Drogenschulden und kauften Heroin, das sie sogleich konsumierten (vgl. UA S. 12).
Bei der Strafzumessung hat die Kammer dann auch strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte 'hartdrogenabhängig' ist (vgl. UA S. 27 f.). Aufgrund dieser Feststellungen liegt es mehr als nahe, dass bei dem Angeklagten der Hang gegeben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat auf diesen Hang zurückgeht. Die Strafkammer hätte deshalb zwingend prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB vorliegen." ....
Dem schließt sich der Senat an. Der Strafausspruch des Urteils ist durch die Teilaufhebung nicht berührt.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 286
Bearbeiter: Ulf Buermeyer