HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 288
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 239/11, Beschluss v. 13.10.2011, HRRS 2012 Nr. 288
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. April 2011 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Computerbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Änderung des Urteils; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts manipulierte der Angeklagte am 2. Oktober 2010 kurz nach 17 Uhr entweder den Türöffner einer Filiale der Bank in K. oder den Karteneinzugsschacht eines dort aufgestellten Geldautomaten mittels eines Vorsatzgerätes und brachte eine Kameraleiste oberhalb der Tastatur an, während sein unbekannt gebliebener Mittäter einen anderen Geldausgabeautomaten mit einer Kameraleiste versah. Kurz vor 21 Uhr demontierten beide die Vorrichtungen wieder. In der Zwischenzeit wurden von sieben Bankkunden die Kartendaten sowie deren PIN ausgelesen bzw. abgefilmt. Nach Zuordnung durch den Angeklagten und den Mittäter stellten diese die Daten unbekannt gebliebenen Dritten zur Verfügung, welche die Daten - was vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war - auf sieben Kartendubletten übertrugen und anschließend mithilfe der PIN im Zeitraum von 4. bis zum 7. Oktober 2010 unberechtigt Bargeld in Höhe von insgesamt umgerechnet 14.829,94 € an verschiedenen Geldautomaten in Mexiko abhoben, wobei der Zugriff auf die Konten der sieben Geschädigten teilweise mehrfach an einem Tag und teilweise über verschiedene Tage hinweg geschah.
2. Taugliche Tatobjekte des § 152b StGB sind nach Absatz 4 der Vorschrift Kreditkarten, Euroscheckkarten und sonstige Karten, die es ermöglichen, den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen, und die außerdem durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.
Zwar verhält sich das Urteil nicht dazu, welche Arten von Karten durch den Angeklagten ausgelesen wurden. Die Verurteilung auch wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion hält gleichwohl rechtlicher Nachprüfung stand.
Da mit den ausgelesenen Daten Abhebungen an Geldautomaten im außereuropäischen Ausland vorgenommen worden waren, handelte es sich bei den Karten entweder um Kreditkarten oder um Maestro-Karten. Kreditkarten sind Zahlungskarten mit Garantiefunktion (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2008 - 2 StR 44/08, NStZ 2008, 568; Beschluss vom 17. Juni 2008 - 1 StR 229/08, NStZ-RR 2008, 280). Diese Qualität kommt aber auch den Maestro-Karten zu.
Die Maestro-Karte ist 2002 an die Stelle der Euroscheck-Karte getreten. Für letztere war bis dahin anerkannt, dass es sich um eine Zahlungskarte im Sinne des § 152a Abs. 1, 4 StGB aF (Zahlungskarte mit Garantiefunktion) handelte. Für die Maestro-Karte gilt nichts anderes. Es handelt sich um eine Karte, die im "Drei-Partner-System" eingesetzt wird, also auch gegenüber anderen als dem Aussteller der Karte benutzt werden kann. Es besteht die Möglichkeit, mit der Karte den Aussteller im Zahlungsverkehr zu einer garantierten Zahlung zu veranlassen: Nutzt der Karteninhaber die Karte am Geldautomaten einer dritten Bank, so ist die kartenausgebende Bank verpflichtet, den abgehobenen Betrag an die Betreiberin des Geldautomaten zu erstatten (vgl. zur früheren ec-Karte BGH, Beschluss vom 21. November 2001 - 2 StR 260/01, BGHSt 47, 160, 164 f.). Solche Karten sollten nach dem Willen des Gesetzgebers von § 152b Abs. 4 StGB erfasst werden (vgl. BTDrucks. 15/1720 S. 9). Dass es möglich ist, die Karte auch auf eine Weise zu nutzen, in der eine Zahlung von der ausgebenden Bank nicht garantiert wird, ist unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/00, BGHSt 46, 146, 148).
3. Die konkurrenzrechtliche Einordnung des Geschehens durch das Landgericht hält hingegen rechtlicher Prüfung nicht stand, denn die Bewertung als tatmehrheitlich begangenes Delikt wird durch die Urteilsgründe nicht belegt.
Der Angeklagte hat nach Zuordnung der sieben PIN zu den sieben Karten diese Kartendaten Dritten zur Verfügung gestellt, worauf die Kartendaten auf Dubletten übertragen wurden, die dann zu unterschiedlichen Zeitpunkten zum Einsatz kamen. Den Urteilsausführungen kann schon nicht hinreichend entnommen werden, dass die zugeordneten Kartendaten jeweils einzeln zu verschiedenen Zeitpunkten an Dritte übermittelt worden sind. Selbst wenn die Kartendubletten später zu unterschiedlichen Zeitpunkten hergestellt und eingesetzt worden wären, es sich mithin um sieben in Tatmehrheit zueinander stehende Haupttaten gehandelt hätte, spricht somit alles dafür, dass der Angeklagte durch die einheitliche Weitergabe der Daten nur eine Beihilfe zu diesen Haupttaten geleistet hätte (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 27 Rn. 31 mwN). Da die Dubletten indes nach den Feststellungen in sechs Fällen noch am 4. Oktober 2010 zum Einsatz kamen und nur in einem Fall erst am 5. Oktober 2010 erstmals Geld abgehoben wurde, deutet darüber hinaus aber auch alles darauf hin, dass die sieben Dubletten in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang hergestellt wurden, um mit ihnen - wie geschehen - zeitnah Abhebungen vorzunehmen. Damit läge auch nur eine Haupttat des Fälschens von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug vor (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - 3 StR 425/04, NStZ 2005, 566; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 243/10, StraFo 2010, 391 f.). Selbst wenn der Angeklagte diese Haupttat durch mehrere selbständige Unterstützungshandlungen gefördert haben sollte, wäre er daher nur wegen einer einheitlichen Beihilfetat zu bestrafen (vgl. Fischer, aaO, Rn. 31a mwN).
Da weitergehende Feststellungen zum Konkurrenzverhältnis nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den Vorwurf nur einer Beihilfetat nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
4. Die Änderung des Schuldspruchs hat den Fortfall der vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen zur Folge. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Er schließt aus, dass bei richtiger Bewertung des Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Strafe verhängt worden wäre.
5. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angeklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen auch nur teilweise zu entlasten, § 473 Abs. 4 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 288
Externe Fundstellen: NStZ 2012, 318; StV 2012, 530
Bearbeiter: Ulf Buermeyer