hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 4

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 304/09, Beschluss v. 25.11.2009, HRRS 2011 Nr. 4


BGH 3 StR 304/09 - Beschluss vom 25. November 2009 (LG Oldenburg)

Teilweise Einstellung des Verfahrens; Adhäsionsverfahren (Legalzession; Vorbehalt; Sozialversicherungsträger; andere Versicherer).

§ 154 StPO; § 406 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. März 2009 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorbezeichnete Urteil

aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des Diebstahls schuldig sind;

bb) im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass hinsichtlich des Angeklagten S. eine Verpflichtung zum Ersatz des materiellen Schadens des Nebenklägers nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind, und hinsichtlich des Angeklagten O. im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird;

cc) hinsichtlich des Angeklagten O. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und hinsichtlich der Angeklagten S. und H. jeweils im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie wegen Diebstahls schuldig gesprochen und den Angeklagten O. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, die Angeklagten S. und H. jeweils zu Jugendstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es den Angeklagten O. im Adhäsionsverfahren verurteilt, als Gesamtschuldner an den als Nebenkläger zugelassenen Geschädigten im Fall II. 1. als Ersatz für dessen materielle Schäden 1.400 Euro und als Schmerzensgeld 600 Euro zu bezahlen. Bezüglich des Angeklagten S. hat es festgestellt, dass er als Gesamtschuldner verpflichtet ist, dem Nebenkläger die aus der Tat II. 1. entstandenen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie rügen die Verletzung materiellen Rechts, die Angeklagten O. und S. beanstanden darüber hinaus das Verfahren. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Soweit die Angeklagten im Fall II. 3. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt worden sind, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein und ändert dementsprechend den Schuldspruch. Dies führt beim Angeklagten O. zum Wegfall der für diese Tat festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten und zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Bei den Angeklagten S. und H. hat die Schuldspruchänderung die Aufhebung der gegen sie verhängten Jugendstrafen zur Folge, da der Senat nicht ausschließen kann, dass das Landgericht diese ohne die Verurteilung im Fall II. 3. niedriger bemessen hätte. Die Feststellungen zu den Strafaussprüchen sind indes rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen, die hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

2. Ferner bedarf die Adhäsionsentscheidung der Ergänzung. Soweit das Landgericht die Verpflichtung des Angeklagten S. zur Leistung von Ersatz für materielle und immaterielle Schäden sowie Schmerzensgeld dem Grunde nach festgestellt hat, ist dieser Ausspruch unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Nebenklägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl. BGH, Beschl. vom 4. August 2009 - 4 StR 171/09 - Rdn. 8). In Bezug auf den Angeklagten O. ist gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 StPO in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass das Landgericht der vom Nebenkläger geltend gemachten Forderung auf Ersatz des materiellen Schadens (2.000 Euro) nicht in voller Höhe, sondern entsprechend dem Anerkenntnis des Angeklagten nur teilweise - in Höhe von 1.400 Euro - entsprochen, im Ergebnis also insoweit von einem Ausspruch über den weitergehenden Antrag abgesehen hat (BGH aaO Rdn. 9; BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 4

Bearbeiter: Ulf Buermeyer