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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 630

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 579/08, Beschluss v. 19.05.2009, HRRS 2009 Nr. 630


BGH 3 StR 579/08 - Beschluss vom 19. Mai 2009 (LG Oldenburg)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 24. März 2009 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. Mai 2008 mit Beschluss vom 24. März 2009 als unbegründet verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat keinen Erfolg, denn die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das gesamte Revisionsvorbringen des Verurteilten berücksichtigt und zu dessen Nachteil keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser zuvor nicht gehört worden war. Eine weitere Begründung des Beschlusses oder die Entscheidung über die Revision des Angeklagten durch Urteil war nicht geboten.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 630

Bearbeiter: Ulf Buermeyer