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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 464

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 509/07, Beschluss v. 13.02.2008, HRRS 2008 Nr. 464


BGH 3 StR 509/07 - Beschluss vom 13. Februar 2008 (LG Lüneburg)

Unzulässiges Befangenheitsgesuch (Prozessverschleppungsabsicht; gesetzlicher Richter: Unabhängigkeit und "Richter in eigener Sache").

§ 26a Abs. 1 StPO; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Zu der Rüge, das Landgericht habe ein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen (§ 338 Nr. 3 StPO), bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat die Grenzen, innerhalb derer die abgelehnten Richter selbst über den Antrag entscheiden konnten (vgl. hierzu BVerfG NJW 2005, 3410; 2006, 3129), nicht überschritten. Es hat die Ablehnung auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO gestützt und seine Überzeugung von der dem Antrag zugrunde liegenden Verschleppungsabsicht rechtsfehlerfrei gewonnen aus dem Antrag selbst (abgelehnt waren neben der erkennenden Kammer zehn weitere, in Strafkammern tätige Berufsrichter des Landgerichts), der Verfahrenssituation (Ende des von der Kammer vorgesehenen Beweisprogramms) sowie aus dem dem Antrag vorangehenden Prozessgeschehen (ganztägige Auseinandersetzung um die Verhandlungsfähigkeit des die Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit verweigernden Angeklagten, bei der der Verteidiger sogar - vergeblich - das Verwaltungsgericht angerufen hatte). Zur Begründung der Prozessverschleppung sind die Richter nicht umhin gekommen, auch das eigene Verhalten im Verlauf des Verhandlungstages zu schildern. Zu Richtern "in eigener Sache" sind sie dadurch nicht geworden. Die zu § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO entwickelten Grundsätze (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 26a Rdn. 4 a m. w. N.) gelten hier insoweit nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 464

Externe Fundstellen: NStZ 2008, 473

Bearbeiter: Ulf Buermeyer