HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 927
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 139/06, Urteil v. 16.11.2006, HRRS 2006 Nr. 927
1. Auf die Revisionen des Generalbundesanwalts sowie der Nebenkläger Pu. und P. wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. August 2005
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum 246-fachen Mord in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch werden die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel sowie die dem Angeklagten und den Nebenklägern Pu. und P. hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Generalbundesanwalts wird verworfen.
2. Die Revisionen des Angeklagten sowie der Nebenkläger D., C., L. und H. gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.
Der Angeklagte und die genannten Nebenkläger haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen.
Das Oberlandesgericht hatte den Angeklagten im Zusammenhang mit den Anschlägen vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen (BGHSt 49, 112). Dieses hat den Angeklagten nunmehr wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen des Generalbundesanwalts, des Angeklagten und einiger Nebenkläger.
I. Das Oberlandesgericht hat aufgrund der erneuten Hauptverhandlung folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte - marokkanischer Staatsangehöriger - begann im Oktober 1999 ein Studium der Elektrotechnik an der Technischen Universität Hamburg-Harburg. Er schloss sich dort einem Kreis anderer Studenten muslimischen Glaubens an, die spätestens während ihrer Studienzeit in Hamburg auf der Grundlage einer radikalislamischen Sichtweise ein ausgeprägtes Bewusstsein für die Probleme islamisch geprägter Länder entwickelten, sich immer stärker der Religion zuwandten sowie zunehmend strenger und schließlich radikal in ihren Ansichten wurden. Zu diesem Kreis zählten neben anderen die bei den Anschlägen vom 11. September 2001 ums Leben gekommenen Mohamed El Amir Atta, Marwan Alshehhi und Ziad Jarrah, die anderweitig verfolgten - flüchtigen - Zakariya Essabar und Said Bahaji sowie der - in einem Parallelverfahren rechtskräftig freigesprochene - Abdelghani Mzoudi. Außerdem gehörte der Gruppe Ramzi Binalshibh an, der im September 2002 in Pakistan verhaftet und an die Vereinigten Staaten von Amerika überstellt wurde; er befindet sich seither an unbekanntem Ort in US-amerikanischem Gewahrsam.
Im Verlauf des Jahres 1998 diskutierte man in der Gruppe mit zunehmender Intensität den gewaltsamen Djihad gegen "Ungläubige" und die Möglichkeit der Teilnahme an diesem Kampf, was mit ständigen Hasspredigten gegen Israel und die USA verbunden war. Gruppenmitglieder, die diese Radikalisierung nicht mitvollzogen, wurden ausgegrenzt. In den Mittelpunkt der Diskussionen der Gruppe geriet immer mehr die Durchführung von Selbstmordattentaten. Endpunkt dieser Entwicklung war schließlich die Bereitschaft, sich selbst am Djihad namentlich gegen "die Amerikaner und Juden" zu beteiligen mit dem Ziel, als Märtyrer einen direkten Zugang zum Paradies zu erhalten und dort einen bevorzugten Platz einzunehmen. Auf diese Weise war spätestens am 1. November 1999 unter Führung Attas eine aus ihm und den genannten weiteren Personen bestehende, hierarchisch aufgebaute Vereinigung entstanden. Aus ihr heraus sollten unter Einsatz des eigenen Lebens Attentate gegen Juden und Amerikaner begangen werden, bei denen das eigene Leben eingesetzt werden sollte; zur Erreichung dieses Zieles waren alle Beteiligten bereit, ihren eigenen Willen und ihre persönlichen Interessen zurückzustellen. Der Angeklagte stand hierbei am unteren Ende der hierarchischen Ordnung und sorgte - wie Mzoudi und Bahaji - in der Folgezeit für die Aufrechterhaltung der Infrastruktur der Gruppe.
Spätestens ab 1. November 1999 waren die Gruppenmitglieder auch dazu entschlossen, erste Schritte zur Planung und Ausführung der ins Auge gefassten Attentate zu unternehmen. Ihre Vorstellung war, nach einem Aufenthalt in Lagern der Al Qaida in Afghanistan, bei dem sie Unterstützung gewinnen und sich militärisch ausbilden lassen wollten, von Hamburg aus zu operieren. Dabei war jedoch noch unklar, welcher Art der Einsatz sein und wo er stattfinden sollte. Es sollte sich "jedenfalls um Sprengstoffanschläge größeren Ausmaßes" handeln. Dass bereits damals die Begehung der später am 11. September 2001 ausgeführten "Flugzeuganschläge" geplant war, hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht.
Entsprechend der Abrede reisten zwischen Mitte November und Anfang Dezember 1999 zunächst Alshehhi, Jarrah, Atta und Binalshibh über Pakistan nach Afghanistan, wo sie sich in ein Lager der Al Qaida begaben. Innerhalb dieser Organisation waren seit Ende 1998 oder Anfang 1999 Pläne entwickelt worden, in den USA durch den Einsatz von Flugzeugen als Waffen Anschläge zu begehen. Zu Piloten ausgebildete Terroristen sollten mit entführten Verkehrsflugzeugen wichtige Gebäude in den USA rammen, wobei in einer ersten Anschlagswelle vier Flugzeuge entführt werden sollten; als Ziele waren das Weiße Haus und das Kapitol in Washington, das Verteidigungsministerium der USA (Pentagon) sowie das World Trade Center in New York ins Auge gefasst worden. Der Anführer der Al Qaida, Osama Bin Laden, hatte zur Vorbereitung der Anschläge bereits vier Männer ausgewählt, die sich in den USA zu Verkehrspiloten ausbilden lassen sollten. Hiervon erhielten zwei kein Einreisevisum für die USA. Die beiden anderen - Khalid Al Midhar und Nawaf Al Hazmi - durften zwar in die USA einreisen und begannen dort auch mit der Pilotenausbildung, mussten diese aber mangels hierfür ausreichender Englischkenntnisse spätestens Anfang Juni 2000 wieder abbrechen; an den Anschlägen vom 11. September 2001 wirkten sie später in anderer Funktion mit.
Als Alshehhi, Atta und Jarrah in Afghanistan angekommen waren, trafen sie alsbald mit Osama Bin Laden und Atef, dem militärischem Führer der Al Qaida, zusammen. Diese erkannten sofort, dass Alshehhi, Atta und Jarrah aufgrund ihrer Englischkenntnisse und ihres Studiums im westlichen Ausland für die Vorbereitung und Durchführung der Anschläge besonders geeignet waren. Sie gewannen sie innerhalb kurzer Zeit für die Mitwirkung und vereinbarten mit ihnen, dass sie sich von Hamburg aus in die USA begeben, dort die Pilotenausbildung absolvieren und dann die in Umrissen bereits geplante "Flugzeugoperation" ausführen sollten. Der zuletzt eintreffende Binalshibh wurde ebenfalls über die bisherigen Planungen informiert, für die Beteiligung angeworben und von den Al Qaida-Führern als weiterer Pilot vorgesehen. Osama Bin Laden bestimmte Atta zum Führer der Attentäter, Al Hazmi zu dessen Stellvertreter. Zwischen dem 10. Dezember 1999 (Alshehhi) und Anfang April 2000 (Binalshibh) reisten die Gruppenmitglieder wieder aus Afghanistan ab und kehrten in die Bundesrepublik zurück.
Während ihres Aufenthalts in Afghanistan hatte der Angeklagte abredegemäß daran mitgewirkt, ihre Abwesenheit sowie Ziel und Zweck ihrer Reisen nach außen zu verschleiern. So verschaffte er sich etwa unter Vorlage einer ihm von Alshehhi bereits im Juli 1998 erteilten Generalvollmacht eine spezielle Vollmacht für dessen Girokonto und wickelte nach der Abreise Alshehhis für diesen fällige Zahlungen für Monatsmiete und Verbrauchskosten über dieses Konto ab. Außerdem kündigte er dessen Mietvertrag sowie einen Vertrag mit einem Mobilfunkunternehmen; in dem Kündigungsschreiben zum Mietvertrag suchte er den Eindruck zu wecken, dieses stamme von Alshehhi selbst. Darüber hinaus nahm er telefonisch Kontakt zu der in B. lebenden Freundin des Jarrah - der Zeugin S. - auf, um sicherzustellen, dass diese "keine offiziellen und Aufsehen erregenden Nachforschungen" über den Verbleib Jarrahs anstellen werde. Dessen Aufenthaltsort offenbarte er ihr hierbei aber ebenso wenig wie anlässlich späterer Telefonate, als die Zeugin S. - besorgt über das Verschwinden Jarrahs - ihrerseits den Angeklagten anrief. Ihre Frage nach dem Aufenthalt Jarrahs beantwortete er sinngemäß dahin, es sei besser für sie, nicht zu fragen.
Nach ihrer Rückkehr aus Afghanistan traf sich der Angeklagte zumindest mit Atta, Alshehhi und Binalshibh. Hierbei erfuhr er, dass diese zusammen mit Jarrah "einen Anschlag gegen Juden und Amerikaner, wie die Vereinigungsmitglieder ihn sich im Herbst 1999 vorgestellt hatten, vorbereiteten und wegen einer Pilotenausbildung in die USA reisen würden". Näheres zu den mit der Al Qaida-Führung abgesprochenen Plänen wurde ihm nicht mitgeteilt. Er war daher insbesondere nicht darüber informiert, dass vier nahezu zeitgleiche Anschläge mit großen Verkehrsflugzeugen auf symbolträchtige Gebäude in den USA durchgeführt werden sollten. Zum Zeitpunkt der Abreise Attas, Alshehhis und Jarrahs in die USA war ihm aber, wie allen übrigen Mitgliedern der Gruppierung, zumindest bekannt, dass Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh oder dessen Ersatzmann Anschläge als Selbstmordattentate mit von ihnen gesteuerten Flugzeugen begehen sollten. Ihm war damit jedenfalls klar, dass die zu Piloten ausgebildeten Gruppenmitglieder Flugzeuge unbekannter Art und Größe in ihre Gewalt und an irgendwelchen Orten zum Absturz bringen sollten, um Menschen zu töten. Dies akzeptierte er.
Atta, Jarrah und Alshehhi erhielten die von ihnen beantragten Visa für die Einreise in die USA erteilt, die entsprechenden Anträge Binalshibhs wurden dagegen zurückgewiesen. Als daher ab November 2000 feststand, dass dieser sich nicht in die USA würde begeben können, übernahm er im Einvernehmen mit den anderen Gruppenmitgliedern und der Führung der Al Qaida die Rolle eines Koordinators zwischen den verschiedenen an der Vorbereitung der Anschläge beteiligten Personengruppen. An seiner Stelle sollte nun Essabar als vierter Pilot eingesetzt werden. Auch diesem wurde indessen ein Visum für die Einreise in die USA verweigert. Daraufhin bestimmte die Führung der Al Qaida zum vierten Piloten Hani Hanjour, der schon früher in den USA eine Pilotenausbildung absolviert hatte. Auch die weiteren bei den Anschlägen mitwirkenden Attentäter, die die Piloten der zu entführenden Flugzeuge "auszuschalten" und danach die übrige Besatzung sowie die Passagiere in Schach zu halten hatten, wählte Osama Bin Laden persönlich aus.
In der Zeit zwischen ihrer Rückkehr aus Afghanistan und der beabsichtigten Weiterreise in die USA waren Atta, Alshehhi, Jarrah und Binalshibh darauf bedacht, möglichst wenig Außenkontakte zu haben, um nichts über ihr Vorhaben nach außen dringen zu lassen und dieses dadurch nicht zu gefährden. Aus diesem Grund wurden einige ihrer Angelegenheiten weiterhin von den übrigen Mitgliedern der Vereinigung erledigt. So kümmerte sich der Angeklagte in Absprache mit Alshehhi darum, dessen zum 28. Februar 2000 gekündigten Mietvertrag abzuwickeln; insbesondere räumte er die Wohnung. Da er entsprechend den Planungen der Vereinigung alsbald selbst nach Afghanistan reisen sollte, gab er in Abstimmung mit Bahaji dessen Adresse in Korrespondenz mit dem Vermieter und den Gaswerken als neue Anschrift Alshehhis an, damit sich Bahaji während der Abwesenheit des Angeklagten um die für Alshehhi eingehende Post kümmern konnte.
Der Angeklagte reiste am 22. Mai 2000 nach Afghanistan in ein Lager der Al Qaida. Gegenüber seiner Ehefrau, seiner Familie und gegenüber Kommilitonen verheimlichte er die Reise. Auch die anderen Mitglieder der Vereinigung verschleierten gegenüber Außenstehenden den wahren Aufenthalt des Angeklagten. In Afghanistan absolvierte der Angeklagte eine "Grundausbildung" und erlernte den Umgang mit Waffen. Er wurde außerdem - da als Angehöriger der Vereinigung um Atta bekannt - durch die Führung der Al Qaida auf seine Zuverlässigkeit und Verwendbarkeit geprüft. Da er dem "Anforderungsprofil" nicht genügte, wurde er jedoch als ungeeignet für eine Beteiligung an den Anschlägen selbst eingestuft.
Als der Angeklagte Ende Juli 2000 aus Afghanistan nach Hamburg zurückkehrte, waren Atta, Alshehhi und Jarrah bereits in die USA abgereist und ließen sich dort zu Piloten für Verkehrsflugzeuge ausbilden. Dass der Angeklagte mit einem von ihnen bis zum 11. September 2001 noch einmal direkten Kontakt gehabt hätte, hat das Oberlandesgericht nicht festzustellen vermocht. Auch war dem Angeklagten nicht bekannt, wo genau sie sich in den USA aufhielten. Um jedoch in Hamburg den förmlichen Rahmen ihrer studentischen Existenz aufrechtzuerhalten, regelte der Angeklagte im Zusammenwirken mit den anderen in Hamburg verbliebenen Vereinigungsmitgliedern weiterhin ihre anfallenden persönlichen Angelegenheiten. Die Vereinigung und ihre einzelnen Mitglieder sollten keine besondere Aufmerksamkeit erregen und keine Nachforschungen provozieren, durch welche ihre Aufdeckung riskiert oder die erfolgreiche Umsetzung der Pläne gefährdet werden könnte. Außerdem sollte hierdurch den in die USA gereisten Mitgliedern der Vereinigung eine Rückkehr nach Hamburg ermöglicht werden, falls es nicht zu ihrer beabsichtigten Selbsttötung durch Begehung von Anschlägen kommen sollte. Nach den Vorstellungen ihrer Mitglieder sollte die Vereinigung für diesen Fall mit den in Hamburg verbliebenen Mitgliedern dort fortgeführt werden mit dem weiter bestehenden gemeinsamen Ziel, neue Pläne für Attentate gegen Juden und Amerikaner zu entwickeln und zu verwirklichen. In Umsetzung der getroffenen Absprachen erledigte der Angeklagte teilweise die Post Attas und auch Essabars. Außerdem wirkte der Angeklagte an der Bereitstellung von Geldmitteln mit, die zur Deckung der Kosten des Aufenthalts und der Pilotenausbildung der Vereinigungsmitglieder in den USA dienen sollten. Die Vorbereitung der Anschläge vom 11. September 2001 wurde zwar ganz überwiegend mit Geldern finanziert, die von der Al Qaida oder deren Unterstützern in arabischen Ländern stammten und auf Konten überwiesen wurden, die Atta, Alshehhi und Jarrah in den USA eröffnet hatten. Jedoch war Ende August 2000 der Habensaldo auf dem gemeinschaftlichen Konto Attas und Alshehhis auf unter 2.000 $ gesunken. Sie setzten sich deshalb mit Binalshibh in Verbindung mit der Bitte, zur Überbrückung des Engpasses Geld zu überweisen. Da sich Binalshibh zu diesem Zeitpunkt im Jemen aufhielt, er aber wusste, dass der Angeklagte eine Vollmacht für das Konto Alshehhis in Hamburg hatte, nahm er Kontakt zu ihm auf. Er bat ihn, zur Weiterleitung an Alshehhi 5.000 DM von dessen Konto auf sein - Binalshibhs - Konto bei der Citibank Hamburg zu überweisen. Dem kam der Angeklagte am 6. September 2000 nach. Binalshibh leitete das Geld als Teil einer größeren Überweisung allerdings erst am 27. September 2000 auf das Konto Attas und Alshehhis in den USA weiter, auf dem bereits am 30. August 2000 19.985 $ und am 18. September 2000 69.985 $ aufgrund von Überweisungen durch unbekannte Personen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten gutgeschrieben worden waren.
Darüber hinaus verschleierte der Angeklagte den tatsächlichen Aufenthaltsort Alshehhis, als Vertreter der Vereinigten Arabischen Emirate zusammen mit dessen Bruder im Januar 2001 in Hamburg erschienen, um nach diesem zu suchen. Auf die Frage nach seinem Verbleib gab er an, dass er ihn in Afghanistan oder Tschetschenien vermute; hierdurch wollte er eine Gefährdung der von der Vereinigung verfolgten Ziele verhindern. Über Binalshibh ließ er sodann Alshehhi benachrichtigen, dass in Hamburg Nachforschungen über seinen Verbleib angestellt worden waren. Hierauf meldete sich Alshehhi am 20. Januar 2001 telefonisch bei seiner Familie und beruhigte sie. Daraufhin wurde die Suche nach ihm eingestellt, in die bereits die Polizei in Hamburg eingeschaltet worden war.
Nachdem die Vorbereitung der Anschläge weitgehend abgeschlossen war und feststand, dass sie innerhalb weniger Wochen durchgeführt würden, warnte Atta im Juli 2001 Bahaji mittels einer telefonischen Kurznachricht (SMS), dass die Anschläge bevorstünden und Bahaji sich absetzen solle. Er solle auch den Angeklagten sowie den Zeugen T. informieren. Bahaji verließ Anfang September 2001 die Bundesrepublik. Auch Binalshibh und Essabar setzten sich ab. Dagegen verblieb der Angeklagte - ebenso wie Mzoudi - in Hamburg. Er konnte sich nicht zur Flucht entschließen, weil er seinen ein Jahr alten Sohn und seine schwangere Ehefrau nicht verlassen wollte.
Am Vormittag des 11. September 2001 setzten Atta, Alshehhi, Jarrah und Hanjour als Piloten sowie 15 weitere Mittäter die Anschlagspläne in die Tat um. Sie brachten auf Inlandsflügen in den USA vier Passagierflugzeuge in ihre Gewalt. Atta und Alshehhi steuerten zwei der Maschinen in die beiden Türme des World Trade Centers in New York. Dies führte aufgrund des Einsturzes der Gebäude zum Tod von über 3.000 Menschen. Das dritte Flugzeug flog Hanjour in die Südwestseite des Pentagon. Hierdurch fanden 125 Mitarbeiter des amerikanischen Verteidigungsministeriums den Tod. Die vierte Maschine, die in das Gebäude des amerikanischen Kongresses in Washington, das Kapitol, gestürzt werden sollte, brachte Jarrah als Pilot zum Absturz, als einige Passagiere versuchten, das Flugzeug wieder in ihre Gewalt zu bringen. Durch die Abstürze der vier Flugzeuge wurden alle 246 Passagiere und Besatzungsmitglieder sowie die Attentäter getötet. Mit den Anschlägen löste sich die bis dahin in Hamburg fortbestehende Vereinigung auf.
II. Revision des Angeklagten
Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
1. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen nicht durch. Die maßgeblichen Gründe hierfür hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 28. April 2006 im Einzelnen dargelegt. Hierauf nimmt der Senat im Wesentlichen Bezug. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Rüge, das Oberlandesgericht habe unter Verstoß gegen § 55 Abs. 1, § 244 Abs. 2 StPO von der Sachvernehmung des Zeugen Mzoudi abgesehen.
Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nachdem der in einem Parallelverfahren wegen gleichgelagerter Tatvorwürfe angeklagte Mzoudi rechtskräftig freigesprochen worden war, wurde er als Zeuge zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten geladen. Dort berief er sich über die ihm als Zeugenbeistand bestellte Rechtsanwältin auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO, weil er durch die Beantwortung jeglicher Frage zur Sache die Gefahr einer Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens begründen würde. Danach äußerte er sich allein zu der Körpergröße Attas, Alshehhis, Jarrahs sowie seiner selbst. Sodann wurde er im allseitigen Einverständnis vom Vorsitzenden entlassen.
Bei diesem Verfahrensablauf ist es dem Angeklagten versagt, mit der Revision geltend zu machen, dem Zeugen sei in rechtsfehlerhafter Weise die Befugnis zugebilligt worden, Fragen zur Sache umfassend unbeantwortet zu lassen. Seine Rüge ist unzulässig.
Die Entscheidung, ob ein Zeuge durch die Beantwortung von Fragen sich oder einen seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen einer Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO aussetzen würde und in welchem Umfang eine derartige Verfolgungsgefahr ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen nach dieser Vorschrift begründet, ist durch § 238 Abs. 2 StPO vorrangig dem Vorsitzenden anvertraut (s. a. § 241 Abs. 2 StPO). Er hat daher zunächst im Rahmen der Verhandlungsleitung darüber zu befinden, ob ein Zeuge die Beantwortung einiger, vieler oder gar aller sachbezogenen Fragen verweigern darf. Hält ein Verfahrensbeteiligter die Entscheidung des Vorsitzenden für rechtsfehlerhaft und damit für unzulässig, hat er gemäß § 238 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, hiergegen den gesamten Spruchkörper anzurufen (BGHSt 10, 104, 105; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 55 Rdn. 10; Dahs in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 55 Rdn. 18; Senge in KK 5. Aufl. § 55 Rdn. 13; Neubeck in KMR - Stand Juni 2006 - § 55 Rdn. 9). Hierzu ist er grundsätzlich auch verpflichtet, wenn er die fehlerhafte Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO später mit der Revision beanstanden will. Dies ergibt sich aus Folgendem (zum Streit über das Bestehen und die Herleitung einer derartigen Beanstandungsobliegenheit vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, aaO § 238 Rdn. 43 ff. m. zahlr. w. N.):
Zweck des § 238 Abs. 2 StPO ist es, die Gesamtverantwortung des Spruchkörpers für die Rechtsförmigkeit der Verhandlung zu aktivieren, hierdurch die Möglichkeit zu eröffnen, Fehler des Vorsitzenden im Rahmen der Instanz zu korrigieren und damit Revisionen zu vermeiden, durch die ein Fehler des Vorsitzenden nur auf Kosten einer mehr oder weniger langen Verzögerung des Verfahrensabschlusses ausgeräumt werden könnte (Giesler, Der Ausschluss der Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen im Strafverfahren S. 283 ff.; Schöch in AK § 238 Rdn. 29; Julius in HK § 238 Rdn. 1; Schlüchter in SK-StPO - Stand Juni 1992 - § 238 Rdn. 8; Paulus in KMR - Stand Oktober 1989 - § 238 Rdn. 33). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn es im unbeschränkten Belieben des um die Möglichkeit des § 238 Abs. 2 StPO wissenden Verfahrensbeteiligten stünde, ob er eine für unzulässig erachtete verhandlungsleitende Maßnahme des Vorsitzenden über den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO zu beseitigen sucht oder statt dessen hierauf im Falle eines ihm nachteiligen Urteils in der Revision eine Verfahrensrüge stützen will. Er hat daher grundsätzlich auf Entscheidung des Gerichts anzutragen; unterlässt er dies, kann er in der Revisionsinstanz mit einer entsprechenden Rüge, durch die er sich in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzen würde, nicht mehr gehört werden.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Anordnung des Vorsitzenden eine strafprozessuale Regelung zugrunde liegt, die ihm für die Feststellung ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen einen Beurteilungsspielraum eröffnet oder ihm auf der Rechtsfolgenseite Ermessen einräumt, und die Revisionsrüge auf eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums oder einen Ermessensfehlgebrauch gestützt werden soll. Zu beidem findet eine ins Einzelne gehende Richtigkeitsprüfung des Revisionsgerichts nicht statt. Dieses ist vielmehr auf die rechtliche Kontrolle beschränkt, ob das Tatgericht die Grenzen des Beurteilungsspielraums oder des Ermessens in einer Weise überschritten hat, dass sich dessen Entscheidung als nicht mehr vertretbar und damit als rechtswidrig erweist. Eindeutige, die Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls präzise vorzeichnende Maßstäbe bestehen insoweit nicht. Unterlässt der von der Anordnung Betroffene die Anrufung des Gerichts, so gibt er damit zu erkennen, dass er durch die Maßnahme - mag sie ihn auch beschweren - jedenfalls die Grenzen des Beurteilungsspielraums oder des Ermessens des Vorsitzenden nicht als überschritten ansieht, daher die Anordnung nicht als rechtswidrig und damit unzulässig im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO betrachtet und demgemäß auch keinen revisiblen Rechtsfehler bejaht. Beurteilt er dies dagegen anders und führt dennoch keine Entscheidung des gesamten Spruchkörpers herbei, so muss dieser Verstoß gegen die zentrale Zwecksetzung des § 238 Abs. 2 StPO zur Unzulässigkeit einer auf diese Maßnahme später gestützten Revisionsrüge führen; diese ist verwirkt.
Ob diese Grundsätze in gleicher Weise heranzuziehen sind, wenn die sachleitende Anordnung des Vorsitzenden auf der Anwendung zwingenden Verfahrensrechts beruht, oder ob in diesem Fall zur Wahrung der unumstößlichen, eindeutigen Grenzen zulässiger Verfahrensgestaltung die Maßnahme auch dann zur vollen Überprüfung des Revisionsgerichts stehen muss, wenn der betroffene Verfahrensbeteiligte sich im konkreten Fall nicht beschwert fühlt oder seine vermeintliche Beschwer durch das Unterlassen des Rechtsbehelfs nach § 238 Abs. 2 StPO jedenfalls nicht zum Ausdruck bringt, bedarf hier keiner Erörterung; denn es gilt:
Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang ein Zeuge durch seine Aussage eine Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO begründen kann und daher die Auskunft verweigern darf, unterliegt als Maßnahme der Sachleitung weitgehend der wertenden Beurteilung des Vorsitzenden nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles. Billigt dieser dem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht in einem Ausmaß zu, durch das ein Beteiligter die Grenzen rechtlich zulässiger Beurteilung dieser Umstände überschritten sieht, kann er darauf seine Revision nur stützen, wenn er bereits in der tatrichterlichen Hauptverhandlung durch Anrufung des Gerichts vergeblich versucht hat, die Aufhebung der Anordnung zu erreichen. Dies gilt jedenfalls für den verteidigten Angeklagten, da der Verteidiger um den Rechtsbehelf nach § 238 Abs. 2 StPO weiß. Eine unzulässige Einschränkung der Rüge, das Gericht habe durch das teilweise oder völlige Unterlassen der Sachvernehmung des Zeugen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO verletzt, liegt hierin nicht; denn da durch die Anordnung des Vorsitzenden die Beschränkung der gerichtlichen Sachaufklärung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wird, kann der Verstoß gegen die Pflicht zur Erforschung der Wahrheit über § 238 Abs. 2 StPO bereits dort beanstandet werden. Wird dies unterlassen, muss daher nicht zusätzlich und unabhängig davon die Aufklärungsrüge im Revisionsverfahren eröffnet sein.
Nach alledem kann der Angeklagte den behaupteten Verstoß gegen § 55 Abs. 1 StPO nicht mehr zulässig rügen. Weder er noch seine Verteidiger haben auf einer weiteren Befragung des Zeugen Mzoudi bestanden und das Gericht angerufen, als der Vorsitzende durch die Beendigung der Vernehmung dieses Zeugen zu erkennen gab, dass er diesen nicht zur Beantwortung weiterer Fragen für verpflichtet erachtete. Vielmehr haben sie einvernehmlich der Entlassung des Zeugen zugestimmt.
2. Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.
Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft dessen Überzeugungsbildung nur darauf, ob sie auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Würdigung des Tatgerichts mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen oder unbezweifelbarem Erfahrungswissen unvereinbar ist, Widersprüche oder sonstige Verstöße gegen die Gesetze der Logik enthält oder Lücken aufweist, sich insbesondere nicht mit naheliegenden alternativen Geschehensabläufen befasst, obwohl sich dies nach dem Beweisergebnis aufdrängt. Dagegen ist es für die revisionsrechtliche Prüfung ohne Belang, ob die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse zwingend oder auch nur naheliegend sind und eine abweichende Würdigung der Beweise aus der Sicht des Revisionsgerichts ebenso gut möglich oder überzeugender gewesen wäre.
Nach diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere lässt sie nicht deswegen eine Lücke im dargestellten Sinne erkennen, weil das Oberlandesgericht die Angaben, die Binalshibh und Ould Slahi nach dem Inhalt der von den USA überlassenen "Zusammenfassungen" ihrer Aussagen in US-Gewahrsam gemacht haben, je für sich als unglaubhaft bewertet, sich jedoch nicht näher damit auseinandergesetzt hat, dass diese Angaben Übereinstimmungen zu Gesprächen zwischen den beiden Genannten enthalten, die Ende Oktober/Anfang November 1999 in Deutschland stattgefunden haben sollen. Zwar könnten diese Angaben für sich genommen einen Hinweis darauf liefern, dass Mitglieder der Gruppe um Atta noch zu diesem Zeitpunkt lediglich deswegen nach Afghanistan reisen wollten, um sich von dort zu einem Kampfeinsatz nach Tschetschenien zu begeben. Hiermit musste sich das Oberlandesgericht aber im Hinblick auf die zahlreichen Indiztatsachen, die deutlich auf die Umorientierung der Gruppe auf Anschläge gegen "Juden und Amerikaner" hinwiesen, nicht notwendig ausdrücklich befassen. Das gilt um so mehr, als es den Beweiswert der Angaben Binalshibhs und Ould Slahis - rechtsfehlerfrei - als zweifelhaft eingestuft hat. Dem steht nicht entgegen, dass wegen der Unmöglichkeit, diese beiden Zeugen persönlich zu vernehmen oder auch nur Verhörspersonen zu befragen oder zumindest vollständige Vernehmungsprotokolle zu erhalten, die von den USA überlassenen "Zusammenfassungen" einer besonders vorsichtigen Würdigung zu unterziehen waren. Den insoweit zu stellenden Anforderungen (BGHSt 49, 112) ist die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts, das sich der Verkürzung der Beweisgrundlage bewusst war, gerecht geworden.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Darlegungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen.
b) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung. Das schriftsätzliche Vorbringen der Revision gibt lediglich zu folgendem Bemerken Anlass:
Es kann dahinstehen, ob eine derartige Vereinigung auch dann vorliegt, wenn eine Gruppierung von vornherein nur auf die Begehung einer einzigen Terrortat ausgerichtet ist und sich mit deren Verübung - bei einem Selbstmordanschlag gegebenenfalls auch durch den Tod der Mitglieder der Gruppierung - auflösen soll (so Lenckner/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 129 Rdn. 7 a; Miebach/Schäfer in MünchKomm StGB § 129 Rdn. 31). Denn ein derartiger Fall ist hier nicht gegeben. Die Vereinigung um Atta war weder im Zeitpunkt ihrer Entstehung (spätestens Anfang November 1999) noch nach der Rekrutierung mehrerer Gruppenmitglieder für die Flugzeuganschläge allein auf die Begehung eines einzigen - ggf. in koordinierten Einzelanschlägen zu verwirklichenden - Terrorakts mit Selbsttötung der wesentlichen Vereinigungsmitglieder ausgerichtet. Vielmehr wurden auch nach der Rekrutierung die Vereinigungsstrukturen noch zu dem Zweck aufrecht erhalten, im Falle eines Scheiterns der Selbstmordanschläge in den USA den Gruppenmitgliedern eine Rückkehr nach Hamburg zu ermöglichen, damit von dort aus andere Anschlagspläne vorbereitet werden könnten.
III. Revision des Generalbundesanwalts
Die Revision des Generalbundesanwalts hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg. Zutreffend macht er geltend, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen die Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zum vielfachen Mord rechtsfehlerhaft verneint hat. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts belegen die Urteilsgründe, dass der Angeklagte auch der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig ist. Dies führt zu der entsprechenden Abänderung des Schuldspruchs durch den Senat. Danach bedarf es keines Eingehens auf die vom Generalbundesanwalt erhobene verfahrensrechtliche Beanstandung, das Oberlandesgericht habe § 154 a Abs. 3 Satz 1, § 244 Abs. 2, § 264 StPO verletzt, weil es den Tatvorwurf der Beihilfe zum Angriff auf den Luftverkehr nicht wieder in das Verfahren einbezogen habe; denn diese Rüge hätte allein dann Bedeutung, wenn eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord nicht möglich wäre.
1. Das Oberlandesgericht geht zwar davon aus, der Angeklagte habe durch seine "Tatbeiträge" die Taten Attas, Alshehhis und Jarrahs objektiv gefördert. Jedoch seien seine lange vor dem 11. September 2001 vorgenommenen Handlungen nicht geeignet gewesen, das Risiko zu vergrößern, dass die Taten tatsächlich begangen wurden. Zweifelhaft sei geblieben, welches Wissen und welche Vorstellungen der Angeklagte von den geplanten Taten hatte. Ihm sei zwar bewusst gewesen, dass die zu Piloten ausgebildeten Vereinigungsmitglieder Flugzeuge zum Absturz bringen und dadurch Menschen töten sollten. Jedoch habe er weder die genaue Art der Attentate, die Anzahl der Einzelanschläge, ihren jeweiligen Ort und Zeitpunkt noch die "enormen Dimensionen, in denen die Anschläge geplant waren und durchgeführt wurden", insbesondere den Umfang der Vernichtung von Menschenleben gekannt; all dies habe er auch nicht erkennen können. Nach seinem festgestellten Wissen seien auch andere Begehungsarten möglich gewesen; es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte trotz seiner radikalislamistischen Einstellung und seines Hasses auf die USA und das Judentum derartige Anschläge nicht gutgeheißen und nicht unterstützt hätte. Der notwendige Beihilfevorsatz sei daher nicht gegeben.
2. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Die objektiven Voraussetzungen einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beihilfe zu den Taten Attas, Alshehhis, Jarrahs und Hanjours liegen vor. Insofern hat das Oberlandesgericht eingangs seiner rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt, dass die "Tatbeiträge" des Angeklagten diese Taten objektiv gefördert haben. Indem es - im Rahmen seiner Ausführungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit wegen Beihilfe - die Auffassung vertritt, diese Beiträge hätten jedoch nicht das Risiko vergrößert, dass die Anschläge vom 11. September 2001 tatsächlich begangen wurden, und damit möglicherweise die Annahme einer tatbestandsmäßigen objektiven Hilfeleistung in Frage stellen will, wird seine Bewertung widersprüchlich, da sie zwei nicht miteinander vereinbare Aussagen enthält. Ihr liegt ein rechtsfehlerhaftes Verständnis der objektiven Voraussetzungen einer Beihilfetat zugrunde.
Nach § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vorsätzlich) einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Nach ständiger Rechtsprechung (etwa BGHSt 46, 107, 109; BGH NJW 2001, 2409, 2410; NStZ 2004, 499, 500; vgl. die weiteren Nachweise bei Cramer/Heine in Schönke/Schröder, aaO § 27 Rdn. 8; Roxin in LK 11. Aufl. § 27 Rdn. 1 Fn. 1) ist als Hilfeleistung in diesem Sinne grundsätzlich jede Handlung anzusehen, die die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt dieses Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Diese Voraussetzungen treffen auf die Tatbeiträge des Angeklagten zu:
Der Angeklagte hat die Durchführung der Anschläge des 11. September 2001 objektiv erleichtert und gefördert, indem er nach der Rückkehr Alshehhis aus Afghanistan dessen Kontakte zu außenstehenden Dritten zu begrenzen half, indem er während des Aufenthalts Attas, Alshehhis und Jarrahs in den USA den Anschein wahrte, diese befänden sich weiterhin als Studenten in Hamburg, indem er den wahren Aufenthalt Alshehhis verschleierte und diesen warnen ließ, als dessen Bruder gemeinsam mit Vertretern der Vereinigten Arabischen Emirate Nachforschungen nach dessen Verbleib anstellte, und indem er Binalshibh vom Konto Alshehhis 5.000 DM überwies, damit dieser das Geld an Atta und Alshehhi in die USA weitertransferiere. Die Verschleierung der Tatvorbereitungen und das Mitwirken am Bereitstellen von finanziellen Mitteln für die Durchführung dieser Vorbereitungen haben den zur Tatvollendung führenden konkreten Geschehensablauf bis in die Ausführungsphase mitgeprägt. Dass die Anschläge möglicherweise ohne die Mitwirkung des Angeklagten ebenfalls durchgeführt worden wären, weil die Tatvorbereitungen eventuell auch ohne dessen Verdeckungsbemühungen nicht aufgefallen wären, ändert hieran nichts. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die Bereitstellung der 5.000 DM letztlich als überflüssig erwies, weil noch vor Eintreffen dieses Betrages in den USA das dortige Konto Attas und Alshehhis bereits aus anderen Quellen wiederaufgefüllt worden war; denn die 5.000 DM standen trotzdem zur Finanzierung der Tatvorbereitung zur Verfügung und behielten damit ihre Bedeutung als Einzelelement des zur Tatvollendung hinführenden Gesamtgeschehens mit tatfördernder und -erleichternder Wirkung bis in die Ausführungsphase hinein. Durch seine Verschleierung des wahren Aufenthalts Attas, Alshehhis und Jarrahs unterstützte der Angeklagte objektiv auch die Haupttat Hanjours, da auch deren Durchführung durch die Entdeckung der Tatvorbereitung der drei anderen "Piloten" gefährdet worden wäre.
Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vor dem Senat die Ansicht vertreten hat, die vom Angeklagten geleisteten Tatbeiträge könnten deshalb nicht als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB bewertet werden, weil sie isoliert betrachtet und gemessen an dem durch die Anschläge verwirklichten Unrecht von völlig untergeordnetem Gewicht gewesen seien, verkennt sie die Voraussetzungen der Beihilfestrafbarkeit. Zum einen kommt es auf das Gewicht des tatfördernden Beitrags für dessen Einstufung als Hilfeleistung grundsätzlich nicht an; dieses ist allein für die Strafzumessung relevant. Zum anderen erscheint die Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten durch die Verteidigung verfehlt. Sie stellt im Übrigen nicht in Rechnung, dass sich der Angeklagte aufgrund der getroffenen Abreden innerhalb der Gruppierung die Hilfeleistungen der anderen Gruppenmitglieder für die Attentäter im Rahmen der gleichsam mittäterschaftlich geleisteten Beihilfe zurechnen lassen muss.
Falls das Oberlandesgericht dennoch die objektiven Voraussetzungen der Beihilfe mit der Erwägung in Zweifel ziehen wollte, die Tatbeiträge des Angeklagten hätten das Risiko der Durchführung der Anschläge nicht erhöht, hätte es übersehen, dass mit dem Begriff der Risikoerhöhung keine inhaltlichen Kriterien verbunden sind, die hier zu einer abweichenden Beurteilung des Sachverhalts führen:
Zwar trifft es zu, dass das überwiegende Schrifttum das Verständnis der Rechtsprechung kritisiert, wonach für ein Hilfeleisten nach § 27 Abs. 1 StGB jede Tatförderung oder -erleichterung selbst bei fehlender Kausalität für den Taterfolg genüge, und dem andere Rechtsmodelle für die Bestimmung der Voraussetzungen der objektiven Beihilfeleistung entgegenstellen will. So wird teilweise gefordert, der Tatbeitrag des Gehilfen müsse für die Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter "kausal" geworden sein; andere setzen voraus, dass durch den Tatbeitrag das Risiko für den Erfolg der Haupttat gesteigert wird (s. die Übersicht bei Cramer/Heine, aaO Rdn. 7, 9 f.).
Eine nähere Betrachtung dieser auf den ersten Blick divergierenden Ansichten zeigt indessen, dass es sich hier weitgehend um einen Streit über dogmatische Begrifflichkeiten handelt, der allenfalls bei außergewöhnlichen - hier nicht gegebenen - Sachverhaltsgestaltungen zu abweichenden Ergebnissen führt. Soweit im Schrifttum etwa eine Kausalbeziehung zwischen dem Tatbeitrag des Gehilfen und der Tatbestandsverwirklichung durch den Haupttäter gefordert wird, wird dies nahezu einhellig nicht dahin verstanden, dass das Tun des Teilnehmers adäquat oder äquivalent kausal für den isolierten konkreten Taterfolg als solchen geworden sein muss. Vielmehr soll es genügen, wenn der Beitrag des Gehilfen das konkrete Tatbild, also das zum Taterfolg hinführende Geschehen, zumindest bis in das Versuchsstadium hinein mitprägt; danach scheidet die notwendige "Kausalität" weder deswegen aus, weil das vom Gehilfen zur Tatverwirklichung beigetragene Handlungselement hypothetisch auch anderweitig hätte erbracht werden können, noch weil es sich nachträglich als überflüssig herausstellt (vgl. Cramer/Heine, aaO Rdn. 10 m. w. N.). Dies stimmt der Sache nach aber mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis überein, dass der Beitrag des Gehilfen das Herbeiführen des Taterfolges durch den Haupttäter (die Tathandlung, Tatbestandsverwirklichung) objektiv gefördert oder erleichtert haben muss (s. Roxin in FS Miyazawa S. 501, 502 f.; Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 27 Rdn. 2: Förderung der Haupttat ohne "Ursächlichkeit" kaum denkbar). Nichts anderes gilt für die Rechtsfigur der (kausalen) Risikoerhöhung. Dass derjenige, der das auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tun des Haupttäters objektiv fördert oder erleichtert, in aller Regel das Risiko der Tatvollendung erhöht, liegt auf der Hand (vgl. BGHSt 42, 135, 138: Fördern des strafbaren Verhaltens des Haupttäters und dadurch Vergrößerung des Risikos, dass die Haupttat begangen wird).
Nach alledem ist es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts auch nicht erheblich, dass der Angeklagte seine Unterstützungshandlungen schon längere Zeit vor der Begehung der Haupttaten in deren Vorbereitungsphase vorgenommen hatte (vgl. BGHSt 2, 344, 345 f.; 42, 332, 335; 46, 107, 115; BGH NJW 1985, 1035, 1036).
b) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte auch den erforderlichen Gehilfenvorsatz. Das Oberlandesgericht ist allerdings der Ansicht, der Gehilfe müsse zwar keine bestimmten Vorstellungen von den Einzelheiten der Haupttat haben, jedoch deren wesentliche Merkmale, ihre Unrechts- und Angriffsrichtung, den zu verwirklichenden Tatbestand sowie die wesentlichen Dimensionen des Unrechts kennen. Hieran fehle es, weil der Angeklagte das bis dahin unvorstellbare Ausmaß der Anschläge und der Vernichtung von Menschenleben nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können. Diese Würdigung ist rechtsfehlerhaft.
Wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, wusste der Angeklagte, dass die vier zu Piloten ausgebildeten Mitglieder der Vereinigung aus - von ihm geteilten - Hass gegen "die Amerikaner und Juden" in den USA Flugzeuge unbekannter Art und Größe in ihre Gewalt und zum Absturz bringen würden. Ihm war auch bekannt, dass gegebenenfalls ein Ersatzmann für ein Gruppenmitglied einspringen sollte. Sein Gehilfenvorsatz richtete sich damit direkt auf die Tötung von Menschen, wobei er die Anzahl von Opfern zumindest billigend in Kauf nahm, die nach den ihm bekannten Umständen der geplanten Anschläge in Betracht kam; im Hinblick auf die vier zu Piloten ausgebildeten Attentäter waren dies die möglichen Insassen von vier Verkehrsflugzeugen jeder denkbaren Größe. Damit ist der erforderliche Vorsatz des Angeklagten gegeben, zu der Tötung der später den Abstürzen tatsächlich zum Opfer gefallenen Passagiere und Besatzungsmitglieder Hilfe zu leisten.
Mehr setzt das Gesetz für die subjektive Tatseite der Beihilfe entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht voraus. Insbesondere bedarf es keiner Kenntnis der "Unrechtsdimension" der tatsächlich ausgeführten Anschläge. Denn das Maß des tatsächlich verwirklichten Unrechts im Sinne der Intensität der Rechtsgutsbeeinträchtigung oder der Zahl der durch den Tatbeitrag über die Vorstellung des Gehilfen hinaus geförderten weiteren Rechtsgutsverletzungen ist kein Umstand der Tat, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört und daher (s. § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB) - zur Begründung des Schuldspruchs wegen Beihilfe - vom Gehilfenvorsatz umfasst sein muss. Wer weiß oder zumindest für möglich hält und billigt, durch sein Tun ein Verhalten des Haupttäters zu fördern, das den Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, ist somit auch dann der Beihilfe zu dieser Straftat schuldig, wenn der Haupttäter - durch den Gehilfenbeitrag gefördert - eine größere Zahl von rechtswidrigen Taten begeht oder den tatbestandsmäßigen Erfolg in schuldspruchrelevanter Weise in zahlreicheren Fällen verwirklicht, als es sich der Gehilfe vorgestellt hatte. Eine solche Divergenz führt lediglich dazu, dass der Schuldspruch auf die vom Vorsatz des Gehilfen erfassten Taten oder schuldspruchrelevanten Tatfolgen zu beschränken ist. Die darüber hinaus gehenden Taten oder Tatfolgen können jedoch bei der Strafzumessung Relevanz gewinnen. Denn hier stellt sich die Frage, ob über die vom Gehilfen vorgestellten und gewollten Folgen seines Tatbeitrags hinaus auch diejenigen zu berücksichtigen sind, die er nicht bedacht hat; waren sie für ihn zumindest vorhersehbar, können sie ihm als verschuldete Tatauswirkungen gemäß § 46 Abs. 2 StGB strafschärfend angelastet werden.
Soweit der Bundesgerichtshof - auch der Senat - in mehreren Entscheidungen beiläufig und für das jeweilige Ergebnis nicht tragend die "Unrechtsdimension" der Tat angesprochen hat (BGHSt 42, 135, 139; BGH NStZ 1990, 501; NJW 1997, 265, 266; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 9), lässt sich hieraus Abweichendes nicht herleiten. Im Übrigen waren dort Sachverhalte betroffen, die mit der hier zu beurteilenden Fallgestaltung nicht vergleichbar sind. Diese erhält ihr Gepräge dadurch, dass die "Dimension des Unrechts" durch die Zahl getöteter Menschen gekennzeichnet wird. Ist jedoch das höchstpersönliche Rechtsgut des menschlichen Lebens betroffen, so verbietet sich jede Betrachtung, die geeignet wäre, dessen Schutz dadurch zu relativieren, dass das einzelne Menschenleben als unbedeutender Einzelposten gegenüber einem allein maßgeblichen "Gesamtunrechtsgehalt", einer "Gesamtunrechtsdimension" nicht mehr ins Gewicht fiele. Dies wäre aber der Fall, wenn ein Gehilfe, der durch seine Tatbeiträge bewusst die Tötung einer Vielzahl von Menschen (die Passagiere sowie die Besatzung zum Absturz gebrachter Flugzeuge) gefördert hat und fördern wollte, nur deshalb nicht wegen Beihilfe zum vielfachen Totschlag oder Mord bestraft werden könnte, weil die von ihm unterstützten Haupttäter ihre Taten in eine Dimension getrieben haben, die von den Vorstellungen des Gehilfen nicht mehr erfasst war. Selbst wenn der Gehilfe seine Tatbeiträge etwa nicht erbracht hätte, wenn er sich des gesamten Umfangs der geplanten Haupttaten bewusst gewesen wäre, ihm dieser also letztlich unerwünscht war, stünde das seiner Verurteilung nicht entgegen (vgl. BGH NStZ 1990, 501; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 8).
3. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zu der aus der Urteilsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO § 354 Rdn. 12 ff. m. w. N.). Die Feststellungen des Oberlandesgerichts belegen, dass sich der Angeklagte neben der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung der Beihilfe zum 246-fachen Mord schuldig gemacht hat. Insbesondere lassen sie nicht die Möglichkeit offen, der Angeklagte könne lediglich mit solchen Haupttaten der vier "Piloten" gerechnet und diese bewusst gefördert haben, bei denen es nicht zur Tötung von Menschen gekommen wäre. Das Oberlandesgericht hat an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass der Angeklagte Kenntnis von der Planung von Anschlägen mittels Flugzeugen in der Form von Selbstmordattentaten hatte und dass, unabhängig davon, auf welche Art und Weise Flugzeuge eingesetzt werden sollten, mit der Tötung von Menschen zu rechnen war; denn es sollten Flugzeuge unbekannter Art und Größe zum Absturz gebracht werden mit den entsprechenden Opfern an Menschenleben (UA S. 95, 103, 293, 337). Soweit das Oberlandesgericht an einer Stelle von Flugzeugentführungen spricht (UA S. 293), will es damit erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, der Angeklagte habe nur die Gefährdung von Menschenleben vorausgesehen und gebilligt. Dies folgt eindeutig aus dem unmittelbar vorausgehenden Satz, an den die entsprechenden Ausführungen anknüpfen. Dort wird ausdrücklich dargelegt, dass und warum der Angeklagte mit der Tötung von Menschen rechnete und diese billigte. Dies wird durch die übrigen zitierten Urteilsstellen bestätigt, die - einzeln und in der Gesamtschau - keinen Zweifel daran lassen, dass der Angeklagte nach Überzeugung des Oberlandesgerichts wusste, dass die zu entführenden Flugzeuge zum Absturz gebracht werden sollten.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte nicht nur Beihilfe zum vielfachen Totschlag, sondern zum vielfachen Mord geleistet. Die Beweggründe, die die Haupttäter zur Durchführung der Anschläge und den Angeklagten zu seinen Unterstützungsleistungen motivierten, sind als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB einzustufen. Darüber hinaus handelten die Haupttäter heimtückisch, denn in dem Zeitpunkt, als sie die Flugzeuge in ihre Gewalt brachten und damit die ersten gegen das Leben der Passagiere und Besatzungsmitglieder gerichteten Angriffshandlungen vornahmen, waren diese arg- und wehrlos; sie hatten auch danach keine realistische Möglichkeit mehr, sich gegen die Attentäter erfolgreich zu verteidigen und ihr Leben zu retten. All diese Umstände waren dem Angeklagten bewusst.
4. Die Revision des Generalbundesanwalts bleibt allerdings ohne Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord, zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung auch an den Personen erstrebt, die sich zum Zeitpunkt der Anschläge im World Trade Center und im Pentagon aufhielten. Das Oberlandesgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte Kenntnis davon hatte oder auch nur für möglich hielt, dass sich die Anschläge auch gegen diese Opfer richten sollten. Der Senat schließt nach dem bisherigen Verfahrensgang und dem Beweisergebnis aus, dass in einer nochmaligen Hauptverhandlung ein weitergehender Vorsatz des Angeklagten nachgewiesen werden könnte.
Demgemäß muss die Strafe auf der Grundlage des geänderten Schuldspruchs und der insgesamt aufrechterhaltenen Feststellungen neu festgesetzt werden. Hierfür darf der zu dieser Entscheidung nunmehr berufene Strafsenat des Oberlandesgerichts ergänzende neue Feststellungen nur treffen, soweit sie zu denjenigen des angefochtenen Urteils nicht in Widerspruch stehen. Ob dessen Bewertung zutrifft, der Angeklagte habe nicht einmal erkennen können, dass durch die Anschläge auch die weiteren Opfer im World Trade Center und im Pentagon zu Tode kommen würden, wird es dagegen in eigener Beurteilung zu entscheiden haben.
IV. Revisionen der Nebenkläger D., C., P., L., H. und Pu.
1. Die Revisionen der Nebenkläger D., C., L. und H. sind unzulässig. Diese Nebenkläger sind bei den Anschlägen vom 11. September 2001 verletzt worden. Ihre Berechtigung, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen, ergibt sich somit daraus, dass dem Angeklagten angelastet wurde, Beihilfe zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung zu ihrem Nachteil begangen zu haben (§ 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 StPO). Dennoch rügen sie mit ihren Revisionen - gestützt auf die nicht weiter ausgeführte allgemeine Sachrüge - ausschließlich, dass der Angeklagte nicht wegen "Beihilfe zum Mord in 3066 Fällen" verurteilt worden ist. Insoweit fehlt ihnen jedoch die Anschlussbefugnis als Nebenkläger (vgl. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO), so dass sie gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht befugt sind, ihre Revisionen mit dem Ziel einer derartigen Verurteilung zu führen. Dass es sich bei der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat um eine einheitliche Beihilfe zum vielfachen Mord und zum mehrfachen versuchten Mord nebst gefährlicher Körperverletzung handelt, ändert hieran nichts.
2. Die Revisionen der Nebenkläger P. und Pu. (Witwer bzw. Sohn einer bei den Anschlägen getöteten Flugzeuginsassin) sind dagegen zulässig. Sie haben aus den Gründen, die zur Revision des Generalbundesanwalts näher dargelegt worden sind, auch in der Sache Erfolg.
V. Zur Kostenentscheidung
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten sowie den Nebenklägern D., C., L. und H. durch die gegenseitigen Revisionen entstanden sind, findet nicht statt, da die Rechtsmittel beider Seiten ohne Erfolg geblieben sind (Meyer-Goßner, aaO § 473 Rdn. 10 m. w. N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 927
Externe Fundstellen: BGHSt 51, 144; NJW 2007, 384; NStZ 2007, 230; StV 2007, 59
Bearbeiter: Ulf Buermeyer