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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 53/00, Beschluss v. 14.07.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 3 StR 53/00 - Beschluß v. 14. Juli 2000 (LG Oldenburg)

Unzulässige Beschwerde gegen Berichtigungsbeschluß der Urteilsgründe infolge mangelnder Unanfechtbarkeit des Urteils

§ 267 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 26. August 1998 wird verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht Oldenburg am 22. Mai 1998 wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; ihm ist für die Dauer von drei Jahren untersagt worden, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht das Rubrum des Urteils vom 22. Mai 1998 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers bezüglich des Aktenzeichens berichtigt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt hat (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267 Rdn. 39 m.w.Nachw.). Durch Urteil vom heutigen Tage hat der Senat auf die Revision des Angeklagten dieses Urteil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe (S.) wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt wird und im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 3 (K.), 6 (G.) und 7 (S.) der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im übrigen hat er die Revision verworfen.

Die Beschwerde wäre auch unbegründet, weil die Berichtigung, wie sich zwanglos aus dem Protokoll ergibt, einen Schreibfehler beseitigt. Die Strafkammer hat ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung das Urteil gegen diesen Angeklagten tatsächlich unter dem Aktenzeichen 5 KLs 8/98 verkündet.

Bearbeiter: Rocco Beck