Bearbeiter: Rocco Beck
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 371/00, Beschluss v. 09.11.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 16. März 2000 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die 27 Betrugstaten des Angeklagten jeweils als besonders schwere Fälle des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB angesehen und dabei auch das dort in Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 aufgeführte Regelbeispiel angenommen. Dazu ist erforderlich, daß der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen. Dem könnten Bedenken insoweit entgegenstehen, als in 18 der 27 Fälle juristische Personen (regelmäßig Handelsgesellschaften in der Form der GmbH) vom Angeklagten geschädigt worden sind.
Bei den durch das 6. StrRG eingefügten Regelbeispielen in § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB wollte der Gesetzgeber an Umstände anknüpfen, die nach Rechtsprechung oder Literatur bereits auf der Grundlage des bis dahin geltenden Rechts als besonders schwere Fälle gewertet werden konnten und auch aus anderen Strafzumessungsvorschriften bekannt waren. Hinsichtlich des Regelbeispiels "Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten einer großen Zahl von Menschen" ist in der Gesetzesbegründung auf § 283 a Satz 2 Nr. 2, § 283 d Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB Bezug genommen worden (BT-Drucks. 13/8587 S. 42). Nach diesen Vorschriften liegt ein besonders schwerer Fall des Bankrotts oder der Schuldnerbegünstigung in der Regel vor, wenn der Täter "viele Personen in die Gefahr des Verlustes ... ihrer Vermögenswerte ... bringt". Trotz dieser Bezugnahme in der Entstehungsgeschichte kann der Begriff Mensch nicht dahin ausgelegt werden, daß unter ihn neben natürlichen Personen auch juristische Personen fallen. Insoweit ist der Gesetzeswortlaut die Grenze der Auslegung. Die Absicht, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von juristischen Personen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, könnte daher - von Sonderfällen, etwa einer Ein-Mann-GmbH, abgesehen - das benannte Regelbeispiel für den Betrug im besonders schweren Fall nicht erfüllen.
Das Regelbeispiel ist indes nicht erst erfüllt, wenn eine große Zahl von Menschen in die Gefahr geraten ist, ihr Vermögen zu verlieren, sondern bereits dann, wenn der Täter in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in diese Gefahr zu bringen. Die Annahme des besonders schweren Falles ist in aller Regel bereits dann gerechtfertigt, wenn der Täter eine Person in wirtschaftliche Not bringt (so die Stellungnahme des Bundesrats - BT-Drucks. 13/8587 S. 64). Bei entsprechender Absicht reicht bereits die einmalige Tatbegehung zur Erfüllung des Regelbeispiels aus (so die Bundesregierung in ihrer die Bedenken des Bundesrates aufnehmenden Stellungnahme - BT-Drucks. 13/8587 S. 85). Daß der Angeklagte diese Absicht hatte, ist dem Urteil zu entnehmen. Danach wollte der Angeklagte unter der Vortäuschung seiner Zahlungsbereitschaft im gesamten Bundesgebiet Warenbestellungen aufgeben und die gelieferten Waren schnellstmöglich weiterverkaufen. Nach diesem Plan ist der Angeklagte vorgegangen. Es versteht sich von selbst, daß dabei auch eine Vielzahl natürlicher Personen als Opfer in Betracht kam und sich die Absicht des Angeklagten auch darauf erstreckte.
Externe Fundstellen: NStZ 2001, 319; StV 2001, 110
Bearbeiter: Rocco Beck