Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 511/99, Beschluss v. 14.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag des Angeklagten vom 3. März 2003 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 1998 mit Beschluß vom 10. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seinem zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Schwalmstadt erklärten "Antrag auf Wiedereinsetzung".
Er beantragt, "die Revisionsentscheidung zum Urteil des LG Frankfurt aufzuheben und das Verfahren in den alten Stand zurückzuversetzen." Der Antrag hat keinen Erfolg.
Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - 4 StR 72/02 m.w.N.).
Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nachholung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auch keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist (vgl. BGH a.a.O. m.w.N.).
Bearbeiter: Karsten Gaede