Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 653/98, Urteil v. 31.03.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. August 1998 aufgehoben, soweit die Anordnung eines Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB unterblieben ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Den Rechtsfolgenausspruch dieser Entscheidung greift die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützten Revision an.
Der Generalbundesanwalt vertritt das Rechtsmittel nur insoweit, als das Landgericht keinen Verfall des Wertersatzes nach § 73 a StGB angeordnet hat.
Die Revision hat auch nur in diesem Umfang Erfolg, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Der Angeklagte hat in den Jahren 1994 bis 1996 durch den Verkauf von Heroin erhebliche Einnahmen erzielt. Zwar kann den Urteilsgründen entnommen werden, daß der Wert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist, das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob ein Verfall des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB in Betracht kommt oder ob davon nach der Härtevorschrift des § 73 c StGB abzusehen ist.
Zwar sprechen die Umstände - der Angeklagte ist seit 1994 arbeitslos und beging die Taten in einer finanziellen Notlage - dafür, daß der Verfall des Wertersatzes gemäß § 73 c StGB unterbleiben durfte, der Tatrichter hat die Frage jedoch nicht erkennbar geprüft. Er durfte nicht stillschweigend von der regelmäßig gebotenen Anordnung eines Verfalls des Wertersatzes absehen (vgl. auch BGHR StGB § 73 c Härte 4). Die Feststellungen konnten auch insoweit bestehen bleiben.
Zu dem weiteren Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft bemerkt der Senat ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Januar 1999 lediglich: Es besteht kein Anlaß, die dienstliche Erklärung des Strafkammervorsitzenden anzuzweifeln, daß "keine Zusagen hinsichtlich der Strafhöhe" gemacht wurden.
Bearbeiter: Karsten Gaede