HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 329
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 1/12, Beschluss v. 14.02.2012, HRRS 2012 Nr. 329
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 18. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; zur Klarstellung wird der Tenor im Schuld- und Strafausspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte wird wegen besonders schweren Raubes unter Einbeziehung der durch die Strafbefehle des Amtsgerichts Hanau vom 28. Februar 2008 (Az: 1800 Js 19200/07) und des Amtsgerichts Offenbach a.M. vom 18. Februar 2010 (Az: 1100 Js 94454/08) verhängten Strafen und unter Auflösung der dort jeweils gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und wegen besonders schweren Raubes unter Auflösung der im Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. September 2010 (Az: 1800 Js 4636/10) gebildeten Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafe von zwei Jahren sowie unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 27. Januar 2009 (Az: 5650 Js 27017/08) und durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt a.M. vom 13. März 2009 (Az: 114 Js 59645/08) verhängten Strafen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 329
Bearbeiter: Karsten Gaede