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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 684

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 158/10, Beschluss v. 14.07.2010, HRRS 2010 Nr. 684


BGH 2 StR 158/10 - Beschluss vom 14. Juli 2010 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Kammer in der Urteilsbegründung davon ausgeht, sie habe das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren Tatvorwurf (Rauschgiftgeschäft am 21. Mai 2009) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ist dies tatsächlich nicht erfolgt und wird gegebenenfalls nachzuholen sein.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 684

Bearbeiter: Karsten Gaede