HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 684
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 158/10, Beschluss v. 14.07.2010, HRRS 2010 Nr. 684
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit die Kammer in der Urteilsbegründung davon ausgeht, sie habe das Verfahren im Hinblick auf einen weiteren Tatvorwurf (Rauschgiftgeschäft am 21. Mai 2009) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, ist dies tatsächlich nicht erfolgt und wird gegebenenfalls nachzuholen sein.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 684
Bearbeiter: Karsten Gaede