HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 157
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 487/09, Beschluss v. 13.01.2010, HRRS 2010 Nr. 157
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bezüglich der rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung selbst festgelegt. Das Landgericht hat zutreffend die Unterbringung des Angeklagten angeordnet und bestimmt, dass ein - jedoch rechtsfehlerhaft berechneter - Teil der zugleich verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist. Dabei hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung von zwei Jahren festgestellt, es hat jedoch bei seiner Entscheidung die vom Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 StR 292/09 m.w.N.).
Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 4 StPO nicht veranlasst.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 157
Bearbeiter: Karsten Gaede