HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1083
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 587/07, Beschluss v. 24.10.2008, HRRS 2008 Nr. 1083
Der Tenor des Senatsurteils vom 29. August 2008 wird zur Klarstellung zu Ziffer III. wie folgt neu gefasst:
III.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel 1. soweit es den Angeklagten K. betrifft, in den Fällen II.1 und II.3 der Urteilsgründe im Strafausspruch sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben und 2. soweit es den Angeklagten V. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Soweit die die Nebenbeteiligte betreffende Revision der Staatsanwaltschaft verworfen wird, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der Nebenbeteiligten entstandenen notwendigen Auslagen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 1083
Bearbeiter: Ulf Buermeyer