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HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 436

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 85/06, Beschluss v. 03.05.2006, HRRS 2006 Nr. 436


BGH 2 StR 85/06 - Beschluss vom 3. Mai 2006 (LG Frankfurt)

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe); Strafzumessung (Beruhen; Änderung der Beteiligungsform).

§ 30 Abs. 1 BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB; § 46 StGB; § 337 StPO; § 52 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2005 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Die tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe das von ihm eingeführte Kokain "über eine lange Strecke" transportiert, ist ohne Aussagekraft, denn die Länge eines Flugs, während dessen Dauer das einzuführende Rauschgift dem Täter nicht zur Verfügung steht, ist für die Form der Tatbeteiligung ohne Belang. Im Rahmen der Erwägungen zur Strafzumessung hat das Landgericht dem Angeklagten ausdrücklich zu Gute gehalten, dass er "als Kurier keinen Einfluss auf Herkunft, Menge, Qualität, Reiseweg und Annahme des Kokains hatte" (UA S. 10). Damit sind die typischen Voraussetzungen für eine untergeordnete Hilfstätigkeit des Angeklagten festgestellt; für die Annahme von Mittäterschaft gemäß § 25 Abs. 2 StGB fehlt es an einer Grundlage. Der Senat hat insoweit den Schuldspruch geändert.

2. Die weitergehende Revision ist unbegründet. Der Schuldspruch wegen (vollendeter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ist rechtsfehlerfrei.

Auch der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen, der von der Schuldspruchänderung nicht berührt wird. Der Senat kann ausschließen, dass der Tatrichter eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er die Beteiligung des Angeklagten am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zutreffend als Beihilfe gewertet hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 436

Bearbeiter: Ulf Buermeyer