HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 665
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 174/05, Beschluss v. 19.07.2006, HRRS 2006 Nr. 665
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt, wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend) bewilligt.
Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2005 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger des Angeklagten B. für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).
In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit insgesamt drei umfassenden Revisionsbegründungen mit mehreren bedeutsamen Verfahrensrügen zu befassen. Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.
HRRS-Nummer: HRRS 2006 Nr. 665
Bearbeiter: Ulf Buermeyer