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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 416/01, Beschluss v. 30.01.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 416/01 - Beschluss vom 30. Januar 2002 (LG Koblenz)

Anrechnung von in der Schweiz erlittener Freiheitsentziehung (1:1)

§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten O. S. gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. Mai 2001 wird, soweit es ihn betrifft, mit der Maßgabe verworfen, daß die von ihm in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die gegen ihn verhängte Strafe angerechnet wird.

Im Hinblick darauf, daß bei einer Freiheitsentziehung in der Schweiz nur ein Anrechnungsmaßstab von 1:1 in Betracht kommt, hat der Senat auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 StPO den Anrechnungsmaßstab selbst bestimmt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede