Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 571/99, Beschluss v. 08.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 18. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
1. Die Rüge gemäß § 338 Nr. 6 StPO bleibt im Ergebnis erfolglos:
a) Die Öffentlichkeit war während der Vernehmung des Zeugen M. ausgeschlossen. Im Rahmen der Vernehmung bemerkte der Vorsitzende ausweislich des Protokolls, er beabsichtige, einen weiteren, namentlich benannten Sachverständigen zusätzlich mit der Untersuchung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zu beauftragen. Etwaiges weiteres Verfahrensgeschehen im Zusammenhang mit der Bestellung dieses Sachverständigen teilt die Revision nicht mit. Unbeschadet der Frage nach dem Rechtscharakter der genannten Bemerkung ist jedenfalls denkgesetzlich ausgeschlossen, daß das Urteil auf ihr beruhen kann. Dies führt zur Erfolglosigkeit der hierauf gestützten Rüge (vgl. BGHR StPO § 338 Nr. 6 Ausschluß 3 m.w.Nachw.).
b) Weiter rügt die Revision, daß während des Ausschlusses der Öffentlichkeit die Aufhebung der Bestellung eines (von mehreren) Pflichtverteidigern bekanntgegeben worden sei. Hierzu ergibt das Protokoll: Im Laufe der Vernehmung des Zeugen M. wurde die Sitzung unterbrochen und der Zeuge auf 14.00 Uhr des gleichen Tages erneut geladen. Anschließend wurde die Aufhebung der Bestellung des Pflichtverteidigers bekanntgegeben, der sich um 13.05 Uhr entfernte. Ein vorheriger Wiedereintritt in die Sitzung ist nicht ersichtlich. Daraus ergibt sich, daß das geschilderte Geschehen, das auch nicht etwa notwendig während der Hauptverhandlung stattzufinden hatte, außerhalb der Hauptverhandlung lag. Der Umstand, daß es gleichwohl in die Niederschrift aufgenommen wurde, ändert daran nichts.
2. Die Überprüfung des Urteils auf die nicht näher ausgeführte Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Eine Auslagenerstattung findet im Hinblick darauf, daß der Senat, auch die Revision des Nebenklägers verworfen hat, nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Bearbeiter: Karsten Gaede