Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 543/99, Beschluss v. 09.12.1999, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer im Hinblick auf die Tatumstände den von der Angeklagten beiseite geschafften Geldbetrag von über 600.000 DM als Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB angesehen und deshalb einen besonders schweren Fall der Untreue angenommen hat.
Bearbeiter: Karsten Gaede