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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 505/99, Beschluss v. 11.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 505/99 - Beschluß v. 11. Januar 2000 (LG Stuttgart)

Auslieferungsrechtlicher Grundsatz der Spezialität; Strafschärfung bei Verletzung der Intimsphäre; Strafzumessung

§ 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte vor der Tat zusammen mit zwei Begleitern unbefugt, heimlich und in unlauterer Absicht in das Haus des ihm völlig unbekannten Opfers - und damit in dessen als Intimsphäre besonders, geschützten Bereich - eingedrungen war. Die Ansicht der Revision, diese Erwägung sei unvereinbar mit dem auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität (vgl. BGHSt 22, 318 sowie BGH NStZ 1987, 417), trifft nicht zu. Die Auslieferungsbewilligung erfaßt mangels näherer Beschränkung die gesamte Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 Rdn, 20).

Bearbeiter: Karsten Gaede