Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 505/99, Beschluss v. 11.01.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Strafkammer hat straferschwerend berücksichtigt, daß der Angeklagte vor der Tat zusammen mit zwei Begleitern unbefugt, heimlich und in unlauterer Absicht in das Haus des ihm völlig unbekannten Opfers - und damit in dessen als Intimsphäre besonders, geschützten Bereich - eingedrungen war. Die Ansicht der Revision, diese Erwägung sei unvereinbar mit dem auslieferungsrechtlichen Grundsatz der Spezialität (vgl. BGHSt 22, 318 sowie BGH NStZ 1987, 417), trifft nicht zu. Die Auslieferungsbewilligung erfaßt mangels näherer Beschränkung die gesamte Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO (vgl. Schomburg in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 3. Aufl. § 72 Rdn, 20).
Bearbeiter: Karsten Gaede