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Bearbeiter: Rocco Beck

Zitiervorschlag: BGH, GSSt 1/93, Beschluss v. 19.05.1993, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH GSSt 1/93 - Beschluß vom 19. Mai 1993 (LG Weiden i.d.OPf.)

BGHSt 39, 221; strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des außertatbestandsmäßigen Handlungsziels.

§ 24 Abs. 1 S. 1StGB

Leitsatz

Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat. (BGHSt)

Entscheidungstenor

Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat.

Gründe

I.

1. Das Landgericht Weiden i.d.Opf. hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte stieß dem ihm körperlich unterlegenen Mitbewohner eines Heims für Asylbewerber ein Messer mit 12 cm langer, spitz zulaufender Klinge mit einem kräftigen Stoß in den Leib, um ihm einen "Denkzettel" zu verpassen und ihm unmißverständlich klarzumachen, daß er keine Gegenwehr dulde. Dabei führte er den Stich frontal gegen den Oberbauch; aufgrund einer Drehung des Opfers drang die Klinge seitlich rechts in den Körper ein. Durch den Stich wurde der Brustraum eröffnet, das Zwerchfell durchstoßen und der rechte Leberlappen verletzt. Der Angeklagte nahm bei seiner Handlung den Tod des Opfers billigend in Kauf. Er zog nach dem Stich das Messer aus dem Körper des Verletzten und verließ den Raum. Das Opfer verspürte zunächst keine Schmerzen; es blieb stehen. Als es die Verletzung bemerkte, ließ es sich von einem Mitbewohner einen Notverband anlegen und fuhr dann mit dem Fahrrad zur Polizeistation. Ohne ärztliche Behandlung hätte die erlittene Verletzung spätestens nach 24 Stunden zum Tode geführt.

Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags nicht strafbefreiend zurückgetreten, und dies damit begründet, der Angeklagte habe "nach dem Setzen des einen Stichs alles getan, was in seinem Tatplan enthalten war".

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Tötungsversuch verneint hat.

Der Generalbundesanwalt hat daraufhin beantragt, das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Zum Vorbringen der Revision hat er folgendes ausgeführt: Zwar habe das Landgericht seiner Entscheidung die vom Bundesgerichtshof früher vertretene Rechtsmeinung über die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch zugrunde gelegt. Im Ergebnis habe der Tatrichter jedoch zu Recht angenommen, daß ein strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlag nicht vorliege: Der Versuch sei beendet gewesen. Der Angeklagte habe den Messerstich gezielt mit kräftigem Stoß in den oberen Bauchbereich des Opfers geführt. Er sei sich dabei der äußersten Lebensgefährlichkeit seines Tuns bewußt gewesen. Daraus folge, auch wenn das Landgericht dies nicht ausdrücklich gesagt habe, daß der Angeklagte nicht nur bei Ausführung der Tat, sondern auch nach der Tat den Eintritt des Todes für möglich gehalten habe.

2. Der 1. Strafsenat hat dem Antrag, die Revision zu verwerfen, nicht entsprochen. Er hat durch Beschluß vom 27. Oktober 1992 dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 4 GVG folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

Ist ein mit bedingtem Tötungsvorsatz begangener Totschlagsversuch unbeendet und freiwilliger Rücktritt vom Totschlagsversuch noch möglich, wenn der Täter, der nach der letzten Tathandlung nicht mehr mit dem Tod des Opfers rechnet, von weiteren ihm möglichen Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein Handlungsziel - Verabreichung eines "Denkzettels" - erreicht hat?

Der vorlegende Senat hat dazu ausgeführt: Nach den Darlegungen im angefochtenen Urteil könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Versuch beendet gewesen sei. Den Feststellungen sei nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß der Angeklagte nach dem Messerstich den Eintritt des Todes des Verletzten für möglich gehalten habe. Dies ergebe sich hier auch nicht ohne weiteres aus der Schwere der Verletzung oder der hohen Gefährlichkeit der Tathandlung. Für den unbeendeten Versuch, von dem damit auszugehen sei, halte der Senat an seiner in mehreren Entscheidungen aus dem Jahr 1989 (NStZ 1989, 317; NStZ 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Nr. 1 Versuch, unbeendeter 20; Beschluß vom 13. April 1989 - 1 StR 119/89) dargelegten Auffassung fest, daß auch der mit bedingtem Tötungsvorsatz handelnde Täter, der die weitere Tatausführung aufgebe, weil er sein vorgreifliches Ziel erreicht habe und in diesem Zeitpunkt nicht mit dem Eintritt des Todes rechne, durch bloßes Nichtweiterhandeln freiwillig vom Versuch der Tat zurücktreten könne. An der früheren Rechtsprechung des Senats (NJW 1984, 1693; StV 1986, 15; vgl. auch - in einer nicht tragenden Erwägung - NStZ 1990, 30, 31) halte er nicht fest. Bei der Zugrundelegung dieser Auffassung sei die Revision begründet.

Der Senat sehe sich an der beabsichtigten Entscheidung zwar nicht durch entgegenstehende Entscheidungen anderer Senate gehindert. Er messe der Rechtsfrage jedoch grundsätzliche Bedeutung zu und halte die Entscheidung des Großen Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Tatgerichte für erforderlich.

3. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zum Vorlegungsbeschluß vom 27. Oktober 1992 beantragt, die dem Großen Senat unterbreitete Rechtsfrage wie folgt zu beantworten:

Ein mit bedingtem Tötungsvorsatz begangener Totschlagsversuch ist unbeendet und freiwilliger Rücktritt vom Totschlagsversuch grundsätzlich noch möglich, wenn der Täter, der nach der letzten Tathandlung nicht mehr mit dem Tod des Opfers rechnet, von weiteren ihm möglichen Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein Handlungsziel - Verabreichung eines "Denkzettels" - erreicht hat. Doch kann der Täter, der allein deshalb nicht weiterhandelt, weil er sein Handlungsziel erreicht hat, nicht durch bloßes Nicht-weiter-Handeln vom unbeendeten Totschlagsversuch zurücktreten, weil er dadurch nicht die weitere Ausführung der Tat "aufgibt" (§ 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB).

Zur Begründung seines Antrags hat der Generalbundesanwalt im wesentlichen ausgeführt:

Auch in Fällen der Zweckerreichung müsse der Rücktrittshorizont maßgeblich dafür sein, ob der Versuch unbeendet oder beendet sei. In den der Vorlegungsfrage zugrunde liegenden Fällen sei der Versuch unbeendet, denn die "Tat" sei allein die in den gesetzlichen Tatbeständen beschriebene Tathandlung und ihr Erfolg, also hier der Totschlag. Werde nach Zweckerreichung der tatbestandliche Erfolg weiter vorangetrieben, handele es sich nicht um einen neuen Tatentschluß. Anderenfalls entstünde ein Wertungswiderspruch zu den Fällen, in denen der Täter eine mit bedingtem Tötungsvorsatz begonnene Tötungshandlung mit unbedingtem Tötungsvorsatz beende; für die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit in diesen Fällen werde jedenfalls in einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kein einheitliches Motiv der Tötungshandlung gefordert (BGH NJW 1990, 2758; BGH, Beschluß vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92).

Weil der Versuch in den der Vorlage zugrunde liegenden Fällen unbeendet sei, beurteile sich die Frage der Straffreiheit nach § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB. Allerdings sei das Tatbestandsmerkmal "aufgibt" in diesen Fällen nicht gleichzusetzen mit bloßem Nicht-weiter-Handeln. Denn es handele sich nicht um ein Abstandnehmen vom ursprünglichen Tatplan, wenn der Täter nicht weiterhandele, weil er sein vorrangiges Ziel erreicht habe. Das Gesetz verlange die Aufgabe der Ausführung der Tat. Die Tat sei an dieser Stelle aber nach dem ursprünglichen Tatplan des Täters zu beurteilen und nicht nach dem Rücktrittshorizont. Deshalb fehle es am Aufgeben, wenn der Täter durch die bisherigen Ausführungshandlungen sein außertatbestandliches Ziel erreicht habe und deshalb entsprechend seinem Tatplan nicht weiterhandele. Diese Auslegung verschaffe den gesetzgeberischen Gründen der Rücktrittsregelung Geltung. Weder entfielen durch dieses Nicht-weiter-Handeln die Strafzwecke des gerechten Schuldausgleichs, der Spezial- und der Generalprävention noch habe der Täter einen "honorierbaren" Verzicht auf die weitere Tatausführung geleistet. Dem Gedanken des Opferschutzes komme in den vorliegenden Fällen ohnehin keine Bedeutung zu, da der Täter planmäßig deshalb nicht weiterhandele, weil er sein Ziel erreicht habe. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht, daß sich ein mit unbedingtem Tötungsvorsatz handelnder Täter beim Rücktritt besserstehe; auch sonst werde von der Rechtsprechung gelegentlich in dubio die höhere Schuldform angenommen (BGH, Beschluß vom 11. August 1992 - 4 StR 343/92; BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 2 bis 4).

II.

Die Voraussetzungen für die Vorlage nach § 132 Abs. 4 GVG sind erfüllt.

Danach kann der erkennende Senat eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn die Beantwortung durch den Großen Senat seiner Auffassung nach zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Voraussetzung ist, daß die Rechtsfrage für die Entscheidung des vorliegenden Falles erheblich ist (BGHSt 33, 356, 359).

1. Die Frage, ob ein strafbefreiender Rücktritt möglich ist, wenn der Täter sein außertatbestandliches Ziel erreicht hat, ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Die Entscheidung dieser Frage ist auch über den vorliegenden Fall hinaus bedeutsam, weil solche Fallgestaltungen, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23 m.w.N.), in der Praxis der Strafgerichte häufiger zu erwägen sind. Die Frage ist auch klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - mit allerdings nicht einheitlicher Begründung - wiederholt erwogen worden ist, daß strafbefreiender Rücktritt in solchen Fällen ausgeschlossen sein könne (Urteil vom 25. Februar 1987 - 3 StR 561/86 = BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 4; Urteil vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 = BGHR aaO 7; Beschluß vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 = BGHR aaO Versuch, unbeendeter 23; Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

2. Die Entscheidung der Rechtsfrage dient auch der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im Bundesgebiet. Die vom 2., 3. und 5. Senat des Bundesgerichtshofs in ihren Entscheidungen vertretene Auffassung, daß ein Rücktritt bei außertatbestandlicher Zielerreichung ausgeschlossen sein könne, kann zu einer entsprechenden Rechtsanwendung der Tatgerichte im Bezirk dieser Senate führen. Für die Tatrichter sind auch - nicht tragende - Hinweise des Bundesgerichtshofs bedeutsam. Die Tatgerichte könnten sich an der in den Hinweisen erkennbaren Auffassung des für sie zuständigen Senats orientieren und möglicherweise nicht beachten, daß der 1. Strafsenat in einer die Entscheidung tragenden Erwägung eine andere Rechtsauffassung vertreten hat. Die Klärung der Rechtsfrage durch den Großen Senat führt demgegenüber zu einer einheitlichen Rechtsprechung sowohl der Senate des Bundesgerichtshofs als auch der Tatgerichte.

3. Die Entscheidung der grundsätzlichen Rechtsfrage ist für den vorliegenden Fall erheblich. Allerdings würde sich die Vorlegungsfrage nicht stellen, wenn der Versuch, wovon der Generalbundesanwalt in seinem Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO ausgeht, beendet war. Wäre das der Fall, so könnte sich der Täter Straffreiheit nur verdienen, wenn er Aktivitäten zur Verhinderung des Erfolgs entfaltet hätte (ständige Rechtsprechung; vgl. BGHSt 35, 90, 93; zuletzt BGH, Urteil vom 27. Oktober 1992 - 1 StR 531/92). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor:

Der vorlegende Senat hat die Auffassung vertreten, daß ein beendeter Versuch, der voraussetzt, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264; 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17), nicht gegeben sei. An diese vertretbare Überzeugung ist der Große Senat gebunden.

III.

Der Große Senat für Strafsachen hat die Rechtsfrage wie in der Entscheidungsformel ersichtlich beantwortet.

1. Nach der neueren und inzwischen gefestigten Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kommt es für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit für die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts darauf an, ob der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont; vgl. BGHSt 31, 170; 33, 295; 35, 90; BGH NStZ 1986, 264, 312; 1990, 30; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 2, 3, 5, 6 und Versuch, unbeendeter 4, 6, 16, 17). Auf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen gefaßten - Tatplan kommt es dabei entgegen der früheren Rechtsprechung nicht an.

a) Wenn der Täter nach seinem Kenntnisstand nach der letzten Ausführungshandlung in zutreffender Einschätzung der durch die Tathandlung verursachten Gefährdung des Opfers den Erfolgseintritt für möglich hält, ist der Versuch beendet. Entsprechendes wird angenommen, wenn der Täter den Erfolgseintritt in Verkennung der tatsächlichen Ungeeignetheit der Handlung für möglich hält (BGHSt 33, 295, 299). Ein strafbefreiender Rücktritt setzt in solchen Fällen voraus, daß der Täter den Erfolgseintritt durch eigene Tätigkeit verhindert oder sich darum bemüht, wenn der Erfolg ohne sein Zutun ausbleibt (§ 24 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative und Satz 2 StGB; vgl. BGHSt 31, 46; 33, 295).

b) Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung des Opfers, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist. Dabei kommt auch der Fall in Betracht, daß der Täter nach der letzten Ausführungshandlung zunächst irrig angenommen hat, diese Handlung reiche zur Herbeiführung des Erfolges aus, und nunmehr in unmittelbarem Zusammenhang nach seiner korrigierten Vorstellung zu der Auffassung gelangt, daß er weiterhandeln könnte und müßte, um den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. BGHSt 36, 224, 225 f.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25). In Fällen unbeendeten Versuchs genügt bloßes Aufgeben weiterer Tatausführung und Nichtweiterhandeln, um die strafbefreiende Wirkung des Rücktritts zu erlangen. Dies gilt in gleicher Weise für den mit direktem Vorsatz und für den lediglich mit bedingtem Vorsatz handelnden Täter (BGHSt 22, 330, 333).

c) Abzugrenzen von den Fällen des unbeendeten und beendeten Versuchs, bei denen strafbefreiender Rücktritt möglich ist, sind die Fälle des fehlgeschlagenen Versuchs, in denen entweder der Erfolgseintritt - für den Täter erkanntermaßen - objektiv nicht mehr möglich ist oder der Täter ihn nicht mehr für möglich hält (vgl. BGHSt 34, 53). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim fehlgeschlagenen Versuch der Rücktritt ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 12. September 1985 - 4 StR 415/85; Urteil vom 14. Juli 1992 - 1 StR 243/92; Beschluß vom 12. Januar 1993 - 1 StR 834/92). Ein Fall des fehlgeschlagenen Versuchs liegt allerdings nicht vor, wenn der Täter nach anfänglichem Mißlingen des vorgestellten Tatablaufs sogleich zu der Annahme gelangt, er könne ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden (vgl. BGHSt 35, 90; 34, 53; BGH NStZ 1986, 264; BGH, Beschluß v. 6. November 1986 - 4 StR 580/86).

2. Umstritten ist, ob die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts vom unbeendeten Versuch auch dann gegeben sind, wenn der Täter mit dem Versuch - sei es mit direktem, sei es mit bedingtem Vorsatz - begonnen hat und die Vollendung noch herbeiführen könnte, von der weiteren Tatausführung jedoch Abstand nimmt, weil er sein außertatbestandliches Handlungsziel bereits in diesem Stadium erreicht hat.

a) Der vorlegende 1. Strafsenat bejaht diese Frage. Entgegenstehende frühere Rechtsprechung hat er in seiner Vorlage aufgegeben. Auch von der früher erwogenen Möglichkeit, im Falle "optimaler Zielerreichung" einen Rücktritt in Frage zu stellen (NStZ 1990, 30, 31), hat er Abstand genommen.

b) Der 2. Strafsenat hat sich in seiner Entscheidung vom 20. September 1989 - 2 StR 251/89 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) obiter dictu auf den Standpunkt gestellt, daß ein Rücktritt vom bedingt vorsätzlichen Tötungsversuch nicht mehr in Betracht komme, wenn das damit verfolgte Handlungsziel ohne Eintritt des Tötungserfolges erreicht sei. Damit sei die Tat aus der Sicht des Täters abgeschlossen, ein Weiterhandeln zur Herbeiführung des Tötungserfolges beruhe dann auf einem neuen Tatentschluß; im Nichtweiterhandeln liege daher kein "honorierbarer Verzicht" im Sinne des Rücktritts.

c) Der 3. Strafsenat hat in den Entscheidungen vom 8. September 1986 - 3 StR 259/86 - und 15. Februar 1987 - 3 StR 561/86 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 3 und 4) darauf hingewiesen, daß fraglich sei, ob nach Zielerreichung im bloßen Nichtweiterhandeln die erforderliche Umkehr des Täters liege.

d) Der 4. Strafsenat hat Eingrenzungen der Grundsätze, die zum Rücktritt vom unbeendeten Versuch entwickelt worden sind, nicht erwogen.

e) Der 5. Strafsenat hat in seiner Entscheidung vom 26. November 1990 - 5 StR 480/90 - (BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 23) darauf hingewiesen, daß strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten, nicht fehlgeschlagenen Versuch nicht mit der Begründung verneint werden könne, der Täter habe seine außertatbestandlichen Ziele erreicht oder sein Verzicht zum Weiterhandeln sei nicht honorierbar. Er hat in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam gemacht, daß ein Rücktritt dann ausgeschlossen sei, wenn die mögliche Fortsetzung der Handlung sich als Tat darstelle, die mit der vorangegangenen versuchten Straftat nicht im Sinne natürlicher Handlungseinheit verbunden sei und damit auf einem neuen, anders motivierten Tatentschluß beruhe. Im Verzicht auf Begehung einer solchen neuen Tat liege nicht der Rücktritt von der davor begangenen versuchten Straftat.

f) In der Literatur wird mit unterschiedlichen Lösungsansätzen überwiegend die Auffassung vertreten, bei außertatbestandlicher Zielerreichung und damit sinnlos gewordenem weiteren Tatplan sei kein Raum für strafbefreienden Rücktritt (Dreher/Tröndle 46. Aufl. Rdn. 4 a; Eser in Schönke/Schröder 24. Aufl. Rdn. 11, 17 b; Lackner 20. Aufl. Rdn. 11 f.; Rudolphi in SK Rdn. 9, 14 a, 17 - jeweils zu § 24 StGB -; Herzberg FS Blau (1985) S. 97 ff.; NJW 1988, 1559; NJW 1989, 197; JZ 1989, 114; Mayer NJW 1988, 2589; Puppe NStZ 1986, 14; NStZ 1990, 433; JZ 1993, 361; Ranft Jura 1987, 527; Rengier JZ 1988, 931; Roxin JR 1986, 424, 426; Seier JuS 1989, 102). Zum Teil wird - wie in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - die Auffassung vertreten, in diesen Fällen fehle es am Aufgeben der weiteren Tatausführung oder jedenfalls an der Freiwilligkeit des Aufgebens (Puppe JZ 1993, 361; Schall JuS 1990, 623; Streng JZ 1990, 212).

3. Der Große Senat für Strafsachen folgt der Auffassung des vorlegenden Senats:

a) § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB ermöglicht den Rücktritt durch Aufgabe weiterer Tatausführung oder Verhinderung der Vollendung. Tat im Sinne von § 24 Abs. 1 StGB ist die Tat im sachlich-rechtlichen Sinne, also die in den gesetzlichen Straftatbeständen umschriebene tatbestandsmäßige Handlung und der tatbestandsmäßige Erfolg (vgl. BGHSt 33, 142, 144 f.). Hierauf bezieht sich der strafwürdige Vorsatz des Versuchstäters. Dementsprechend beschränkt sich beim unbeendeten Versuch der Entschluß, die weitere Tatausführung aufzugeben, auf die Verwirklichung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale. Auf weitergehende, außertatbestandsmäßige Beweggründe, Absichten oder Ziele stellen weder der die Strafbarkeit des Versuchs begründende § 22 StGB noch der spiegelbildlich dazu Strafbefreiung durch Rücktritt ermöglichende § 24 StGB ab. Kommt es schon bei der Frage der Freiwilligkeit des Rücktritts - um die es bei der vorgelegten Rechtsfrage nicht geht - nicht auf die sittliche und ethische Bewertung der Rücktrittsmotive an (vgl. BGHSt 7, 296, 299; 9, 48, 50; 35, 184, 186), so kann dies um so weniger beim äußerlichen Akt der Aufgabe weiterer Tatausführungen gelten. Daher kann auch derjenige vom unbeendeten Tötungsversuch - sei er mit direktem oder lediglich mit bedingtem Vorsatz ausgeführt - strafbefreiend zurücktreten, der von ihm möglichen weiteren Tötungshandlungen allein deshalb absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel bereits erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt (wenn im übrigen Freiwilligkeit im Sinne des Fehlens einer äußeren oder inneren Zwangslage vorliegt). Von einem solchen Täter über das bloße Abstandnehmen von weiterer Tatausführung hinaus einen "honorierbaren Verzicht" oder eine "Umkehr" zu fordern, findet in § 24 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative StGB keine Stütze. Das Gesetz honoriert den Verzicht auf mögliches Weiterhandeln mit Straffreiheit und erschöpft sich dabei seinem Wortsinn nach in der Forderung, ein bestimmtes äußerliches Verhalten zu erbringen. Für zusätzliche wertende Elemente ist bei diesem objektiven Merkmal des Rücktrittstatbestands kein Raum.

b) Dies führt nicht zu unzuträglichen und kriminalpolitisch bedenklichen Ergebnissen:

aa) Zum einen wird in vielen der in Frage kommenden Fälle, in denen schon eine konkrete Gefährdung des Opfers eingetreten ist, das Vorliegen eines beendeten Versuchs anzunehmen sein. In diesem Sinne hält den Erfolgseintritt auch für möglich, wer die tatsächlichen Umstände erkennt, die diesen Erfolgseintritt nach der Lebenserfahrung nahelegen (BGHSt 33, 295, 300; 35, 90, 93); er braucht weder die Gewißheit des Erfolgseintritts zu haben noch muß er den Erfolgseintritt jetzt noch wollen oder billigen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Reihe von Entscheidungen hierzu ausgeführt, bei gefährlichen Gewalthandlungen und schweren Verletzungen, deren Wirkungen der Täter wahrgenommen hat, liege es auf der Hand, daß er die lebensgefährdende Wirkung und die Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt (BGHSt 31, 170; 33, 295; BGH NStZ 1986, 312; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 1 bis 5). An die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, sind nach dieser Rechtsprechung daher strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 35, 90; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 6, 16, 17; BGH, Beschluß vom 1. April 1989 - 1 StR 119/89; BGH, Beschluß vom 24. Juni 1992 - 3 StR 187/92).

bb) Für einen weiteren Bereich der Fälle vorzeitiger Erreichung eines außertatbestandlichen Handlungsziels wird hinsichtlich des - mit direktem oder auch mit bedingtem Vorsatz ausgeführten - Tötungsversuchs ein fehlgeschlagener Versuch in Betracht zu ziehen sein, etwa dann, wenn nach anfänglichem Mißlingen ein Weiterhandeln nicht mehr möglich ist, weil die eingesetzten Tatmittel erschöpft sind (vgl. BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, beendeter 7) oder andere Tatmittel zur unmittelbaren Fortführung des Versuchs entweder nicht zur Verfügung stehen oder vom Täter nicht erfolgversprechend eingesetzt werden können (vgl. BGHSt 34, 53, 56 f.). Hierher gehören auch die Fälle, in denen aufgrund der Entwicklung des Geschehensablaufs ein erneutes Ansetzen zur Vollendung der Tat nur so erfolgen könnte, daß kein einheitlicher Lebenssachverhalt, der sich auch für einen Dritten als zusammengehöriges Tun darstellen würde (vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 1993 - 5 StR 242/93), mehr vorläge, sondern eine auf neuem Tatentschluß beruhende Versuchstat.

cc) In den Fällen, in denen es bei Erreichung des außertatbestandsmäßigen Handlungsziels noch beim unbeendeten Versuch geblieben ist, wird bis zu diesem Stadium der Tatausführung in einem Teil der Fälle eine geringere Gefährdung eingetreten sein. Dem Täter die Möglichkeit zu eröffnen, Straflosigkeit durch bloßes Ablassen von seinem Opfer zu erlangen, kann insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes sinnvoll sein. Das Opfer kann auch dann akut gefährdet sein, wenn der Täter sein vorgreifliches Handlungsziel schon erreicht hat oder erreicht zu haben glaubt, weil er in unmittelbarem Zusammenhang mit der bereits ausgeführten Tathandlung den Angriff zur endgültigen Sicherung seines Handlungszieles fortsetzen kann. Dem Täter dabei die Rücktrittsmöglichkeit offenzuhalten, dient daher dem Schutz des durch den Beginn der Tatausführung gefährdeten Rechtsguts.

c) Der Große Senat für Strafsachen beantwortet daher die Vorlegungsfrage wie folgt:

Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch ist auch in den Fällen möglich, in denen der Täter von weiteren Handlungen absieht, weil er sein außertatbestandsmäßiges Handlungsziel erreicht hat.

Externe Fundstellen: BGHSt 39, 221; NJW 1993, 2061; NStZ 1993, 433; StV 1993, 408

Bearbeiter: Rocco Beck