HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 314
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 49/12, Beschluss v. 06.03.2012, HRRS 2012 Nr. 314
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 26. September 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrüge hinsichtlich der entgegen § 52 StPO unterbliebenen Belehrung des Zeugen K. scheitert schon daran, dass zu den verwandtschaftlichen Beziehungen nichts konkret vorgetragen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 314
Bearbeiter: Karsten Gaede