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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 139

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 530/09, Beschluss v. 02.02.2010, HRRS 2010 Nr. 139


BGH 1 StR 530/09 - Beschluss vom 2. Februar 2010 (LG Dortmund)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 139

Bearbeiter: Karsten Gaede