HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1092
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 205/09, Beschluss v. 28.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1092
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten J. und B. gegen die Kostenund Auslagenentscheidung im vorbezeichneten Urteil werden kostenpflichtig als unbegründet verworfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht, § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1092
Externe Fundstellen: NJW 2010, 308; NStZ 2010, 159; StV 2010, 508
Bearbeiter: Karsten Gaede