HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 99
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 301/07, Beschluss v. 18.12.2007, HRRS 2008 Nr. 99
Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2006 werden verworfen.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1. Die Revisionen gegen die Angeklagten S. und K. sind unzulässig, wie vom Generalbundesanwalt ausgeführt.
2. Soweit die Nebenklägerinnen die Verurteilung der Angeklagten D. wegen eines mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 25 Abs. 2 StGB erstreben, ist die Revision ebenfalls unzulässig, da es sich bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB nicht um ein Delikt handelt, das gemäß § 395 Abs. 1 StPO zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt.
Die Revision gegen die Angeklagte D. ist auch insoweit unzulässig, als die Nebenklägerinnen die Anwendung von Jugendstrafrecht gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG bezüglich der Angeklagten D. beanstanden. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.
Soweit die Nebenklägerinnen eine Verurteilung der Angeklagten D. wegen Beihilfe zum Mord begehren, ist ihre Revision zulässig, aber unbegründet. Die Verfahrensrüge des § 338 Nr. 3 StPO greift nicht durch, da die geschilderten Vorgänge die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen.
Der von der Revision vorgetragene Vorgang, wonach der Vorsitzende der Kammer außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche mit dem Verteidiger des Angeklagten K. ohne Beteiligung der übrigen Verfahrensbeteiligten geführt hat, ist bei verständiger Würdigung - mag er auch bedenklich erscheinen - nicht ohne weiteres geeignet, bei einem Verfahrensbeteiligten die Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter im Sinne des § 24 Abs. 2 StPO zu begründen. Einem Richter ist es nicht verwehrt, zwecks Förderung des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten auch außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt aufzunehmen (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1; BGHSt 42, 46, 47 f.; BGH NStZ 1985, 36, 37 m.w.N.). Dabei hat er stets die gebotene Zurückhaltung zu wahren, um jeden Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (BGH NStZ 1985, 36, 37). Ob ein Verfahrenbeteiligter aus der Fühlungnahme des Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken (BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 1).
Wie bereits vom Generalbundesanwalt ausgeführt, hat der Vorsitzende in seinen dienstlichen Erklärungen vom 17. und 22. November 2006 dargetan, dass er - ohne Beteiligung der übrigen Kammermitglieder - während des gesamten Verfahrens fortlaufend Gespräche zur Förderung des Verfahrens mit allen Beteiligten - und zwar auch mit der Vertreterin der Nebenklägerinnen - geführt hat, was selbst die Revision einräumt. Da informelle Kontakte zu verfahrensrechtlichen Problemen führen können, wäre es allerdings besser gewesen, diese Gespräche in Anwesenheit sämtlicher Verfahrensbeteiligter zu führen oder die Abwesenden jeweils zeitnah aus eigener Initiative zu informieren.
Die einzeln geführten Gespräche konnten hier aber bei einem vernünftigen Angeklagten oder Nebenkläger keine Besorgnis der Befangenheit begründen. Im nachfolgenden rechtlichen Hinweis wurden alternative Sachverhalte aufgewiesen - auch der eines gemeinschaftlich begangenen Mordes. Dies zeigt gerade, dass eine Fixierung der Beweiswürdigung und damit auch der Strafhöhe bei keinem der Kammermitglieder vorgelegen hat.
Die Gespräche verstoßen auch nicht gegen einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 99
Bearbeiter: Karsten Gaede