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HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 362

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 67/05, Beschluss v. 30.03.2005, HRRS 2005 Nr. 362


BGH 1 StR 67/05 - Beschluss vom 30. März 2005 (LG Bamberg)

Zeugenvereidigung nach dem Justizmodernisierungsgesetz und Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden (Rügevoraussetzung des Beschlusses).

§ 59 Abs. 1 StPO n.F.; § 238 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Die Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung hat nichts daran geändert, dass auf Grund der Prozessleitungsbefugnis des Vorsitzenden dieser zunächst allein im Wege einer Anordnung, zu der ihn § 238 Abs. 1 StPO ermächtigt, darüber entscheidet, ob ein Zeuge nach seiner Vernehmung zu vereidigen ist oder unvereidigt bleibt.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 30. September 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge, über die Nichtvereidigung der Zeugen sei nicht durch Gerichtsbeschluß, sondern allein vom Vorsitzenden der Strafkammer entschieden worden:

Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten fand am 30. September 2004 statt, mithin nach Inkrafttreten des 1. Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198). Mit diesen Neuregelungen wurde unter anderem auch die bis zum 31. August 2004 im Strafverfahren geltende Regelvereidigung abgeschafft. Nach § 59 Abs. 1 StPO nF sind Zeugen danach nur dann zu vereidigen, wenn es das Gericht wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Bekundung für erforderlich erachtet (vgl. auch BT-Drucks. 15/1508 S. 23; s. hierzu auch BGH, Beschluß vom 15. Februar 2005 - 1 StR 584/04).

Die Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung hat nichts daran geändert, daß aufgrund der Prozeßleitungsbefugnis des Vorsitzenden dieser zu nächst allein im Wege einer Anordnung, zu der ihn § 238 Abs. 1 StPO ermächtigt, darüber entscheidet, ob ein Zeuge nach seiner Vernehmung zu vereidigen ist oder unvereidigt bleibt (BGH, Beschluß vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04). Daher kann dahinstehen, ob vorliegend, worauf die Hauptverhandlungsniederschrift hindeutet, der Vorsitzende im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Strafkammer oder nur allein entschieden hat. Jedenfalls setzt die Zulässigkeit einer entsprechenden Verfahrensrüge voraus, daß der Angeklagte oder seine Verteidiger die Entscheidung in der Hauptverhandlung beanstanden und gemäß § 238 Abs. 2 StPO einen ausdrücklichen Beschluß des Gerichts herbeiführen (BGHR StPO § 59 Satz 1 Entscheidung, fehlende 2; BGHR StPO § 238 Abs. 2 Vereidigung 1 m.w.N.; BGH NStZ 1997, 198; Beschluß vom 20. Januar 2005 - 3 StR 455/04).

Daran fehlt es hier, so daß die Rüge bereits unzulässig ist und ohne Erfolg bleibt.

HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 362

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2005, 208

Bearbeiter: Karsten Gaede