HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 424
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 60/05, Beschluss v. 06.04.2005, HRRS 2005 Nr. 424
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2004 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 4. März 2005 folgendes ausgeführt:
"Ausweislich Bl. 212 (Bd. II) d.A. ist der Eröffnungsbeschluss lediglich von zwei statt wie gesetzlich vorgesehen von drei Richtern unterzeichnet worden. Den eingeholten dienstlichen Äußerungen der beiden Strafkammermitglieder, die den Eröffnungsbeschluss unterschrieben haben, des Richters, der namentlich auf dem Eröffnungsbeschluss bezeichnet war, sowie der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle kann nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass der Eröffnungsbeschluss tatsächlich von drei Richtern gefasst, jedoch versehentlich lediglich von zwei Richtern unterschrieben worden ist. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der 17. Großen Strafkammer hat eine gemeinsame Beratung nicht stattgefunden, vielmehr sollte die Beschlussfassung im Wege des Umlaufverfahrens stattfinden. Da der dritte zur Entscheidung berufene Richter keine konkrete Erinnerung an den Vorgang hatte, muss davon ausgegangen werden, dass er an der Beschlussfassung nicht beteiligt war und es somit beim Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses geblieben ist. Dies stellt ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis dar, das zur Einstellung des Verfahrens führen muss (BGHSt 10, 278, 279; 29, 224, 228; 29, 351, 355)."
Dem schließt sich der Senat an.
HRRS-Nummer: HRRS 2005 Nr. 424
Bearbeiter: Karsten Gaede