Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 272/03, Beschluss v. 27.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 1999 wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I. Das Landgericht München I hat den Angeklagten am 4. Oktober 1999 wegen Untreue zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach Verkündung des Urteils erklärten der Angeklagte und der Staatsanwalt Rechtsmittelverzicht; das Urteil wurde am selben Tage rechtskräftig.
Nunmehr hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 3. Februar 2003 beim Landgericht Revision gegen das vorbezeichnete Urteil eingelegt und beantragt, ihm hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, das gegen ihn ergangene Urteil beruhe auf einer Absprache. Bedingung für dieses sei gewesen, daß er das Urteil nach seiner Verkündung sofort rechtskräftig werden lasse und Rechtsmittelverzicht erkläre. Diese Absprache sei indessen nicht protokolliert worden. Das seinerzeit von ihm abgelegte Geständnis sei falsch gewesen.
Aufgrund des von ihm erklärten Rechtsmittelverzichts habe er keine Revision einlegen können. Keiner seiner Verteidiger habe ihn jemals darauf hingewiesen, daß dies jedoch sehr wohl möglich gewesen wäre. Erst am Sonntag, dem 26. Januar 2003 habe ihm ein Rechtsanwalt aus München mitgeteilt, daß in solchen Fällen Wiedereinsetzung zu gewähren sei. Dies sei ihm, dem Angeklagten, wie auch diesem Rechtsanwalt bis dahin unbekannt gewesen; der Rechtsanwalt habe das erst bei einer Fortbildungsveranstaltung an dem besagten Wochenende erfahren.
II. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision gegen das bezeichnete Urteil liegen nicht vor. Der Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Verzichtserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. nur Senat StV 2000, 542, 543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden, die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH aaO), liegt nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vor und ist auch sonst nicht erkennbar. Der Angeklagte hat seinerzeit den Rechtsmittelverzicht ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung "nach Rücksprache mit seinen Verteidigern" erklärt. Das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zu den Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - wie auch eine andere rechtliche Bewertung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht begründen (BGH, Beschl. vom 27. Juni 2001 - 1 StR 210/01; siehe auch Wendisch in Löwe/Rosenberg, 25. Aufl. § 44 Rdn. 27, 54). Der verteidigte Angeklagte war damals nicht gehindert, Revision einzulegen und die Frist dafür zu wahren. Seine Beweggründe, hiervon abzusehen, sind für die Frage der Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich.
III. Die Revision des Angeklagten ist danach als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO). Das - erst jetzt - angefochtene Urteil des Landgerichts ist mit dem Rechtsmittelverzicht des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft am Tage seiner Verkündung in Rechtskraft erwachsen und deshalb der Revision nicht mehr zugänglich.
Externe Fundstellen: NStZ 2004, 162
Bearbeiter: Karsten Gaede