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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 53/02, Beschluss v. 21.03.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 53/02 - Beschluss v. 21. März 2002 (LG Augsburg)

Umfang der Aufklärungspflicht des Gerichts; Strafzumessung.

§ 244 Abs. 2 StPO; § 46 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. September 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat

Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, daß nach dem Tod des Patienten auch die übrigen Ärzte des Kreiskrankenhauses die Röntgenaufnahmen des Patienten - ein 14 Jahre alter Junge, der nach einem Fahrradunfall, bei dem er keinen Helm trug, stöhnend und stark jammernd auf der Straße liegend aufgefunden worden war - nicht als frakturverdächtig erkannt hätten, obwohl der Patient tatsächlich einen Schädelbasisbruch hatte.

1. Die Urteilsgründe stehen zu dieser Wahrunterstellung nicht in Widerspruch. Die Strafkammer geht davon aus, daß die Linie zwar eindeutig als Frakturlinie zu erkennen gewesen sei, allerdings nur "schwer".

Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang waren nicht geboten, ebenso wenig die von der Revision vermißten weiteren Beweiserhebungen.

Die Strafkammer hat nach Anhörung mehrerer Sachverständiger rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Bewertung der Röntgenaufnahmen nur einer von mehreren Behandlungsfehlern des Angeklagten war. Schon "jeder ... einzeln und erst recht alle ... zusammen" haben verhindert, daß der Patient rechtzeitig einer aller Voraussicht nach lebensrettenden sachgerechten Behandlung zugeführt wurde:

Der Angeklagte hat gleich mehrfach die Bedeutung der ihm bekannten Valiumgabe durch den Notarzt verkannt.

Bei der Eingangsuntersuchung hätte er die "mögliche Verschleierung des neuropathologischen Bildes" durch Valium berücksichtigen müssen. Bei der "kurzen" Untersuchung um 18.30 Uhr zeigte der Patient keine Reaktion. Der Angeklagte führte dies zu Unrecht auf die Valiumgabe zurück; bei dieser Bewertung ließ er nämlich die Dauer der seit der Valiumgabe abgelaufenen Zeit außer acht. Insgesamt führe all dieses zu einer "gravierenden Diskrepanz" zwischen der erforderlichen und der tatsächlich vom Angeklagten durchgeführten Behandlung.

2. Unter diesen Umständen brauchte die Strafkammer auch im Rahmen der Bemessung der - sehr maßvollen - Strafe die Schwierigkeit beim Erkennen der Frakturlinie nicht als maßgeblichen und daher erörterungsbedürftigen Gesichtspunkt anzusehen.

3. Der Angeklagte hat durch die Behandlung des Patienten aktives Tun entfaltet. Soweit die Strafkammer demgegenüber eine Strafbarkeit durch Unterlassen angenommen und den Strafrahmen gemäß §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, ist der Angeklagte aber nicht beschwert.

4. Im übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen im Antrag des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2002, die auch durch die Erwiderung der Revision vom 18. März 2002 nicht entkräftet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer