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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 87/00, Beschluss v. 27.03.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 1 StR 87/00 - Beschluß v. 27. März 2000 (LG Würzburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18. November 1999 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat

Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB war ursprünglich vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362). Selbst wenn dies, wie die Revision jetzt meint, hier unwirksam wäre (zu den Voraussetzungen einer solchen Rechtsmittelbeschränkung bei gleichzeitiger Anfechtung des Schuldspruchs vgl. BGH, Beschl. vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.Nachw.), könnte dies der Revision hinsichtlich der unterbliebenen Unterbringungsanordnung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Erwägungen, derentwegen die sachverständig beratene Strafkammer von einer Unterbringungsanordnung abgesehen hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede